Revision verworfen: Nichtbeiziehung der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 271/99
- Datum
- 15.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 JGG dient der Aufklärung von Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt des Täters und ist grundsätzlich geboten.
Das Unterlassen der Einholung von Erkenntnissen der Jugendgerichtshilfe begründet nur dann einen revisionsrechtfertigenden Verfahrensfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Hinzuziehung ein anderes für den Angeklagten günstigeres Ergebnis erreicht worden wäre.
Das Gericht kann einheitlich das allgemeine Strafrecht anwenden, wenn es tatrichterlich nachvollziehbar darlegt, dass das Schwergewicht der Beurteilung bei Taten liegt, für die Jugendstrafrecht nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 32 Satz 2, § 105 Abs. 1 JGG).
Ein erheblicher Zeitablauf seit Begehung früherer Taten kann die Aussagekraft der Jugendgerichtshilfe einschränken und die Relevanz ihres Fehlens für die Entscheidungsfindung mindern.
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum nachteiligen Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 4. März 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 4. März 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der §§ 43, 38 Abs. 3 JGG, 244 Abs. 2 StPO bemerkt der Senat:
Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe in einem Jugendstrafverfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum Gegenstand hat, die Jugendgerichtshilfe nicht hinzugezogen (BGH StV 1993, 536). Der Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 JGG ermöglichen, ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters zu erlangen. Er kann – auch wenn es um Straftaten in verschiedenen Altersstufen geht – insbesondere für die Entscheidung von Bedeutung sein, ob nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist (BGHSt 27, 250).
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Jugendkammer hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu den Tatumständen nachvollziehbar dargelegt, weshalb für die bereits 1991 begangenen drei Diebstahlstaten – der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits älter als zwanzig Jahre – nicht mehr das Jugendstrafrecht anzuwenden war. Sie hat aber auch ausreichend begründet, dass sich die Diebstähle erheblich von der 1993 begangenen, gründlich vorgeplanten Straftat des Herbeiführens einer Explosion in Tateinheit mit Brandstiftung unterschied. Das Landgericht hat dargelegt, dass in dieser Tat das Schwergewicht der zu beurteilenden Straftaten lag (§ 32 Satz 2 JGG), und hat deshalb einheitlich das allgemeine Strafrecht angewendet. Diese tatrichterlichen Wertungen sind insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil die Jugendgerichtshilfe angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit Begehung der Taten – der Angeklagte hatte sich 1993 in die Vereinigten Staaten abgesetzt und war erst 1998 zurückgekehrt – ihre Feststellungen im Rückblick ebenfalls nur eingeschränkt hätte treffen können. Bei dieser Sachlage kann in dem Verfahren gegen den inzwischen 28 Jahre alten Angeklagten ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer bei Einschaltung der Jugendgerichtshilfe hinsichtlich des anzuwendenden Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal die Revision keine zusätzlichen Gesichtspunkte vorträgt, die das Landgericht in seine Bewertung nicht einbezogen hätte.
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