Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verdecktes Messer als gefährliches Werkzeug (§ 250 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass ein verdeckt mitgeführtes Messer, das durch eine Ausbeulung unter der Kleidung als Drohmittel erkennbar ist, als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gilt. Die Neufassung des § 250 StGB ist hier nicht milderes Recht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt auch vor, wenn ein Gegenstand nicht offen, sondern verdeckt bei sich geführt wird, aber als Drohmittel eingesetzt oder dem Opfer so erkennbar gemacht wird.

2

Die Verwendung eines Werkzeugs als Drohmittel ist auch dann gegeben, wenn der Täter die Waffe nicht offen zeigt, sondern durch bewusstes Tragen so präsentiert, dass beim Opfer die Vorstellung einer Bewaffnung entsteht.

3

Bei versuchter räuberischer Erpressung kann das verdeckte Mitführen und gezielte Erkennbarmachen eines gefährlichen Werkzeugs die Tatqualifikation des § 250 Abs. 1 StGB n.F. begründen.

4

Eine Änderung des Tatbestands durch Gesetzesnovelle ist nur dann als milderes Recht i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, wenn sie zu einer tatsächlich geringeren Straffolge führt; bloße Umformulierungen ohne Strafmilderung sind nicht milder.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 19. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 270/98 vom 17. Juni 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juni 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die am 1. April 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 250 StGB durch das 6. StrRG (BGBl. 1998 I S. 164) ist hier nicht das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

*"Die vom Landgericht festgestellte Tat verwirklicht – in Versuchsform – den Tatbestand des § 250 Abs. 1 StGB n.F. und nicht nur denjenigen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.. Das vom Angeklagten mitgeführte Messer ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. Ein gefährliches Werkzeug verwendet nicht nur, wer mit ihm Gewalt ausübt, sondern auch, wer es bei der Tat als Drohmittel einsetzt. Der Angeklagte hat zwar das Messer nicht offen als Drohmittel eingesetzt. Doch hat er es versteckt als Drohmittel verwendet. Er führte das Messer nicht nur verdeckt bei sich, sondern er trug es bewusst so,

Gründe

daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war. Hierdurch wollte er seiner Forderung nach Zahlung von 20.000 DM Nachdruck verleihen. Er hat daher das Messer nicht nur i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. bei sich geführt, sondern er hat es i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. bei der Tat als Drohmittel und zwar in seiner Eigenschaft als gefährliches Werkzeug verwendet. So hat auch der Geschädigte das Verhalten des Angeklagten verstanden. Er hielt ihn für bewaffnet, fühlte sich an Leib oder Leben bedroht und übergab ihm deshalb einen Betrag von 2.400 DM.

§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. droht ebenso wie § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren an. Er ist daher gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. nicht das mildere Gesetz."*

Dem tritt der Senat bei.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferGranderathWahl
MaulBoetticher
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