Revision verworfen: erfolglose Anstiftung zum Raub – Mittäterschaftsvorstellung maßgeblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/58
- Datum
- 30.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 273 Abs. 2 StPO ist verfassungsrechtlich unbedenklich; auch ohne Protokollierung des sachlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme bestehen ausreichende Gewährleistungen für eine gerechte Urteilsfindung.
Die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO verletzt das rechtliche Gehör nicht; Verfahrensrügen können in weitem Umfang bereits vor Urteilszustellung vorbereitet werden.
Die Verlesung von Gründen eines durch das Beschwerdegericht aufgehobenen Nichteröffnungsbeschlusses ist zur Beweisaufnahme über frühere Aktenwürdigung regelmäßig unzulässig, weil das erkennende Gericht seine Überzeugung unmittelbar aus der Hauptverhandlung zu schöpfen hat.
Bei der erfolglosen Anstiftung nach § 49a Abs. 1 StGB ist entscheidend, welche Beteiligungsrolle der Anstifter nach seiner Vorstellung hervorrufen wollte; maßgeblich ist, ob der Angestiftete als Mittäter oder lediglich als Gehilfe handeln sollte.
Mittäterschaft setzt nicht Gleichordnung der Tatbeteiligten voraus; ausschlaggebend ist die Willensrichtung, den Tatbeitrag als eigenen Teil der gemeinsamen Tatausführung und nicht als bloße Förderung fremden Tuns zu verstehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 4. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromonteur Edgar ████ aus ███████, geboren ███████ ████ in █████████, Kreis ███████, zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer Sache, wegen erfolgloser Anstiftung zum Raub u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1958, an der teilgenommen haben:
Dr. Geiser, Senatspräsident als Vorsitzender,
Mantel, Bundesrichter,
Werner, Bundesrichter,
Martin, Bundesrichter,
Dr. Hengsberger, Bundesrichter,
beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ████████████████████,
Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 4. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Von den ursprünglich vier Angeklagten hat das Schwurgericht den Beschwerdeführer wegen erfolgloser Anstiftung der früheren Mitangeklagten Rosina ███████ zur Begehung von Verbrechen nach § 49a Abs. 1 StGB i. V. m. mit §§ 249, 255, 251 StGB in zwei Fällen (███████), als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht Jahre aberkannt und die Einziehung einer Reihe von Gegenständen nach § 40 StGB angeordnet. Dagegen hat es die drei früheren Mitangeklagten freigesprochen, und zwar Rosina ███████, weil sie unwiderlegt nur zum Schein auf die Pläne des Beschwerdeführers eingegangen sei, außerdem möglicherweise im vermeintlichen Notstand des § 52 StGB gehandelt habe, Josef ██████ ██, weil ihm nicht nachgewiesen sei, dass er in die verbrecherischen Pläne █████ eingeweiht war, Rudolf ████████, weil bei ihm nur eine erfolglos versuchte Beihilfe festzustellen sei, die nicht strafbar ist.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen
1) Der Beschwerdeführer trägt vor, § 273 Abs. 2 StPO verstoße gegen das Grundgesetz (Art. 2, 103 Abs. 1, 28 GG und Art. 3 Satz 1 Bayer. Verf.), indem er in Schwurgerichtsverhandlungen die Niederschrift der Einlassung des Angeklagten und des sachlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht anordne. In umfangreichen Verfahren sei es für die Mitglieder des Gerichts nicht möglich, sich ein zusammenfassendes Bild vom Ergebnis der Verhandlung zu machen. Der Berichterstatter sei auf seine Aufzeichnungen angewiesen, auf die aber wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit die anderen Mitglieder des Gerichts in der Beratung nicht „verwiesen“ werden dürften; eine schriftliche Aufzeichnung über die Aussagen der Angeklagten sowie der Zeugen und Sachverständigen in der Verhandlungsniederschrift sei daher unentbehrlich zur Unterstützung des Erinnerungsvermögens der anderen Mitglieder.
Die Rüge ist unbegründet. Das Verfahren nach der Strafprozessordnung bietet auch ohne Niederschrift des sachlichen Verhandlungsergebnisses in der Hauptverhandlung genügend Sicherheit für eine gerechte Entscheidung. Abgesehen davon, dass es dem Angeklagten und seinem Verteidiger freisteht, die Niederschrift wichtiger Teile der Hauptverhandlung über § 275 Abs. 1 StPO hinaus anzuregen (vgl. § 273 Abs. i. V. mit § 238 Abs. 2 StPO), der Verteidiger hat hiervon auch in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht, bietet die Zusammenfassung und Würdigung des Verhandlungsergebnisses in den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers, gegebenenfalls im Schlusswort des Angeklagten, ausreichende Gewähr dafür, dass die Rechte des Angeklagten auf umfassende Würdigung des Verhandlungsergebnisses gewahrt werden.
