Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen: Einsperren als Gewalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 272/64
Datum
08.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein. Zentral war, ob das Abschließen eines Zimmers als Gewalt im Sinne des §177 StGB zu werten ist und ob Verfahrensfehler vorliegen. Der BGH verwarf die Revision: Einsperren stellt Gewalt (auch vis compulsiva) dar, und die Rügen zu Beweiswürdigung und Verfahrensfehlern waren nicht substantiiert dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Einsperren eines Opfers in einem umschlossenen Raum kann als Gewaltanwendung im Sinne des §177 StGB zu qualifizieren sein.

2

Gewalt im Tatbestand des §177 StGB umfasst sowohl unmittelbare physische Gewalt (vis absoluta) als auch Zwang durch Einwirkung auf die Willensentschließung (vis compulsiva).

3

Die Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit obliegt dem Tatrichter; eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des §244 Abs. 3 StPO liegt nur vor, wenn in der Revisionsbegründung konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Aspekte übergangen wurden.

4

Eine Rüge nach §261 StPO ist unbegründet, wenn die Revision keine konkreten Anhaltspunkte für Verfahrens- oder Tatsachenfehler aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 16. Januar 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den Studenten Mohamad █████ el ███████, zur Zeit wohnhaft in ██████, geboren █████ ██ ███ in ██████, wegen Notzucht, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. September 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Januar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Dem Vorbringen der Revision kann nicht entnommen werden, dass das Landgericht mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Vernehmung des Polizeikommissars ███ gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen oder seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Mit Recht hat es die Strafkammer als ihre eigene Aufgabe bezeichnet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██, des Opfers, zu beurteilen. Dass sie andererseits Tatsachen nicht berücksichtigt hatte, mit denen Polizeikommissar ███ in einem während des Ermittlungsverfahrens niedergelegten Aktenvermerk seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zum Ausdruck gebracht hatte, ist in der Revisionsbegründung nicht dargetan.

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachrüge

Nach den Feststellungen ließ sich Erika K. dadurch zur Duldung des Beischlafs bestimmen, dass der Angeklagte,

in dessen Zimmer sich auch Erika ████ befand, dieses Zimmer abschloss und erklärte, er werde es erst aufschließen und sie herauslassen, wenn sie sich ihm hingegeben habe; nach den Feststellungen war sich der Angeklagte dieser Tatumstände auch bewusst.

Das rechtfertigte entgegen der Meinung der Revision die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht.

Unter Gewalt ist beim Tatbestand des § 177 StGB nicht nur Gewalt im Sinne einer unmittelbaren Einwirkung des Täters zu verstehen, die für einen eigenen Willen des Opfers keinen Raum lässt (vis absoluta), sondern auch Gewalt im Sinne einer Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung des Opfers, das durch Zufügung eines Übels zu dem vom Täter erstrebten Verhalten gedrängt wird (vis compulsiva; BGH NJW 1953, 1070 Nr. 16). Zugleich ist mit dem Reichsgericht (RGSt 15, 49; 27, 405; 73, 344) daran festzuhalten, dass das Hindern des Weggehens eines anderen durch Einsperren in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung zu beurteilen ist. Schließlich beharrt der Senat auch dabei, dass der Tatbestand ein bestimmtes Maß notigender Gewalt jedenfalls dann nicht voraussetzt, wenn sich die Gewaltanwendung gegen die Person des Opfers richtet (vgl. RG JW 1938, 789 Nr. 3).

Da auch die weitere Prüfung des Urteils zum Schuldund Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

GeierWillmsMai
SeibertHübner
Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht verworfen: Einsperren als Gewalt — Themis