Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen Beihilfe zum Mord verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 272/62
Datum
24.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche zweier Sanitäter wegen Beihilfe zu Massenexekutionen in einem SS‑Sonderlager und beanstandet v.a. Zeugenvereidigungen und die Anwendung militärstrafrechtlicher Vorschriften. Streitpunkt sind die tatsächliche Teilnahmeerkenntnis der Angeklagten und Beweiswürdigungen. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter habe zu Recht Zweifel an der Überwindung letzter Unsicherheiten gesehen und keine Rechtsfehler begangen; die angegriffene Anwendung des §47 MilStGB war ebenfalls zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße äußere Mitwirkung an einer Tat begründet keinen hinreichenden Verdacht für die Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO; erforderlich ist ein konkreter Verdacht, der sich auch auf die innere Tatseite erstreckt.

2

Die Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 60 ff. StPO gegeben sind, unterliegt dem freien Beweis des Tatrichters; die Revisionsinstanz überprüft nur auf Rechtsfehler, nicht jedoch die eigene Tatsachenwürdigung.

3

Die Revisionsinstanz darf die vom Tatrichter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens getroffene Abwägung zwischen schweren Beweisanzeichen und verbleibenden Zweifeln nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.

4

Eine einschränkende Voraussetzung einer Bekanntmachung/Verordnung (etwa ein "besonderer Einsatz") ist nur für die dort ausdrücklich genannten Verbände maßgeblich; bei Angehörigen der SS‑Totenkopfverbände ist die zusätzliche Voraussetzung nach der einschlägigen VO nicht erforderlich, sodass die Anwendung von § 47 MilStGB zulässig sein kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Trier, 20. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. ███ █████████████ Josef ██████ B, Landkreis ████, dort ███ ██, 2. den ████████ ██████, geboren am ████ ██ ████, wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Trier vom 20. Dezember 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Um die Mitte Oktober 1941 wurden in dem SS-Sonderlager ███ mindestens dreißig russische Kriegsgefangene auf Grund des sog. Kommissarbefehls Hitlers durch Zyankalispritzen getötet. Den Opfern wurde vorgespiegelt, sie sollten vor einem Arbeitseinsatz ärztlich untersucht und geimpft werden; dem Lagerpersonal gegenüber wurde wahrheitswidrig von Hinrichtungen zum Tode verurteilter Partisanen gesprochen. Bei den tödlichen Injektionen des Lagerarztes Dr. ██ wirkten die beiden Angeklagten, die als Sanitäter zum Personal des Krankenreviers gehörten, als Handlanger mit. Das Schwurgericht hat sie von dem deshalb gegen sie erhobenen Vorwurf der Beihilfe zum Mord freigesprochen, weil beiden nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Bestimmtheit nachzuweisen sei, dass sie die wahren Zusammenhänge durchschauten und damit den verbrecherischen Zweck der ihnen erteilten Befehle sicher erkannten.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Die Staatsanwaltschaft bemängelt, dass die Zeugen ███ ██ ████, ███ R████, ████ und ███████ Unrecht, nämlich unter Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, vereidigt worden seien. Bei diesen Zeugen handelte es sich durchweg um ehemalige Angehörige der

Wachmannschaft des Sonderlagers, die mindestens in ihrer Mehrzahl in irgendeiner Weise bei der Tötungsaktion eingesetzt waren.

Indessen begründete diese äußere Mitwirkung allein einen Teilnahmeverdacht noch nicht. Dieser musste sich auch auf die innere Tatseite erstrecken. Das hat das Schwurgericht ersichtlich aus tatsächlichen Gründen verneint. Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhalt für das Gegenteil. Ob ein Verdacht der Teilnahme besteht, hat in tatsächlicher Hinsicht allein der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob diese Entscheidung durch einen Rechtsirrtum beeinflusst ist. Ein solcher Rechtsfehler war jedoch im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Die Annahme der Revision, dass das Schwurgericht sich erst nach der Vereidigung der Zeugen █████████ ███ █████ seiner Pflicht bewusst geworden sei, die Zulässigkeit der Vereidigung dieser zwei Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO zu prüfen, und dass es nun die Unzulässigkeit dieser Vereidigung erkannt habe, bleibt trotz des Hinweises auf die nachfolgende Nichtvereidigung der Zeugen Prof. Dr. Ri und Dr. We█████ eine bloße Unterstellung. Bei dem Lagerzahnarzt Dr. We█████, der vor der Tötung die Zähne der Gefangenen untersuchte, lag wegen der Art dieses unmittelbar der Täuschung der Opfer dienenden Tatbeitrags ein Teilnahmeverdacht wesentlich näher als etwa bei den nur zum Ausheben des Massengrabes eingeteilten Mannschaften. Prof. Dr. Ri war zwar ebenso wie eine Reihe der vereidigten Zeugen nur bei den Absperrmaßnahmen im Walde eingesetzt. Indessen war es bei seinem Dienstgrad und

seiner Dienststellung wahrscheinlicher, dass man ihn in die Zusammenhänge eingeweiht hatte. Waren sie ihm gleichfalls verborgen worden, so war ihm ihr Erkennen auf jeden Fall eher zuzutrauen als anderen Personen ohne entwickelten kritischen Sinn.