Es ist im Übrigen unbedenklich, dass die etwaigen Aufzeichnungen des Berichterstatters (oder eines anderen Gerichtsmitglieds) in der Beratung zur Unterstützung des Gedächtnisses herangezogen werden, sofern sie nicht etwa dem Erinnerungsbild der übrigen Mitglieder des Gerichts widersprechen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Niederschrift des Verhandlungsergebnisses, wie sie § 273 Abs. 2 StPO vorsieht, nicht als Unterlage für die Beratung des erkennenden Gerichts (in der sie regelmäßig noch gar nicht vorliegen wird), sondern für die Verwertung im Rechtszug der Berufung vorgesehen ist, wie die §§ 325, 323 Abs. 2 StPO ergeben.
2) Auch § 345 Abs. 1 StPO verstoße nach Ansicht des Revisionsführers gegen das Grundgesetz (Art. 3, 103 GG), da die dort vorgesehene Zwei-Wochen-Frist zur Begründung der Revision in umfangreicheren Sachen nicht ausreiche, um sämtliche für den Urteilsspruch ursächlichen Verfahrensmängel festzustellen und mit Tatsachen und Rechtsausführungen schriftlich darzulegen. Auf diese Weise werde das rechtliche Gehör des Angeklagten gekürzt und im Vergleich zu Angeklagten in weniger umfangreichen Verfahren eine im Ergebnis ungleiche Behandlung herbeigeführt.
Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. Der Frage, ob Verfahrensverstöße vorgekommen sind, die für das Urteil ursächlich gewesen sein können, vermag der Verteidiger in weitem Umfang schon vor Zustellung des Urteils (die in umfangreichen Sachen erst geraume Zeit nach Abschluss der Hauptverhandlung durchzuführen zu werden pflegt) nachzugehen; für die Prüfung, die dann noch nach Zustellung des Urteils dem Verteidiger obliegt, reicht die erst durch das Vereinheitlichungsgesetz vom Jahre 1950 auf zwei Wochen verlängerte, früher eine Woche betragende Frist zur Begründung der Revision auch unter Berücksichtigung sonstiger Inanspruchnahme des Verteidigers aus. Die im vorliegenden Fall erhobenen Verfahrensrügen konnten sämtlich schon vor Urteilszustellung vorbereitet werden; welche weiteren Rügen etwa infolge der Kürze der Zwei-Wochen-Frist nicht erhoben werden konnten, ist nicht ersichtlich.
3) Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO.
Das vorliegende Hauptverfahren wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 1956 (VIII 895) eröffnet. Der Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte in der Hauptverhandlung, den Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. August 1956 (VII 843) über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zu verlesen. Der Antrag wurde vom Schwurgericht zurückgewiesen mit folgender Begründung:
Der Beschluss stellt als Urkunde kein Beweismittel im Sinne des § 249 StPO dar, soweit mit ihm nach dem Antrag der Verteidigung, nämlich durch Verlesung seiner Gründe, mehr bewiesen werden soll, als die bereits zu Beginn des Verfahrens berichtete Tatsache, dass er ergangen ist.
Grundlage des Verfahrens ist der im Verweisungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer vom 16. April 1957 enthaltene Eröffnungsbeschluss. Die Verlesung der Gründe des durch das Beschwerdegericht aufgehobenen Beschlusses vom 16. August 1956 würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Urteilsfindung durch das Schwurgericht unmittelbar auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung erfolgen muss.
Der Beschwerdeführer sieht hierin unter Berufung auf RGSt 60, 197 und BGHSt 6, 141, 143 eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge bleibt erfolglos: Der Beweisantrag des Verteidigers zielte auf die Verlesung einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren betreffend Eröffnung des Hauptverfahrens, also ohne persönliche Vernehmung der Beteiligten und ohne die Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung ergangen war. Wie das Landgericht in dieser Entscheidung das ihm nur aus den Akten ersichtliche Ermittlungsergebnis und insbesondere die voraussichtlichen Beweismöglichkeiten und darauf kam es hier in der Hauptsache an – beurteilt hatte, war, nachdem der Beschluss aufgehoben und die Durchführung der Hauptverhandlung angeordnet worden war, völlig belanglos; nunmehr hatte das Schwurgericht, wie es richtig angenommen hat, sein Urteil unmittelbar aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung ohne Rücksicht auf die Gründe des Beschlusses vom 16. August 1956 zu schöpfen. Die Verlesung dieses Beschlusses zum Zwecke der Beweisaufnahme über die damalige Wertung der Verfahrensaussichten war unzulässig und konnte vom Beschwerdeführer nicht beansprucht werden (vgl. BGHSt 5, 261 zur Frage des zulässigen Inhalts des Eröffnungsbeschlusses).
4) Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO.
