Aufhebung und Rückverweisung wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/72
- Datum
- 15.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Wird eine Liste der Hilfsgeschworenen für eine Wahlperiode von zwei Geschäftsjahren aufgestellt, ist sie im zweiten Jahr zu erschöpfen, bevor wieder bei Nummer 1 begonnen wird.
Die fehlerhafte Heranziehung von Hilfsgeschworenen unter Verletzung der Vorschriften des GVG (insbesondere §§ 42 Nr. 2, 49, 84) macht die Mitwirkung dieser Geschworenen und damit die Besetzung des Schwurgerichts rechtswidrig.
Erstreckt sich die Aufhebung des Urteils auf die Kostenentscheidung, ist eine gegen diese separate sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO gegenstandslos.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Tübingen, 27. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 272/72 in der Strafsache gegen den Verkaufsleiter Friedrich-Wilhelm ████ ██ aus ██████, Kreis ████, geboren am █████ 1915 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Tübingen vom 27. Januar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist auf Grund von § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
Die Revision rügt zu Recht, dass der Vorsitzende des Schwurgerichts entgegen §§ 42 Nr. 2, 49, 84 GVG bei der Heranziehung von Hilfsgeschworenen für die erste Sitzung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr 1972 in der Liste der Hilfsgeschworenen wieder oben angefangen hat, anstatt bei den Hilfsgeschworenen fortzufahren, die im Geschäftsjahr 1971 noch nicht herangezogen waren.
Die Liste der Hilfsgeschworenen war für die Wahlperiode von zwei Geschäftsjahren (1971 und 1972) aufgestellt. Sie musste deshalb im Jahre 1972 erschöpft werden, ehe wieder bei Nr. 1 zu beginnen war (BGHSt 12, 243). Auf diese Weise sind die Geschworenen ██ und ██ fehlerhaft zur Mitwirkung berufen worden.
Da die Aufhebung sich auch auf die Kostenentscheidung erstreckt, ist die gegen diese Entscheidung gesondert eingelegte sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) gegenstandslos.
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