Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Sachverständigenbegehren zur Zeugentüchtigkeit und Wirkung der Vereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 271/92
Datum
30.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt waren die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens zur Verhandlungs- und Zeugentüchtigkeit sowie die Vereidigung eines Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine rechtsfehlerhafte Entscheidung vorliegt; das Gutachtenbegehren unterlag dem Freibeweis. Selbst bei unzulässiger Vereidigung wäre nicht anzunehmen, das Landgericht hätte der entlastenden Aussage geglaubt oder der Angeklagte auf weitere Beweisanträge verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen zum Nachteil des Beschuldigten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, der sich ausschließlich auf die Verhandlungs- und Zeugentüchtigkeit bezieht, unterliegt dem Freibeweisverfahren.

3

Die Vereidigung eines Zeugen begründet keinen Rechtsschein dafür, dass seine Aussage vom Gericht als glaubhaft angesehen wird.

4

Eine zu Unrecht ausgesprochene Vereidigung führt nur dann zu einer Rechtsfehlerfolge, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht der entlastenden Aussage eher geglaubt hätte oder der Beschuldigte wegen der Vereidigung von weiteren Beweisanträgen abgesehen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 9. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 271/92 vom 30. Juli 1992 in der Strafsache gegen Andreas █, geboren am ██ in ███ (Ungarn), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst wenn der Zeuge ████ entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zu Unrecht vereidigt worden sein sollte (§ 60 Nr. 2 StPO), gilt folgendes:

a) Der Senat schließt aus, dass das Landgericht der entlastenden Aussage des Zeugen eher geglaubt haben würde, wenn er unbeeidigt geblieben wäre.

b) Durch die Vereidigung eines Zeugen wird nicht der Rechtsschein erweckt, ihm werde seine Aussage geglaubt; hier fehlt zudem jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte etwa im Vertrauen auf die Beeidigung des Zeugen ████ von weiteren Beweisanträgen oder zusätzlichem Tatsachenvorbringen abgesehen hat.

Gründe

Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verhandlungs- und Zeugentüchtigkeit der Zeugin █████ unterlag dem Freibeweisverfahren, da er sich allein auf die Vernehmungsfähigkeit der Zeugin bezog. Die von der Revision gegebene Deutung, der Sachverständige habe (auch) die Glaubwürdigkeit der Zeugin begutachten sollen, findet im Antrag keine Stütze.

GribbohmGranderathBeyer
FothBringing
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