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung den Hilfsantrag, einen Augenscheinstermin im Anwesen des Bauern ██████████ in ██ durchzuführen, „um die Richtigkeit der Behauptungen der Staatsanwaltschaft an Ort und Stelle nachzuprüfen“. Das Schwurgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, u. a. aus folgenden Gesichtspunkten (UA 255):
Zweck dieses Augenscheins sollte auch nach den Wünschen der Verteidigung nicht (oder doch allenfalls am Rande) die Besichtigung des Objekts und hier vor allem des Geheimraums sein, da das Gericht und alle Beteiligten die in dieser Richtung zu erwartende Aufklärung schon früher und – wenn man die räumliche Enge des Kellergeschosses und die große Zahl der Beteiligten in Betracht zieht – auch sicherlich weit besser durch die Lichtbildervorführung am Abend des ersten Hauptverhandlungstages erhalten hatten. Es ging der Verteidigung bei ihrem Hilfs-Beweisantrag vielmehr in erster Linie um eine Wiederholung und Überprüfung der von der Polizei im Ermittlungsverfahren durchgeführten ██████████-Versuche.
Bezüglich der norverhältnisse im Hause ██████████ hat das Schwurgericht umfangreiche Wahrunterstellungen zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, auch der beste Lichtbildervortrag habe nicht vermocht, die „Atmosphäre“ des „Folterkellers“ einzufangen. Der Gesamteindruck erst hätte das Schwurgericht in die Lage versetzt, die Frage der Ernsthaftigkeit des von ████ verfolgten Planes zu beurteilen.
Es kann unentschieden bleiben, ob die Rüge überhaupt zulässig erhoben ist. Die Einzelheiten, die der Verteidiger zu ihrer Begründung in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat, sind versäumt geltend gemacht. Der Vortrag in der Revisionsbegründung kann der Rüge jedenfalls sachlich nicht zum Erfolg verhelfen. Da der Angeklagte nicht in Abrede stellte, dass der von ihm geschaffene Folterkeller für die ihm zur Last gelegten Zwecke durchaus geeignet war, und da das Schwurgericht überzeugt war, ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse die „Atmosphäre“ der Örtlichkeit dem Schwurgericht in dieser Richtung hätte vermitteln können. Der Hilfsantrag auf Augenschein konnte daher ohne Rechtsverstoß abgelehnt werden.
II. Sachrüge
1) Schuldspruch.
Das Schwurgericht hat (im Falle ██ abweichend vom Eröffnungsbeschluss) es abgelehnt, in den Handlungen des Angeklagten und seiner früheren Mitangeklagten bereits den Versuch einer Straftat, etwa des Mordes oder des Raubes, zu sehen; es ist der Auffassung, dass diese Handlungen über den Stand bloßer Vorbereitungen nicht hinausgediehen seien. Die Richtigkeit der Ausführungen (UA 778, 292) kann dahingestellt bleiben (vgl. auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1952, 514 Nr. 24); eine nähere Prüfung der Frage erübrigt sich, da der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, dass das Schwurgericht kein versuchtes Verbrechen angenommen hat.
Das angefochtene Urteil hat ferner eine strafbare „Verabredung“ (§ 49a Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers mit seinen früheren Mitangeklagten nicht als erwiesen angesehen, und zwar mit Rosina ███████ nicht, weil diese nur zum Schein auf seine Pläne eingegangen sei (vgl. dazu BGH NJW 1956, 30 Nr. 14 = LM Nr. 20 zu § 49a mit RGSt 58, 392, 393), hinsichtlich ██████████████, weil dieser nicht nachweislich in die Absichten des Angeklagten eingeweiht gewesen sei, soweit ████ Verbrechen nach §§ 249, 255, 251 StGB plante, schließlich hinsichtlich ███████ nicht, weil er nur zu Beihilfehandlungen erfolglos angestiftet worden sei, die erfolglose Beihilfe aber keine „als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung“ i. S. des § 49a StGB darstellt (vgl. BGHSt 7, 234, 237). Auch insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert, so dass eine Stellungnahme nicht erforderlich ist.
Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer beruht auf § 49a Abs. 1 i. V. m. mit §§ 249, 255, 251 (nicht § 277) StGB; er stützt sich darauf, dass ████ erfolglos, aber ernsthaft versucht habe, Rosina ███████ zur Mitwirkung bei den genannten Verbrechen als Mittäterin zu gewinnen.
