Treffer
BGH Urteil

Revision in Sexualstrafsache: § 183 StGB entfällt mangels Ärgernisnahme der Kinder

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 272/56
Datum
06.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern (§ 176 StGB a.F.) u.a. in Tateinheit mit § 183 StGB. Der BGH verwarf die Revision im Übrigen und änderte nur im Fall VC den Schuldspruch, weil das festgestellte Verhalten der Kinder keine Ärgernisnahme i.S.d. § 183 StGB trägt. Verfahrensrügen blieben überwiegend unzulässig oder ohne Beruhen, da beanstandete Beweismittel nicht verwertet wurden bzw. Darlegungen fehlten. Der Strafausspruch blieb trotz Schuldspruchänderung unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift kann einen Verfahrensverstoß nicht beseitigen; die Aufhebung des Urteils setzt jedoch voraus, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.

2

Eine Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, ist unzulässig, wenn sie die zur Beurteilung erforderlichen Tatsachen und Hinweise nicht so mitteilt, dass die Revisionsbegründung aus sich heraus verständlich ist.

3

Das Urteil kann auf einer unterbliebenen Zustellung oder auf Ermittlungsmaßnahmen nur dann beruhen, wenn die hierdurch gewonnenen Beweismittel in der Hauptverhandlung verwertet wurden oder sich ihre Nichtverwertung entscheidungserheblich auswirkt.

4

Feststellungen des Tatrichters müssen nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmen; maßgeblich ist das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).

5

Eine Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) setzt Feststellungen voraus, dass die Beobachter tatsächlich Ärgernis genommen haben; bloße Neugierde und folgenloses Weitergehen genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 18. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter und Musiker Franz Philipp ███████ aus ██, geboren am ████ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. April 1956 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass im Urteilssatz unter 1 a die Worte entfallen: „in Tateinheit mit einem Vergehen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses“.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 19. April 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist in drei Fällen (unter Freisprechung in einem 4. Fall) wegen teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen je an zwei Kindern, in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses, ferner wegen eines weiteren Vergehens gegen § 183 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision bleibt ohne Erfolg, abgesehen von einer Änderung im Schuldspruch.

I. Verfahrensrügen:

Zum Fall KC–Vet–:

1) Die Nichtvereidigung der Zeugin Frau ███ rügt die Revision an sich mit Recht; ein Vermerk über ihre Vereidigung ist erst durch den Berichtigungsbeschluss vom 25. Mai 1956 nach erhobener Revisionsrüge in die Sitzungsniederschrift eingefügt worden (BGHSt 2, 125). Indes beruht das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß. Es ist von der Revision nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass Frau ███ bei ordnungsmäßigem Verfahren eine andere, dem Angeklagten günstigere Aussage gemacht hätte.

2) Zugleich mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung verfügte der Vorsitzende die Einholung amtlicher Auskünfte und polizeiliche Ermittlungen, die der näheren Feststellung der Tatzeit (nach der Tagesstunde) und der Überprüfung der Verteidigung des Angeklagten dienen sollten, er habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern daheim befunden und könne daher nicht der Täter sein. Darauf, dass die Verfügung dem Angeklagten, wie die Revision rügt, nicht zugestellt wurde und auf Beschaffung „unzulässiger“ Beweismittel zielte, kann das Urteil nicht beruhen; denn die Beweismittel sind in der Hauptverhandlung nicht verwertet worden. Die weitere Beanstandung der Revision, das Ergebnis der angestellten Ermittlungen hätte in zulässiger Weise in der Hauptverhandlung verwertet werden müssen, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168) und ist daher unzulässig, übrigens aber auch unbegründet. Die Urteilsangaben zur Tatzeit („gegen 17 Uhr“) sind nach dem Sachzusammenhang nur als ungefähre zu verstehen. Es berührt sie daher nicht, wenn die Zeit des Schulschlusses für Christa ██████ und Hedi ██████ auf 17 Uhr festgestellt worden wäre. Andererseits konnte Frau ████████ ihre Aussage, der Angeklagte sei am Tage der Tat etwa um 1/2 5 Uhr oder 5 Uhr zu ihr gekommen, „nur ungefähr nach der üblichen Zeit der Heimkehr ihrer Kinder orientieren“. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern Feststellungen darüber, wann die Schule für ihre Tochter Beate ████████ endete (16 oder 16 1/2 Uhr), oder wann die Kibelfabrik ███████ das Sirenenzeichen zum Arbeitsschluss gegeben hatte (17.15 Uhr) oder wann in der Wohngegend des Angeklagten die Gaslaternen angezündet worden waren (einige Minuten nach 17.30 Uhr), der Zeugin genauere Zeitangaben ermöglicht hätten und daher die Überzeugung des Landgerichts hätten erschüttern können, der Angeklagte sei unmittelbar nach der Tat „gegen 17 Uhr“ und in nächster Nähe des Tatortes von den beiden betroffenen Mädchen der Schneiderin Johanna ███████ als Täter bezeichnet und von dieser an Ort und Stelle einwandfrei erkannt worden, da er ihr von Jugend auf bekannt ist.

