Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Feststellungen (§ 261 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 271/63
- Datum
- 23.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen, die in das Urteil eingehen, müssen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen beruhen und dürfen nicht allein aus dem Eröffnungsbeschluss oder sonstigen Aktenbestandteilen entnommen werden (§ 261 StPO).
Eine Verurteilung ist unzulässig, wenn behauptete Tatsachen im Urteil verwendet werden, ohne dass Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen oder sonstige dort erhobene Beweise erbracht wurden.
Wenn der Angeklagte die Tat bestreitet und entlastende Angaben von Mitangeklagten oder fehlende Zeugenaussagen vorliegen, rechtfertigt dies keine Stützung der Feststellungen auf vorprozessuale Akteninhalte.
Erweist sich die Begründung der Feststellungen als verfahrenswidrig unzureichend, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; dort können neue Beweisanträge (z. B. zur Wirkung von Alkohol) gestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gert ███ aus ███, dort geboren am ██████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zur Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Angeklagte beanstandet zutreffend als Verfahrensmangel, dass die Feststellungen in dem in die Verurteilung einbezogenen Fall des Diebstahls eines Paars Damen-Lederhandschuhe aus dem Kraftwagen der Dolmetscherin Renate ██ █████████ der Vorschrift des § 261 StPO nicht auf Grund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern offenbar nur in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss getroffen worden sind. Die Strafkammer teilt in diesem Fall mit, dass der Angeklagte einen Diebstahl zum Nachteil der Renate ██ gänzlich in Abrede gestellt und dass auch seine Mittäterin ihn insofern nicht belastet hat, sie insbesondere nichts von entwendeten Handschuhen gesehen haben will. Im Vorverfahren sind von beiden Angeklagten keine abweichenden Angaben gemacht worden. Zeugen, die – sei es auch als Zeugen vom Hörensagen – etwas über den Vorfall bekunden konnten, sind in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden. Hiernach bleibt nur die Möglichkeit, dass das Landgericht seine Feststellungen, aus dem verschlossen abgestellten Volkswagen der Dolmetscherin █████ sei in der fraglichen Nacht nach Aufschlitzen des Schiebedachs ein Paar Damen-Lederhandschuhe entwendet worden, in unzulässiger Weise dem Eröffnungsbeschluss oder dem sonstigen Akteninhalt entnommen hat.
Auf die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. Der Angeklagte oder sein Verteidiger werden in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, bestimmte Beweisanträge zur Menge und Wirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols zu stellen.
Mit der gleichfalls erhobenen Sachrüge hätte die Revision nicht durchdringen können.
| Geier | Willms | Mai | |||
| Dr. Seibert | Hübner |