Die Revision greift die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts in der Richtung, dass ███████ von ████ als Mittäterin vorgesehen gewesen sei, als mit den Feststellungen im angefochtenen Urteil unvereinbar an; danach könne die von ████ der ███████ zugedachte Tätigkeit, so wie der Beschwerdeführer sie sah, nur als die Handlung eines Gehilfen gewertet werden, so dass ████ nach § 49a Abs. 1 StGB nicht strafbar sei (BGHSt 7, 234, 237).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Grundsatz „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“ als verletzt bezeichnet, ist sie unbegründet; das Schwurgericht bringt auf derselben Seite (UA 228), auf der die in der Revisionsbegründung (Seite 18) herausgegriffene Urteilsstelle steht, seine Überzeugung zum Ausdruck, dass ████ die frühere Mitangeklagte als Mittäterin gewinnen wollte.
Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer auf einige Urteilsstellen, aus denen nach seiner Ansicht hervorgeht, dass die für die Unterscheidung zwischen Mittäter und Gehilfen maßgebende Willensrichtung der ███████ aus dem Blickpunkt des Angeklagten gesehen nicht auf Mittäterschaft, sondern auf Beihilfe gerichtet war. Er trägt vor (Seite 16 der Revisionsbegründung, zum Teil abweichend vor dem Schwurgericht, vgl. UA 87), er habe „sich die ███████ monatelanger zermürbender Kleinarbeit mit allen Mitteln jede eigene Initiative von ihrer Seite bewusst horig gemacht“ und sie bewusst „in nackter Angst vor ihm und um ihr eigenes Leben versetzt, um sie in völliger Abhängigkeit von sich zu halten“, habe gewusst, dass sie „ihrer ganzen Veranlagung nach die ihr eröffneten Pläne nicht nur nicht billigte, sondern verabscheute“, dass sie „jeder seiner Unterweisungen nur gezwungenermaßen und widerwillig folgte und ständig daran zweifelte, seinen Anforderungen gerecht werden zu können“, dass sie, „wenn überhaupt, so nur scheinbar funktionierte, solange sein psychischer und physischer Einfluss andauerte“. Gerade das habe er sich und anderen beweisen wollen. Bei seiner vom Schwurgericht „anerkannten Kombinationsgabe und Intelligenz“ und überhaupt nach seiner Persönlichkeit, wie ihn die Tatrichter sehen, habe er keinen „Partner“, sondern einen „Sklaven, den ███████ dann auch vollendet darstellt“, gewollt.
Auch diese Rüge bleibt erfolglos.
Das Schwurgericht geht richtig davon aus, dass zu entscheiden hatte, welche Rolle Rosina ███████ nach dem Willen des Angeklagten spielen sollte. Es ist, wenn auch von großer Bedeutung, so doch nicht ausschlaggebend, welchen Willen diese frühere Mitangeklagte hatte, sondern welchen Willen sie nach dem Vorsatz des Angeklagten haben sollte. Das ergibt sich aus der Natur der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftat der erfolglosen Anstiftung nach § 49a Abs. 1 StGB. Sollte sie danach nur die Rolle einer Gehilfin spielen, so konnte ████ nicht nach § 49a Abs. 1 verurteilt werden; hierzu war erforderlich, dass er sie als Mittäterin vorgesehen hatte (BGHSt 7, 234, 237).
Das Schwurgericht hat sich mit diesen Fragen eingehend befasst und gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass Rosina ███████ nach dem Willen des Angeklagten nicht nur Gehilfin, sondern Mittäterin sein sollte. Es führt dazu aus (UA 225 ff.):
„Wohl muss auch das Verhältnis ████ zu ihr dahin beurteilt werden, dass sie nach seinem Willen neben ihm nicht mehr als eine zweitrangige Figur sein sollte; schon sein Geltungsbedürfnis hatte es gar nicht anders zugelassen, als dass er sich selbst als den geistigen Mittelpunkt, den ‚Boss‘ des ganzen Vorhabens betrachtete, dem allein es vorbehalten blieb, über Ziel und Durchführung des jeweiligen Vorhabens zu entscheiden und seinen ‚Leuten‘ die ihnen zukommenden Rollen zuzuweisen.
Indes setzt der Begriff der Mittäterschaft i. S. des § 47 StGB nicht notwendig ein Zusammenwirken von gleichberechtigten Partnern voraus. Wesentlich ist bei ihr vielmehr der gemeinsame, auf die Verwirklichung des verbotenen Erfolgs gerichtete Täterwille, der Vorsatz, das angestrebte Ziel im Verein mit den Partnern, ‚mit vereinten Kräften‘ zu erreichen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob die zur Tat vereinigten Partner gleichwertige Tatbeiträge leisten oder jeder nach seinen Kräften und Fähigkeiten beiträgt, ja möglicherweise einer die Hauptlast der Verwirklichung übernimmt und die anderen nur unterstützend tätig werden, sofern nur jeder von ihnen den strafbaren Erfolg als seinen eigenen anstrebt und nicht nur eine fremde Tat fördern will (RGSt Bd. 63 S. 101 ff.).“
████s eigene Einlassung gestattete es nun allerdings nicht, die Frage zuverlässig zu beantworten, ob die Angeklagte ███████ der Vorstellung, die ihn beherrschte, als er sie zur Teilnahme zu bestimmen versuchte, die Rolle einer Mittäterin oder nur die einer Gehilfin spielen sollte; denn er hielt konsequent an seiner Einlassung fest, dass ihre Mitwirkung mit dem Eintreffen am Bahnhof ██ ██████ beendet sein sollte, weil er niemals ernstlich an eine Verwirklichung des ihr geschilderten Planes gedacht und ihr diesen nur mit dem Anschein der Ernstlichkeit erzählt habe, um sie auf die Probe zu stellen.