Zum Fall BC:

3) Das Landgericht hat den Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, den Wachtmeister der Landpolizei ████████ „über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vernehmungsprotokolls vom 24. Mai 1955“ zu vernehmen, und diese Beweistatsache als wahr unterstellt, entgegen der Behauptung der Revision damit aber nicht zugleich, dass Frau ████████ den Angeklagten nach seinem Lichtbild „nicht einwandfrei“ als Täter wieder erkannt habe. Eine Erklärung der Frau ████████ dazu ist lediglich in dem Bericht des Kriminalsekretärs █████████ vom 30. August 1955 wiedergegeben, übrigens mit einem anderen und im Urteil treffender als von der Revision beurteilten Inhalt.

Die weiter in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung, das Landgericht habe seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO), ist unzulässig: soweit die Revision auf die Ausführungen des Beweisantrages vom 16. Dezember 1955 verweist, weil die Revisionsbegründung aus sich selbst verständlich sein muss; im Übrigen, weil sie die „eindringlichen Hinweise“ nicht mitteilt, die die Verteidigung dem Landgericht zur Ermittlung des wahren Täters erteilt hat (BGHSt 2, 168).

4) Dass Feststellungen des Tatrichters durch den Akteninhalt nicht getragen werden, enthält keine Rechtsverletzung: Der Tatrichter entscheidet aufgrund der Hauptverhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 261 StPO); dieses braucht mit dem Akteninhalt nicht übereinzustimmen.

Den Antrag des Angeklagten, Herrn █████ mit der Auflage zu laden, die Arbeitsnachweise der Musikkapelle des Angeklagten für die Zeit vom 4. März bis 1. September 1955 vorzulegen, hat das Landgericht entgegen der Beanstandung der Revision beschieden; denn es hat beschlossen, diese Arbeitsnachweise von der amerikanischen Besatzungsbehörde einzufordern. Damit war die Ladung des nicht für ausdrücklich bezeichnete Beweisbehauptungen benannten Zeugen ████████ abgelehnt.

5) Unverständlich ist die Rüge, die Strafkammer habe nach Ablehnung der Vorlage der Arbeitsnachweise durch die Besatzungsbehörde nicht versucht, ihren als erheblich erachteten Inhalt auf andere Weise festzustellen. Die Revision trägt selbst vor, dass eine Auskunft darüber eingeholt worden ist. Wenn dies „ohne Verhandlung“ geschah, nach Meinung der Revision daher unter Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens, beschwert das den Angeklagten ebensowenig wie die seiner Meinung nach ebenfalls unzulässige Verlesung der Antwort der Besatzungsdienststelle in der Hauptverhandlung; denn das Landgericht hat das Ermittlungsergebnis zu seinen Gunsten verwertet.

6) Nicht ausgeführt und daher unzulässig ist die Rüge, die Strafkammer habe die Vernehmung des Amtsgerichtsrats als Zeugen zu Unrecht abgelehnt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zum Fall VC:

7) Der Tatrichter braucht nicht alle in der Hauptverhandlung festgestellten Umstände im Urteil wiederzugeben (§ 267 StPO); das wäre auch gar nicht möglich. Die Bekundungen der Juliane ████, sie habe den Angeklagten drei Tage nach der Tat wiedergesehen, hat die Strafkammer übrigens augenscheinlich für unwesentlich gehalten; ihren von der Revision behaupteten Inhalt weisen weder die Sitzungsniederschrift noch die (vorgehaltenen) Vernehmungsniederschriften vom 4. August 1955 und 23. Januar 1956 nach.

Der Tatrichter ist auch nicht gezwungen, die Aussage eines Zeugen im vollen Umfange entweder für wahr oder für unwahr zu halten. Es ist zulässig, dass er ihr nur zu einem Teil folgt und zum anderen keinen Glauben schenkt.

8) Keinen Verstoß gegen § 244 StPO, sondern einen sachlich-rechtlichen Fehler enthielte es, wenn die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Aussagen einer Zeugin stützte, die den Angeklagten nicht wiedererkannt hätte (wie hier Walburga ███████). Tatsächlich verwertete das Landgericht die Aussagen dieses Kindes aber nur zur Feststellung des Tathergangs. Die Person des Angeklagten als des Täters erachtete es durch Juliane █████ für festgestellt, die ihn wiedererkannt hat.

