Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 271/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler und beanstandet die Beweiswürdigung. Der Bundesgerichtshof prüft die Tatsachenfeststellungen und bestätigt die Annahme des Tötungsvorsatzes. Es lag keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo oder Denkfehler vor. Die Revision wird verworfen; Kostenentscheidung gegen den Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz bei Tötungsdelikten liegt auch vor, wenn der Täter den Tod für möglich hält und die Tat dennoch billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).

2

Wer durch sein Verhalten eine Lage schafft, die nach ihrem natürlichen Verlauf zum Tod führt, und das Opfer bewusst seinem Schicksal überlässt, kann den Tötungsvorsatz verwirklichen, auch wenn der genaue Todeszeitpunkt unklar bleibt.

3

Die Revisionsprüfung ist unbegründet, wenn das Revisionsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum oder Denkfehler der Vorinstanz feststellt und die Beweiswürdigung tragfähig ist.

4

Die Abgrenzung zwischen Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung richtet sich nach dem Vorstellungs- und Willensbereich des Täters; bei vorstellungs- und willensgetragenem Handeln ist Totschlag zu bejahen.

Rubrum

in Sachen des Volks

In der Strafsache gegen den unmusischen Tischler Adolf ████ aus ███, dort geboren am 1898, aktuell in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Genatpräsident Richter als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. Sundermann Bundesrichter Wendel Geier Bundesrichter Dr. Bundesrichter Gleißmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████ █████████████ als Sekretär der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in ███ vom █ 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von 7 Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.

Der Angeklagte hatte in einer Gastwirtschaft seines Heimatortes, die auch Angehörige der Grenzaufsichtsstelle aufsuchten, mit ihnen wiederholt Auseinandersetzungen gehabt, weil er sie in angetrunkenem Zustand belästigt und sie ihn deswegen beleidigt hatten. Sie hatten ihn gemieden und seine Gesellschaft verweigert. Über einen Groll hierüber verlieh er, wenn er angetrunken war, nicht nur häufig in der Gastwirtschaft Ausdruck, er machte ihm auch wiederholt auf dem Nachhauseweg Luft. Er stieß dabei leise Drohungen gegen die Beamten aus, bezeichnete sie als „Hintermänner, Lumpen und Luden“ und rief: „Mit solchen Lumpen rechne ich noch mal ab, von euch kommt mal einer dran!“ Hierbei stand der Angeklagte gewöhnlich auf dem Weg, der am Staufer des „Unteren Dorfteiches“ entlang zu dem nahe gelegenen Anwesen seines Bruders führt, in dem er wohnte.

Am Abend, dem 19. August 1950, kam der Angeklagte gegen 21.30 Uhr wieder in die erwähnte Gastwirtschaft. Er sprach dem Alkohol reichlich zu und trank etwa 8 Glas (d.h. 3–4 Liter) Bier, davon etwa 4 Glas in der ersten Stunde. Unter der Einwirkung des Alkohols fing er zu schreien an, weshalb ihn andere Gäste zur Ruhe ermahnten. Nach 24 Uhr ging er von seinem Platz zu dem Tisch der Zollbeamten, wurde aber, da ihnen seine Gesellschaft unerwünscht war, zurückgewiesen. Er kehrte an seinen Platz zurück und gab seiner Verärgerung in lauten Selbstgesprächen Ausdruck. Um 0.47 Uhr verließen die Zollbeamten mit Ausnahme des 25 Jahre alten Zollbetriebsassistenten ███ die Wirtschaft. Der Angeklagte setzte sich unaufgefordert zu ihm. Er redete laut und erregte sich mit ███. Beide verließen schließlich das Gastzimmer, kehrten jedoch nach kurzer Zeit zurück. Als der Angeklagte wieder zu seinem Tisch ging, stürzte er aus unbeabsichtigtem Anlass zu Boden und schlug dabei mit dem Kopf an einen Tisch, wodurch sich eine Beule bildete. Er erhob sich ohne fremde Hilfe und setzte sich an seinen früheren Platz. Plötzlich verließ er die Wirtschaft, begab sich nach Hause, ging jedoch nach kurzer Zeit wieder zu der Wirtschaft zurück. Er blieb vor der Tür stehen und rief laut: „Jetzt kannst rauskommen.“ ███, der dies wie die anderen Gäste gehört hatte, trat um 0.54 Uhr aus der Wirtschaft.

