Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/99
Datum
22.06.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach der Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin den Verzicht auf Rechtsmittel; zuvor war ihm eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, da der erklärte Verzicht wirksam ist. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt eine Partei nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und in Kenntnis der Rechtsfolgen den Verzicht auf das Rechtsmittel, ist das Rechtsmittel unzulässig.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Erklärung frei und nach Belehrung über die Rechtsfolgen abgegeben wird.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Verzicht auf das Rechtsmittel wirksam erklärt worden ist.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig trägt der Antragsteller die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 13. Januar 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

SchaferBruningBoetticher
MaulWahl
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