Die Bundesanwaltschaft sieht deshalb gerade in der Nichtvereidigung der Zeugen Dr. Ri und Dr. █████ mit Recht einen Beweis dafür, dass das Schwurgericht aus tatsächlichen, der Nachprüfung in der Revision unzugänglichen Gründen hier zur Nichtvereidigung und bei den anderen Zeugen zur Vereidigung gelangte.

Dagegen vermag auch der Hinweis auf das Verfahren nichts, welches gegen Angehörige des Lagerpersonals von Hinzert vor französischen Militärgerichten stattfand. Keiner der vereidigten Zeugen ist dort wegen der Mitwirkung bei der Tötung der russischen Gefangenen verurteilt worden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Berufungsurteil des Rastatter Tribunal Supérieur vom 26. Januar 1949, 12: "Attendu que les recherches entreprises pour retrouver les auteurs des assassinats des 70 Russes sont demeurées infructueuses." Ein in jenem Verfahren geäußerter oder aktenkundig gemachter Verdacht zwang das Schwurgericht nicht zu gleicher Beurteilung (§ 261 StPO; RGSt 16, 209).

Ob das Schwurgericht die beigezogenen Akten des Obersten Gerichts der französischen Militärregierung bei seiner Entscheidung überhaupt oder hinreichend berücksichtigt hat, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts und insbesondere auch der von der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen "Aufklärungsrüge", denn die Feststellung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der §§ 60 ff. StPO gegeben sind, erfolgt im Wege des Freibeweises, für den die förmlichen Grundsätze des § 244 StPO nicht gelten (vgl. RGSt 56, 102).

Im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft schließlich beanstandet, ihr Sitzungsvertreter sei von der Vereidigung der Zeugen überrascht worden und deshalb nicht in der Lage gewesen, Bedenken zu erheben. Demgegenüber weist die Bundesanwaltschaft mit Recht darauf hin, dass dem § 33 StPO genügt war, wenn die Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung hatte, und dass es einer ausdrücklichen Aufforderung zur Stellungnahme nicht bedurfte. Dem Sitzungsvertreter hatte es auch freigestanden, einen Aufschub der Vereidigung oder der Beschlussfassung über die Vereidigung zu beantragen.

Das Vorbringen der Revision zu den Urteilsfeststellungen über die Exekutionen von luxemburgischen Haftlingen begründet eine zulässige Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil bestimmte Beweismittel nicht bezeichnet sind (BGHSt 2, 168); es lässt sich auch nicht in eine andere zulässige Verfahrensrüge umdeuten.

II. Zur Sachrüge

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Anwendung des § 47 MilStGB durch das Schwurgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 13. Februar 1951 – 4 StR 32/50 = LM § 47 MilStGB Nr. 1). Was die Revision dazu vorbringt, dass sich die Angeklagten nicht im "besonderen Einsatz" befunden hätten, liegt neben der Sache. Denn dieses Erfordernis bestand nach § 1 Nr. 6 der VO vom 17. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2107), deren Gültigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zweifelhaft ist (BGH NJW 1951, 323 Nr. 22), nur für Angehörige der Polizeiverbände. Bei Angehörigen der SS-Totenkopfverbände (§ 1 Nr. 4 der VO) kam es darauf nicht an.

Was die Revision außerdem geltend macht, geht über Angriffe gegen die Beweiswürdigung nicht hinaus. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass sehr ernste und gewichtige Beweisanzeichen für die Schuld der Angeklagten sprachen. Dass es angesichts der besonders gestalteten Sachlage und der Länge der inzwischen verstrichenen Zeit letzte Zweifel nicht überwinden konnte und deshalb zum Freispruch kam, liegt im Bereich der ausschließlichen Verantwortung des Tatrichters und schließt ein Eingreifen des Revisionsgerichts aus (vgl. BGHSt 10, 208).

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft.

Der Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis des § 357 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

HübnerSeibertFischer
WillmsMai
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