Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unzureichender Prüfung von Vorsatz und Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 272/83
Datum
20.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte gab das Würgen des Opfers zu, bestritt jedoch Tötungsabsicht; das Landgericht wertete Dauer und Kraft der Tat als Beleg für Tötungswillen. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten (3,3–3,9 ‰) bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht berücksichtigt wurde und die Feststellungen zu Beweggründen widersprüchlich blieben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem objektiven Tatgeschehen (Dauer und Heftigkeit der Einwirkung) darf bei hochgradiger Alkoholisierung nicht ohne Weiteres auf Tötungsabsicht geschlossen werden; das Bewusstsein des Täters hinsichtlich der Tötungsgefahr ist konkret zu prüfen.

2

Eine erheblich erhöhte Blutalkoholkonzentration ist bereits im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestands bzw. Vorsatzes zu berücksichtigen und nicht ausschließlich bei der Schuldfähigkeitsprüfung nach §§ 20, 21 StGB.

3

Bei begründeten Zweifeln am Vorliegen des Vorsatzes kommen auch bedingter Vorsatz oder fahrlässige Verursachung des tödlichen Erfolgs in Betracht; dies kann zu einer anderen rechtlichen Bewertung der Tat und zu anderem strafrechtlichen Ergebnis führen.

4

Widersprüchliche oder unzureichende Feststellungen zu den Tatmotiven und zum Ursachenzusammenhang eines vermeintlich 'nichtigen' Anlasses erschweren die Prüfung eines minder schweren Falls und rechtfertigen eine Zurückverweisung zur erneuten Sachaufklärung.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 20. Dezember 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Hans-Peter ————— ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Der Angeklagte hat eingeräumt, das Opfer erwürgt zu haben, hat jedoch, wie das Landgericht im Urteil mitteilt, „Tötungsabsicht“ bestritten. Er habe „beim Zupacken keine genaue Vorstellung gehabt und nichts gedacht. Möglicherweise habe er Sabine ██████ schütteln, auf keinen Fall aber umbringen wollen, da er sie ja geliebt habe“ (UA S. 9). Demgegenüber ist das Landgericht überzeugt, dass der Angeklagte „in Tötungsabsicht“ handelte. Es stellt fest, dass der Angeklagte sein Opfer „mindestens drei Minuten lang, wahrscheinlich länger, mit ganz erheblichem Kraftaufwand gewürgt hat“ (UA S. 10) und knüpft hieran die Erwägung:

„Wer mit derart massiver Gewalt während eines derart langen Zeitraums auf den Hals eines Menschen einwirkt, obwohl er – wie jeder – weiß, dass schon eine geringe Gewalteinwirkung in diesem Bereich zur Unterbrechung lebenswichtiger Blutbahnen führen kann, der will sein Opfer nicht nur verletzen oder schütteln, sondern töten“ (UA S. 10).

Das Schwurgericht erörtert in diesem Zusammenhang jedoch nicht, dass der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,3 und 3,9 ‰ aufwies; diesem Umstand schenkt es nur bei Prüfung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB Beachtung.

Das ist fehlerhaft. Unabhängig davon, wie es um die Schuldfähigkeit des Angeklagten stand, stellte sich zunächst die Frage, ob, was nach Auffassung der Strafkammer für jedermann einsichtig war (die Einschätzung der eigenen Würgehandlung und ihrer Folgen), sich auch im Bewusstsein des hochgradig betrunkenen Angeklagten widerspiegelte; das versteht sich nicht von selbst. Zu bedenken ist auch, dass der Angeklagte – wie das Landgericht an anderer Stelle ausführt und mit Beispielen belegt – unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigt (UA S. 4, 12). Dass er hierbei jeweils die Absicht oder auch nur den unbedingten Vorsatz gehabt hätte, den Misshandelten zu töten, erscheint wenig wahrscheinlich. Jedenfalls kann aus dem äußeren Tatgeschehen nicht ohne weiteres hergeleitet werden, dass der betrunkene, zu impulsiven Gewalttaten neigende Angeklagte in Tötungsabsicht handelte. Auch bedingt vorsätzliches Handeln oder fahrlässige Verursachung des tödlichen Erfolgs kommen in Betracht, zumal der Angeklagte sich in einem Erregungszustand befand, der dem Landgericht Anlass gab, die Frage eines pathologischen Affekts zu prüfen (UA S. 11).

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, hätte sie sich eingehender mit dem inneren Tatbestand befasst, statt von Tötungsabsicht von einer minderen Schuldform ausgegangen wäre. Auch wenn es bei einer Verurteilung gemäß § 212 StGB geblieben wäre, könnte das doch Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 213 StGB gehabt haben. Deshalb kann das Urteil – und zwar, weil die Schuldfrage betroffen ist, in vollem Umfang – nicht bestehen bleiben.

2. Falls das neue Tatgericht wiederum wegen Totschlags verurteilt, hat es die Frage eines minder schweren Falles neu zu prüfen. Auch insoweit erwecken die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bedenken. Das Schwurgericht stellt fest, dass nicht die beleidigenden Äußerungen des Opfers und die damit verbundene Kränkung des Angeklagten die Tat auslösten, sondern seine „Enttäuschung über das Fehlschlagen seiner Bemühungen“ (UA S. 12). Diese Bemühungen waren dahin gegangen, Sabine ██ aus dem Dirnenmilieu zu lösen und sie zu veranlassen, ihn nach Nürnberg zu begleiten und ihn zu heiraten (UA S. 8, 11).

An anderer Stelle erwähnt die Strafkammer indes, die beleidigenden Äußerungen des Opfers seien in dem Milieu nichts Unübliches gewesen, so dass der Angeklagte Sabine ███ „letztlich aus nichtigem Anlass getötet hat“ (UA S. 12/13). Zu Lasten des Angeklagten wird gewertet, dass er sich durch „einen relativ geringfügigen Anlass“ zu der Tat habe hinreißen lassen (UA S. 13).

Diese Ausführungen sind widersprüchlich. Waren die beleidigenden Äußerungen des Opfers für die Tat nicht ursächlich, so kann dem Angeklagten nicht strafschärfend zur Last gelegt werden, er habe wegen dieser nach Auffassung des Landgerichts unbedeutenden Kränkung die Tat begangen. Sollte indes mit dem „nichtigen“ oder „relativ geringfügigen“ Anlass (UA S. 13) auf die erwähnten fehlgeschlagenen Bemühungen des Angeklagten hingewiesen werden, so hätte diese Bemerkung näherer Erörterung bedurft; die völlige Bedeutungslosigkeit dieser Umstände versteht sich nicht von selbst.

HerdegenFothSchimansky
MaulGranderath
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