Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung des freiwilligen Rücktritts (§24 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/96
Datum
31.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und eines Waffendelikts verurteilt, nachdem er in einer Diskothek vier ungezielte Schüsse abgegeben und danach geflüchtet war. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt (§24 StGB) vorlag. Insbesondere fehlten Feststellungen zur Kenntnis des Täters über weitere Handlungsmöglichkeiten und zur Freiwilligkeit des Rücktritts. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem unbeendeten Versuch genügt bloßes Nicht-Weiter-Handeln zum strafbefreienden Rücktritt, wenn der Täter nach seiner letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des Erfolgs rechnet und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich ist.

2

Mehrere in schneller Folge abgegebene, ungezielte Schüsse können eine natürliche Handlungseinheit bilden, sodass ein einheitlicher Versuch vorliegt.

3

Die Freiwilligkeit eines Rücktritts ist nicht schon aus der anschließenden Flucht des Täters zu vermuten; hierfür sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

4

Der Revisionssenat darf eine unterbliebene tatrichterliche Würdigung nicht durch eigene Feststellungen ersetzen; unterlassene Prüfungen des Rücktritts führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, auch hinsichtlich tateinheitlich beurteilter Nebenstrafbarkeiten (z. B. Waffendelikte).

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 20. November 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 270/96 in der Strafsache gegen D ███, geboren am [REDACTED] 1971 in Deme ████████████ (Jugoslawien) wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juli 1996 und der Sitzung vom 31. Juli 1996, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Richter am Bundesgerichtshof Brünning, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Richterin am Bundesgerichtshof Gerhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C______ aus H______ als Verteidiger in der Verhandlung vom 30. Juli 1996,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die auch erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.

1. Aus Verärgerung darüber, dass er nicht ohne Kontrolle in eine Diskothek eingelassen wurde, beschloss der Angeklagte im Eingangsbereich der Diskothek zur Einschüchterung des Kontrollpersonals mehrere Schüsse abzugeben. Dass er dabei den Tod von Menschen in Kauf genommen hatte, war nicht festzustellen; die Möglichkeit von Verletzungen nahm er in Kauf. Seinem Plan entsprechend gab er insgesamt vier ungezielte Schüsse ab; verletzt wurde niemand. Nach dem vierten Schuss war er „der Meinung, seinem Tatplan gemäß den Mitarbeitern einen Denkzettel verpasst zu haben“, wandte sich ab und verließ das Gelände. Unmittelbar nach dem Verlassen der Diskothek flüchtete der Angeklagte.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wäre die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts von der versuchten gefährlichen Körperverletzung (§ 24 StGB) zu prüfen gewesen.

a) Die Frage eines Rücktritts würde sich allerdings nicht stellen, wären die Schüsse als vier selbständige jeweils fehlgeschlagene Fälle der versuchten gefährlichen Körperverletzung zu werten. Durch Unterlassen weiterer selbständiger Taten wäre ein Rücktritt von den vorangegangenen versuchten gefährlichen Körperverletzungen nicht möglich gewesen. Doch hat das Landgericht, weil es sich um ungezielte Schüsse in schneller Folge handelte, zu Recht natürliche Handlungseinheit angenommen.

b) Von einem unbeendeten Versuch kann der Täter durch bloßes Nicht-Weiter-Handeln zurücktreten (BGHSt 39, 221, 230/231). Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs rechnet und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich ist (BGHSt 39, 221, 227). Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte nach dem letzten Schuss davon ausging, bisher nicht getroffen zu haben. Dazu, ob er noch weitere Schüsse hätte abgeben können, verhalten sich die Feststellungen nicht ausdrücklich; sie schließen aber auch nicht aus, dass die Waffe noch mit weiteren Patronen geladen war und der Angeklagte dies wusste. Einem strafbefreienden Rücktritt hätte der Angeklagte nur deshalb nicht entgegen gestanden, weil er von weiteren ihm möglichen Handlungen abgesehen hat, weil er glaubte, sein vorgreifliches Handlungsziel erreicht zu haben (BGHSt 39, 221).

c) Die Feststellung, dass der Angeklagte nach dem Verlassen der Diskothek flüchtete, lässt zwar möglicherweise erscheinen, dass ein (etwaiger) Rücktritt nicht freiwillig war, belegt dies – mangels näherer Feststellungen – aber noch nicht. Dem Senat ist eine entsprechende Schlussfolgerung verwehrt, da er eine unterbliebene tatrichterliche Würdigung der Feststellungen nicht durch eine eigene ersetzen kann.

3. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs umfasst auch den Schuldspruch wegen des tateinheitlich abgeurteilten Waffendelikts (vgl. BGH NJW 1993, 2252 m. w. Nachw.). Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 26. April 1996 zu beachten haben.

Justizobersekretär C_____MaulGerhardt
BrünningUlsamerWahl
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