Den Antrag des Verteidigers, den Arzt Dr. ███████ darüber als Zeugen zu hören, dass der Angeklagte in der Zeit vom 12. bis 20. Juli 1955 wegen einer Halserkrankung bettlägerig war, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, dass dieser Zeuge für die allein beweiserhebliche Tatsache, ob der Angeklagte in dieser Zeit „ständig im Bett gelegen ist“, ein ungeeignetes Beweismittel sei.

9) Die Revision rügt, das Landgericht habe die Beweisbehauptung zu Unrecht als unerheblich angesehen, weil es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, nachzuweisen, dass der Angeklagte nicht ständig im Bett gelegen sei, wenn ██████████ bestätigt hätte, dass der Angeklagte damals bettlägerig gewesen sei; deswegen sei der Zeuge auch kein ungeeignetes Beweismittel gewesen. Hiernach wendet sich die Revision nur dagegen, dass die Strafkammer den Beweisantrag als bedeutungslos angesehen hat. Diese Rüge ist unbegründet. Die behauptete Tatsache wäre nur dann beweiserheblich, wenn sie die Täterschaft des Angeklagten ausschlösse. Das trifft nicht zu, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Nach den Urteilsgründen fällt die Tatzeit übrigens in die zweite Julihälfte (15. bis 31. Juli 1955).

Zum Fall LC:

10) Die Strafkammer hat dem Antrag des Verteidigers nicht entsprochen, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, welche Fahrzeit man mit dem Moped des Angeklagten für eine in dem Antrag näher bezeichnete Wegstrecke braucht und ferner, dass die von dem Installateur ████████ als von ihm dafür benötigt angegebenen Zeiten „bei durchschnittlicher Geschwindigkeit Mindestfahrzeiten“ seien. Sie hat als wahr unterstellt, dass ██████ die von ihm angegebene Zeit „für die genannte Wegstrecke mit dem Moped des Angeklagten gefahren ist“.

Dass sie diese Fahrzeit nicht als die für jene Strecke mindestens benötigte angesehen hätte, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu. Sie hat auch der Berechnung keine andere als die im Beweisantrag genannte Strecke zugrunde gelegt, die den weißen ███-Weg (Tatort) einbezieht. Die von dem Angeklagten gewünschte Folgerung, dann habe er unmöglich schon um 15.30 Uhr in der Reparaturwerkstatt ████████ sein können, brauchte die Strafkammer umso weniger zu ziehen, als es sich sowohl dabei wie bei der Tatzeit (etwa 15 Uhr) nur um ungefähre Angaben handelt.

11) Die als einen Verstoß gegen § 244 StPO rügende Beanstandung, das Landgericht habe ohne Beweisaufnahme und völlig zu Unrecht festgestellt, dass der Angeklagte die Schwestern ██████ schon von weitem habe sehen können, bezeichnet nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen, und ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge:

Unbegründet ist, was die Revision hierzu ausführt.

1) Das Urteil enthält weder Unklarheiten noch widersprüchliche Feststellungen, die zu seiner Aufhebung nötig wären, noch Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Es verletzt auch nicht den Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.

2) Die allgemeine Überprüfung des Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Falle VC.

a) Hier hat das Landgericht den Angeklagten wegen zweier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 183 StGB für schuldig erachtet, weil die beiden Kinder, „wie ihr Verhalten zeigte, doch innerlich erheblich Ärgernis an dem Treiben“ des Angeklagten genommen hätten. Über das Verhalten der Mädchen ist aber lediglich festgestellt, dass sie der Unzuchtshandlung des Angeklagten aus Neugierde zusahen und ihres Weges gingen, als er sich von ihnen wieder entfernte. Dieses Verhalten ergibt nicht, dass die Kinder Ärgernis im Sinne des § 183 StGB genommen hätten. Weitere Feststellungen kommen bei dem erschöpfend erörterten Sachverhalt augenscheinlich nicht in Betracht. Daher kann das Revisionsgericht selbst die endgültige Entscheidung treffen (§ 354 Abs. 1 StPO).

b) Die Schuldspruchänderung berührt den Strafaussprach nicht. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht den Fall wegen der Vollendung der Tat und wegen der Art der Ausführung als den schwersten angesehen. Die tateinheitliche Verurteilung aus § 183 StGB hat das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflusst.

SeibertDr. PeetzHübner
Dr. SauerDr. Hengsberger
Revision in Sexualstrafsache: § 183 StGB entfällt mangels Ärgernisnahme der Kinder — Themis