Verwerfung der Revision wegen wirksamem Rechtsmittelverzicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/99
- Datum
- 22.06.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt eine Partei nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und in Kenntnis der Rechtsfolgen den Verzicht auf das Rechtsmittel, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt voraus, dass die Erklärung frei und nach Belehrung über die Rechtsfolgen abgegeben wird.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn der Verzicht auf das Rechtsmittel wirksam erklärt worden ist.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig trägt der Antragsteller die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Januar 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Januar 1999 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt. Sodann hat er nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht erklärt. Seine Revision ist daher unzulässig; eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.
| Schafer | Bruning | Boetticher | |||
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