Deshalb war das Schwurgericht genötigt, die objektiven Maßstäbe für die Beurteilung dieser Frage aus dem zu gewinnen, was er der Angeklagten ███████ die ihr zugedachte Rolle erzählt hat.
Danach hatte sie aber nicht nur die Aufgabe, das Opfer durch eigene, aktive Mitwirkung (besonders im Falle ██) anzulocken und in den Keller zu führen. Ihr fiel weiter die Rolle zu, das Opfer an der Vorkellertür zu beschäftigen und von dem Versteck unter der Kellertreppe abzulenken, damit der dort lauernde ████ so leichteres Spiel hatte. Sie sollte den zu Boden geschlagenen Mann dann mit in den Geheimraum schaffen, gemeinsam mit ████ entkleiden, in den elektrischen Stuhl setzen und einfesseln. Schließlich sollte sie ihn selbst während ████s Abwesenheit mit Hilfe des Elektrisiergeräts durch „Lupfen“ mit der Fußtaste „zur Ruhe bringen“ und schon allmählich mürbe machen.
Damit sollte die Angeklagte bei dem Anlocken und Überwältigen des Opfers einen Tatbeitrag leisten, der dem ████ annähernd gleichwertig war und ohne den er seine Aufgabe, den ██████████ lautlos niederzuschlagen, nie hätte verwirklichen können. Es entspricht den natürlichen Gegebenheiten, dass ihm, als dem Mann, dabei die Rolle zufiel, den Schlag zu führen; die Mitwirkung der ███████ war aber für den Erfolg nicht minder unentbehrlich. Diese sollte dann auch bei der Einsperrung des Opfers gemeinsam mit ████ handeln und schließlich sogar im Rahmen der geplanten Erpressung selbst Gewalt gegen es anwenden.
Diese objektiven Umstände machen es in höchstem Maße wahrscheinlich, dass ████ von der ███████ nicht nur eine Gehilfentätigkeit, sondern Partnerschaft im Sinne des § 47 StGB erwartete. Deshalb hatte er sie auch in alle technischen Einzelheiten der Einrichtung des Geheimraumes und der Bedienung seiner automatischen Türen genauestens eingeweiht, um sie im Rahmen des Gesamtplans zum selbständigen Handeln zu befähigen; deshalb sprach er zu Dritten von ihr auch nicht als von seiner Gehilfin oder Assistentin, sondern bezeichnete sie betont als seine „TM“, seine technische Mitarbeiterin.
Auf diesen Gründen ist das Schwurgericht davon überzeugt, dass ████, als er den scheinbar erfolgreichen Versuch unternahm, die Angeklagte ███████ zur Teilnahme an seinen Vorhaben zu bestimmen, auch von ihr selbst, also von ihrer subjektiven Einstellung zur Tat her gesehen, die Bereitschaft erwartete, sich an der Verwirklichung seines Planes so zu beteiligen, als sei es der ihre und der erstrebte Erfolg nicht minder ihr Ziel, als das seine; denn in dieser Erwartung hatte er ihr den Fernsprechapparat in ihr Zimmer gesetzt, den baldigen Kauf des Goggomobils angekündigt, mit dem sie fahren sollte, und versprochen, sie zu heiraten, sobald es ihm möglich sei, seine Frau abzufinden, um sie so selbst am Erfolg des Planes zu interessieren und sie zugleich für ständig nicht nur zu einer ein- oder zweimaligen Hilfeleistung, zur tatsächlichen Mitarbeit zu gewinnen und an seine Person und sein Vorhaben zu binden. Dann war seine Aufforderung an sie aber auf ihre Teilnahme mit dem ‚animus auctoris‘ gerichtet, und strafbar, wenn sie die Begehung eines Verbrechens zum Gegenstand hatte.
Bei der Prüfung, zu welchen Verbrechen ████ die ███████ i. S. des § 49a Abs. 1 StGB anzustiften versucht hat, als Mittäterin teilzunehmen, gelangt das Schwurgericht (UA 294 ff.) zu dem Ergebnis, dass ███████ nicht notwendig in allen Abschnitten des Planes als Mittäterin vorgesehen zu sein brauchte, und bejaht dementsprechend diese Voraussetzung nur, soweit es sich um die Beraubung, räuberische Erpressung und Marterung der Opfer handelte, nicht für die schließlich beabsichtigte Ermordung (vgl. dazu UA 298 ff.).
