Revision verworfen: Verurteilung wegen Totschlags, Notwehr verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/52
- Datum
- 25.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts nur auf Rechtsfehler; eine nach freier Überzeugung getroffene und hinreichend begründete Tatsachenwürdigung ist nicht zu beanstanden.
Die Ablehnung von Beweisanträgen ist zulässig, wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen schlüssig darlegt, warum weitere Beweisaufnahmen entbehrlich sind.
Zur Annahme von Notwehr ist substantiiert darzulegen, dass eine gegenwärtige und rechtswidrige Angriffssituation vorlag; erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vortrags stehen einer Notwehrwürdigung entgegen.
Die Strafzumessung hält der Überprüfung stand, sofern das Gericht die für und gegen den Täter sprechenden Umstände abwägt und die Angemessenheit der Sanktion nachvollziehbar begründet.
Die Kostenentscheidung kann dem Verurteilten nach Maßgabe des § 465 StPO auferlegt werden, wenn das Verfahren mit einer Verurteilung endet.
Vorinstanzen
Schwurgericht des Landgericht ██, 25. März 1952
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts ██ vom 25. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte, geboren am ████, ██ in ███, ist Arbeiter und Landwirt. Er ist verheiratet und hat ██ Kinder. Er ist █████ und ██████.
Der Angeklagte ist beschuldigt, am 25. März 1952 in ██ seinen ██ erschossen zu haben. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte den ██ mit einem Gewehr in der gemeinsamen Wohnung durch einen Schuss in den Kopf getötet. Der Angeklagte hat die Tat zunächst geleugnet, später jedoch ein Geständnis abgelegt. Er hat behauptet, er habe in Notwehr gehandelt, weil der ██ ihn angegriffen habe.
Gründe
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte den ██ vorsätzlich getötet habe. Die Annahme der Notwehr hat es verneint, weil der Angeklagte nicht habe dartun können, dass er sich in einer Notwehrlage befunden habe.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Schwurgericht habe die Beweisanträge des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt und die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen.
III. Die Revision ist unbegründet.
1. Das Schwurgericht hat die Beweisanträge des Angeklagten nicht zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung ist in den Urteilsgründen ausreichend begründet. Das Schwurgericht hat insbesondere dargelegt, warum es die beantragte Vernehmung weiterer Zeugen für nicht erforderlich gehalten hat.
2. Auch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat die Aussage des Angeklagten und die Zeugenaussagen gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe in Notwehr gehandelt, nicht glaubhaft sei. Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat zunächst geleugnet und erst später ein Geständnis abgelegt hat. Es hat auch die Persönlichkeit des Angeklagten und die Umstände der Tat gewürdigt.
3. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen und ist dabei zu einer angemessenen Strafe gelangt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
[Hier folgt die detaillierte Begründung des Urteils, die aufgrund der OCR-Fehler nicht vollständig rekonstruiert werden konnte. Die wesentlichen Punkte sind jedoch im Tenor und den Entscheidungsgründen zusammengefasst.]