Revision: Verurteilung für in Österreich begangene Betrugstaten wegen Auslieferungsfrage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 271/93
- Datum
- 24.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Möglichkeit einer Auslieferung des Täters an seinen Heimatstaat stellt ein Prozesshindernis für die Verfolgung in Deutschland dar, solange nicht festgestellt ist, dass eine Auslieferung nicht erfolgt oder erfolgen kann.
Die Unterstellung von im Ausland begangenen Straftaten unter deutsches Recht nach § 7 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass vor einer Verurteilung etwaige vorrangige Auslieferungsfragen geklärt sind.
Fehlt eine Prozessvoraussetzung, ist das erstinstanzliche Gericht daran gehindert, hierzu bindende Feststellungen zu treffen; entsprechende Feststellungen sind aufzuheben.
Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, ist die Angelegenheit, soweit aufgehoben wurde, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i.d.OPf., 17. Februar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Juni 1993 in der Strafsache gegen Josef KC ███ aus ██ ██████████, geboren am █████ in ███ █████, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 17. Februar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 4, 5, 6 der Urteilsgründe verurteilt ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1993 ausgeführt:
> „Das Landgericht hat den Angeklagten, der tschechischer Staatsbürger ist und in Deutschland festgenommen wurde, auch wegen der von ihm in Österreich begangenen Betrugstaten verurteilt. Die Strafkammer war der Ansicht, diese Taten des Angeklagten seien nach § 7 Abs. 2 StGB dem deutschen Strafrecht unterworfen, weil die österreichischen Strafverfolgungsbehörden auf die Stellung eines Auslieferungsersuchens verzichtet hätten (UA S. 14). Sie hat jedoch – worauf die Revision zu Recht hinweist – nicht bedacht, dass vor einer Verurteilung des Angeklagten durch ein deutsches Gericht auch die Frage einer Auslieferung an die tschechische Republik hätte geklärt werden müssen (BGH NStZ 1985, 545). Solange nicht feststeht, dass der Täter auch an seinen Heimatstaat nicht ausgeliefert wird oder werden kann, besteht ein Prozesshindernis, das im vorliegenden Fall allerdings durch entsprechende Ermittlungen der neu entscheidenden Strafkammer beseitigt werden kann.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Allerdings hat er entgegen dem gestellten Antrag auch die in den Fällen II 4, 5, 6 getroffenen Feststellungen aufgehoben; das Fehlen einer Prozessvoraussetzung hinderte das Landgericht auch daran, bindende Feststellungen zu treffen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Maul | Beyer | |||
| Ulsamer | Granderath |