Die Tötung habe er, der sich „in dieser letzten Phase naturgemäß des stärksten Widerstands von ihrer Seite gewärtig sein musste“, entweder von der ███████ unbemerkt (durch Betätigung des elektrischen Geräts) vornehmen lassen oder allein ausführen wollen. Bei Erörterung der Merkmale der §§ 255, 251 StGB stellt das Schwurgericht die der ███████ zugedachte Rolle wie folgt klar:
„Danach sollte der in den Geheimraum eingesperrte und in den Folterstuhl eingefesselte Händler nicht nur durch diesen fortdauernden Freiheitsentzug als solchen, sondern vor allem durch das Elektrisieren mit wechselnden, teils als Dauerbelastung, teils in Gestalt von Stromstößen gegebenen Spannungen gezüchtigt und dadurch genötigt werden, Briefe an seine Angehörigen um Geld zu schreiben oder sonstige Vermögensverfügungen zu treffen. Der Angeklagte ████ hat bei seiner eigenen Einlassung im Einzelnen angeführt, was er der Angeklagten ███████ an Möglichkeiten genannt hat, auf diesem Wege zu weiterem Geld zu kommen. Danach sollte das Opfer nicht einfach veranlasst werden, plump um Lösegeld zu bitten. ████ wollte ihn, wie er der ███████ vielmehr einen bestimmten Text vorschreiben, etwa des Inhalts, dass sich der Erpresste im Ausland auf eine dumme Sache eingelassen habe und nun Geldhilfe brauche, um der Strafverfolgung zu entgehen. Daneben erwog ████, sich Wechsel mit unverfänglichen Daten geben zu lassen. Außerdem wollte er das Opfer zwingen, einige Briefe beruhigenden Inhalts an seine Angehörigen zu schreiben; diese Briefe sollten vordatiert und in entlegeneren großen Orten oder sogar im Ausland aufgegeben werden, wenn das erpresste Geld längst eingetroffen und das Opfer beseitigt war.“
████ hatte der ███████ gegenüber also nicht einfach etwas von „Erpressungen“ dahingeredet, sondern ihr sein Vorhaben auch insoweit ganz konkret auseinandergesetzt. Er hatte auch kurz vor dem geplanten Überfall auf ██████████ eigens noch einen Briefblock für diesen Zweck besorgt. Das wusste die Angeklagte ███████ denn auch; sie hat während der Wartezeit im Geheimraum am Abend des 26. April 1955 (als ████ nach Altötting fuhr, um ██████████ und die Kreppschuhe zu holen) auf diesem Block einen Brief geschrieben.
Die so unterrichtete ███████ hatte er nicht nur zur Teilnahme an der Einsperrung und Einfesselung des Opfers zu bestimmen versucht; er unternahm es darüber hinaus, sie dazu zu bestimmen, während seiner späteren, durch das Wegfahren des Kraftwagens bedingten Abwesenheit das Opfer durch „Lupfen“ mit der Fußtaste „zur Ruhe zu bringen“ und es damit zugleich reif für die Erpressung zu machen (UA 303 f.).
Weiter heißt es in den Urteilsgründen:
„Im vorliegenden Falle sollte aber darüber hinaus die vorsätzliche Teilnahme der Mitangeklagten ███████ nach dem Willen ████s die Folterung des Opfers auf dem elektrischen Stuhl mitumfassen. Dieser Umstand muss zur Anwendung der erschwerenden Bestimmung des § 251 StGB führen“ (UA 305).
„Es spielte dabei für die rechtliche Beurteilung keine entscheidende Rolle, dass die ███████ sofort erklärte, Gas kenne sie nicht, und er ihr darauf antwortete, dann hole er eben den ██████████ Gen. Kelleres ██████████s.“
Denn es genügt nach dem Gesetz für die Verurteilung aller Teilnehmer aus der erschwerten Bestimmung, wenn nur einer von ihnen in diesem Falle dann ████ selbst den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht, sofern die anderen nur davon wissen und dies mit zumindest bedingtem Vorsatz in Kauf nehmen und wollen.
Hier sollte die Mitangeklagte ███████ aber nach dem Willen ████s das Opfer auf jeden Fall zuvor eigenhändig mit ihm zusammen entkleiden, in den Folterstuhl setzen und einfesseln. Sie würde dies in dem Bewusstsein getan haben, dass er den Gefesselten in Kürze mit dem Elektrisiergerät martern werde; denn er hatte ihr ja eröffnet, dass er mit diesem Gerät den Widerstand des Gefangenen beugen könne, ihr drastisch vorgeführt, wie die Funken bei Betätigung der Fußtaste sprühten. Da der ████ nach seiner Vorstellung ihnen beiden angestrebte – erpresserische Erfolg nur von diesem Wege erreicht werden konnte und sollte, hätte sie die Anwendung des Foltergeräts durch ihn billigen müssen, um zu ihrem Anteil an dem Ertrag des Verbrechens zu kommen, auch wenn sie sich für ihre Person scheute, die Fußtaste persönlich zu bedienen.