Als ███ ins Freie trat, ging der Angeklagte vor die Tür und von dort aus den neben dem Teich verlaufenden Weg. Wiederholt rief er dabei: „Komm nur, du kleiner Kerl.“ Er wollte damit den ███, der ebenfalls unter Alkoholeinwirkung stand, reizen, ihm zu folgen. Durch wiederholtes Umwenden überzeugte er sich, dass ███ hinter ihm herlief. Als er am Gemeindehaus vorbeiging, rief er kurz hintereinander: „Komm, komm, komm!“ Unmittelbar nach der letzten Aufforderung verübte der Angeklagte auf den heraneilenden ███ einen überraschenden Angriff, indem er sich mit großer Wucht und aller Kraft auf ihn stürzte. In Sekundenschnelle warf er den bedeutend kleineren und an Gewicht beträchtlich unterlegenen ███ in den Teich und sprang ihm sofort sofort nach. Er hielt den angetrunkenen ███ mit dem Kopf unter Wasser, wobei dieser sich mit den Händen vergeblich zu wehren suchte. Beide befanden sich auf der Mitte des Teiches. Dabei hielt der Angeklagte weiter den Kopf des ███████ unter Wasser, bis dessen Widerstand erlahmte und er schließlich kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Er zog den vollends wehrlos Gewordenen die Mitte des Teiches, wo er ihn so liegen ließ, bis er sich mit den Beinen und den in den Kniekehlen abgeknickten Oberkörper mit dem Boden zusammenzog, während des Gesichts sich über den Wasserspiegel herausragte. Der Teich hat eine Länge von 35 Metern, eine Breite von etwa 20 Metern und eine gleichmäßige Tiefe von etwa 0,75 Metern einschließlich einer Schlammschicht von 10 cm. Um 1.10 Uhr sah ein Zollbeamter, wie sich der Angeklagte aus dem Wasser herausarbeitete. Etwa gleichzeitig wurde die Leiche des ███████ in der geschilderten Lage entdeckt. Der Tod war durch Ertrinken eingetreten.

II. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Sie behauptet zunächst, die Urteilsgründe enthielten logische Widersprüche und Unverständlichkeiten. Das ist nicht der Fall. Die Revision greift mit ihren Vorbringen nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die keinen Rechtsirrtum oder Denkfehler erkennen lässt.

2.) Die Revision bringt ferner vor, das Schwurgericht habe zu Unrecht den § 212 StGB angewendet. Es habe unterlassen, die Handlung nach den §§ 222 oder 226 StGB zu würdigen und damit zugleich den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt. Auch das ist nicht zutreffend. Das Schwurgericht hat mit Bestimmtheit festgestellt, dass der Tod des ███████ durch Ertrinken erfolgt ist und dass der Angeklagte ihn durch seine Handlung verursacht hat. Es konnte nur nicht feststellen, ob der ███████ schon eingetreten war, als der Angeklagte den Kopf seines Opfers noch gewaltsam unter Wasser hielt, oder ob er erst gestorben ist, nachdem der Angeklagte schon wieder von ihm abgelassen hatte, weil er ihn irrtümlich bereits für tot hielt, er in Wahrheit aber durch die Einwirkung des Angeklagten zunächst nur ohnmächtig geworden war. Auch im letzten Fall habe der Angeklagte nach dem tatsächlichen Verlauf der Dinge eine Bedingung für den Eintritt des Todes gesetzt, indem er eine Lage geschaffen habe, die in ihrer weiteren Entwicklung zum Ertrinken des ███████ gefühhrt habe. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte, als er den Kopf des ██████ unter Wasser hielt und ihn ertrinken ließ, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Er habe die Tat in allen wesentlichen Beziehungen, wenn auch nicht mit allen Einzelheiten der Ausführung, in seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen. Für den Fall, dass ███████ nicht schon bei dem gewaltsamen Niederdrücken seines Kopfes unter den Wasserspiegel zu Tode gekommen sei, habe der Angeklagte gewollt, dass ███████ zumindest dadurch getötet werde, dass er in der gebeugten Körperlage ertrank, in die er ihn gebracht und, mit dem Kopf unter Wasser und bewusstlos, seinem Schicksal überlassen hatte. Seinem gesamten Verhalten habe ein einheitlicher Tötungsvorsatz zugrunde gelegen. Zumindest habe er sich den Eintritt des Todes infolge seiner Handlung als möglich vorgestellt und die Tat auch für den Fall gewollt, dass sie den tatsächlich eingetretenen Erfolg haben würde.

Das Schwurgericht war sonach voll überzeugt, dass der Angeklagte den █████████ vorsätzlich getötet hat. Es hat ihn daher wegen eines Verbrechens des Totschlags nach § 212 StGB verurteilt, hat aber einen Mord verneint. Diese rechtliche Würdigung lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere geben die Ausführungen des Urteils, mit denen die Annahme des Tötungsvorsatzes eingehend begründet wird, keinen Anlass zu dem Bedenken, das Schwurgericht habe die Möglichkeit einer Körperverletzung, gerichtet auf den Tod, nicht hinreichend geprüft. Das Schwurgericht konnte bei dem festgestellten Geschehen die Tat nicht, wie die Revision meint, als fahrlässige Tötung oder als Körperverletzung mit Todesfolge würdigen.

3.) Das Urteil war auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde, auch ohne dass besondere Gründe erforderlich sind, in vollem Umfang nachzuprüfen. Es enthält auch in tatsächlicher Hinsicht keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

RichterReichertGleißmann
Dr. PeetzGeier
Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen — Themis