Das Schwurgericht ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tatbeitrag, den die Mitangeklagte ███████ dem Willen ████s bei der Erpressung leisten sollte, nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der erfolglosen Anstiftung nicht nur nach der äußeren Tatseite mindestens die Mitwirkung bis zur Herstellung der „Folterbereitschaft“, sondern nach der inneren Tatseite darüber hinaus zumindest ihr Einverständnis mit der Marterung des Opfers durch ihn, als Mittel zur Herbeiführung des von ihr selbst im eigenen Interesse, als Ergebnis ihrer eigenen Tat angestrebten erpresserischen Erfolgs, umfasst haben würde (UA 309 f.).
Der Senat hat die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts unter Berücksichtigung von dessen Feststellungen eingehend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. Für die Abgrenzung der Mittäterschaft von der Beihilfe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 8, 393 und die dort angeführten Entscheidungen) die innere Willensrichtung des Teilnehmers maßgebend; sie muss „bei der Mittäterschaft derart sein, dass sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen lässt“ (BGH a. a. O. S. 396). Das „eigene Interesse“ des Teilnehmers oder sein Fehlen spielt keine unbedingt entscheidende Rolle.
Die Rechtsausführungen des Schwurgerichts werden diesen Grundsätzen gerecht. Sie heben zutreffend die weitgehende Einschaltung der ███████ in die Ausführung der, allerdings von ████ ohne ihre Mitwirkung geplanten Taten hervor, soweit es sich um Raub und um Erpressung unter Martern handelte. Die Heranführung der Opfer an den eigentlichen Gefahrenbereich (Geheimkeller, vor welchem ████ mit dem Gummiknüppel lauerte), oblag ihr allein. Die Folterung zum Zweck der Erpressung sollte unter ihrer Mitwirkung vorbereitet und in Abwesenheit des ████ wiederum von ihr allein, sonst aber gemeinsam mit ████ durchgeführt werden. Auch von der Verteilung der Beute her gesehen war ███████ aufs stärkste beteiligt; der Gewinn sollte beiden ████ und ███████ zugute kommen (Bezahlung des bereits bei ███████ stehenden Fernsehgeräts, Anschaffung eines Goggomobils, schließlich Ermöglichung späterer Heirat).
Demgegenüber kann der starken Bindung der ███████ an ████ keine entscheidende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass sie deshalb als Gehilfin betrachtet werden musste. Solche oder ähnliche Bindungen kommen auch sonst vor, ohne dass schon deshalb die Möglichkeit einer Mittäterschaft entfällt. Das Schwurgericht deutet in seiner bereits wiedergegebenen Darlegung (UA 226), in der es von ████ als dem „Boss“ und von den übrigen Mitwirkenden als seinen „Leuten“ spricht, mit Recht das Beispiel einer Bande (im Laiensinne) an, die dem überragenden Einfluss eines Führers untersteht. Auch hier steht die Bindung an den „Bandenchef“ der Verurteilung eines Bandenmitglieds als Mittäter nicht entgegen, wenn die Willensrichtung des Teilnehmers obige Merkmale erfüllt.
Auch ein Handeln aus Furcht vor einem Übel steht der Beurteilung eines Teilnehmers als Mittäter nicht grundsätzlich entgegen. Das zeigt bereits das Beispiel des Handelns im Rahmen einer Bande; dort wird häufig hinter dem Verlangen des „Bandenchefs“ zum Tätigwerden die mehr oder weniger deutliche Androhung eines Übels für den Fall der Weigerung stehen. Ein solches Handeln unter Druck kann bei Erforschung der Willensrichtung des Teilnehmers als Anzeichen dafür ins Gewicht fallen, dass es dem Täter nur um eine Förderung fremden Tuns ging.
Es braucht aber nicht entscheidend zu sein. Vielmehr kann auch ein unter Druck Handelnder die Merkmale der Mittäterschaft erfüllen. Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht nun allerdings bei Erörterung der Frage, ob ███████ nach § 138 StGB schuldig sei, es offen gelassen, ob sie nicht überhaupt ohne Schuld, nämlich im vermeintlichen Notstand des § 52 StGB, also im Glauben an eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ihrer selbst oder ihres Kindes gehandelt habe, die sie nicht anders als durch scheinbares Eingehen auf die Pläne ████s abwenden zu können glaubte. Hatte ████ von einer derartigen Einstellung seiner Teilnehmerin Kenntnis gehabt, so wäre seine hier maßgebliche Vorstellung von der Tat, zu der er ███████ aufforderte, auf eine schuldlose und also nicht mit Strafe bedrohte Handlung (vgl. § 49a StGB) gerichtet gewesen (vgl. RGSt 60, 88, 91 und Meger in LK 8. Aufl. Anm. 4e zu § 49a StGB). Er käme dann nur als teils unmittelbarer, teils mittelbarer Alleintäter in Frage, falls die geplante Tat bis zum Versuch gediehen ist. Das Schwurgericht hat diese Frage nach dem Urteilszusammenhang verneint. Das geht besonders deutlich aus der schon angeführten Urteilsstelle hervor, an der es heißt, ███████ habe sich so verhalten, dass ████ an ihre, wenn auch zögernde, so doch ernstliche Bereitschaft zum Mitmachen glauben konnte (UA 198). Es wird bestätigt durch die Darlegungen, dass ████ keine ausdrücklichen Drohungen gegen sie ausgesprochen hat (UA 190), und dass das Gefühl der Abhängigkeit und Furcht vor ████ nicht nur auf unausgesprochenen Drohungen, sondern auch auf einer Zwangslage (Wissen ████s um ihre Abtreibungshandlung) sowie auf der Sorge beruhte, bei seiner vorzeitigen Anzeige von der Polizei nicht ernst genommen zu werden (UA 118 f.). ███████ hat außerdem wiederholt den Versuch gewagt, die Wünsche ████s abzulehnen, wie die Urteilsfeststellungen ergeben; das könnte ebenfalls gegen eine Kenntnis ████s von einem etwaigen Handeln der ███████ in vermeintlichem Notstand sprechen. Weiter hebt das Schwurgericht die lebhafte Mitwirkung der ███████ bei dem Versuch, ██████████ anzulocken, hervor. Schließlich hat ███████ selbst in der Hauptverhandlung bestritten, dass ███████ vor ihm Furcht gehabt habe (UA 187). Wenn das Schwurgericht ihm dies auch nicht geglaubt hat, so konnte es sich doch in seiner Meinung bestärkt sehen, ████ habe trotz seiner „intimen Kenntnis der Wesensart der ███████“ (UA 160) seine Teilnehmerin jedenfalls nicht so weit durchschaut, dass sie vielleicht im Wesentlichen nur handelte, weil sie einer gegenwärtigen, anders nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben ihrer selbst oder ihres Kindes gegenüberzustehen glaubte.
Erkannte aber ████ nur ein gewisses allgemeines Furchtgefühl seiner Partnerin vor ihm, so brauchte das Bild, das er sich von ihrer Willensrichtung bei Durchführung der ihr zugedachten Rolle machte, keineswegs dahin zu gehen, dass sie nur seine Tat fördern wolle, sondern er konnte sich durchaus trotz dieses ihres seelischen Zustandes vorstellen, dass sie ihren Tatbeitrag als einen Teil der Tätigkeit aller erbringen und die Handlungen der anderen als eine Ergänzung ihres eigenen Tatanteils gelten lassen wollte. Das Schwurgericht ist also mit seinem Ergebnis, dass ████ die ███████ soweit Raub, räuberische Erpressung und Marterung in Frage kommen, als Mittäterin handeln lassen wollte, keinem erkennbaren Rechtsirrtum unterlegen.
Der Schuldspruch gibt auch im Übrigen zu keinen Bedenken Anlass. Das gilt insbesondere von der eingehend begründeten Feststellung des Schwurgerichts, dass ████ seine Taten nicht nur einer „Pressesensation“ wegen, sondern ernstlich geplant und vorbereitet habe, und dass er für seine Handlungen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Professor Mikorey voll verantwortlich sei. Die Revisionsbegründung nimmt hierzu im Einzelnen nicht mehr Stellung.
2) Strafausspruch.
Auch insoweit sind keine Bedenken zu erheben. Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB auf den Angeklagten war gerechtfertigt. Dass auch für die Tat nach § 49a StGB ebenso wie für den Versuch die Mindeststrafe des § 20a StGB von einem Jahr Zuchthaus, insoweit also ohne die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB gilt, hat das Schwurgericht im Anschluss an die Entscheidung BGH LM Nr. 6 zu § 44 StGB mit Recht angenommen. Nur für den Fall des § 51 Abs. 2 StGB ist eine Milderung der Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus in Anwendung der Grundsätze über die Bestrafung des Versuchs für zulässig zu erachten (BGH 1 StR 390/57 vom 29. Oktober 1957, vgl. auch Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. III 7 zu § 20a StGB).
Da schließlich auch Strafhöhe, Anordnung der Sicherungsverwahrung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und Einziehung keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Dr. Geiser | Werner | Martin | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |