Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlender Erörterung von Milderungsgründen (§§29,31 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/89
Datum
06.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B.1; der BGH gab dem Antrag teilweise statt. Zentrale Frage war, ob das Landgericht bei Anerkennung der Mitwirkung nach §31 Nr.1 BtMG prüfen musste, ob statt §29 Abs.3 der mildere Regelfall des §29 Abs.1 anzuwenden ist. Der Senat sah einen durchgreifenden Rechtsfehler und hob die Einzel- und damit die Gesamtstrafe auf; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Einzelstrafe im Fall B.2. blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anerkennung einer Aufklärungshilfe nach §31 Nr.1 BtMG hat das Gericht zu prüfen und darzulegen, ob und warum vom Strafrahmen des §29 Abs.3 BtMG nicht abgewichen und stattdessen der Regelfall des §29 Abs.1 BtMG angewendet wird.

2

Unterlassene Erörterung einer möglichen Abweichung vom erhöhten Strafrahmen gemäß §29 Abs.3 BtMG stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung der Strafzumessung führt.

3

Die bloße Feststellung der gehandelten Menge begründet nicht automatisch den Ausschluss einer Milderung des Strafrahmens; das Gericht hat die Relevanz der Menge für die Strafzumessung zu begründen.

4

Führt die Aufhebung einer Einzelstrafe aufgrund eines Verfahrens- oder Würdigungsmangels dazu, dass die Gesamtstrafe betroffen ist, ist die Gesamtstrafe im Umfang der Aufhebung ebenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 270/89 BESCHLUSS vom 6. Juni 1989 in der Strafsache gegen Christian ███ aus ████, dort geboren am ██████ wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1988 in den Aussprachen über die Einzelstrafe im Fall B. 1. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. 1. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Es hat ausgeführt, Umstände für eine Abweichung vom Regelfall des § 29 Abs. 3 BtMG seien nicht gegeben (UA Seite 11, 12). Diese Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat angesichts der Aufklärungshilfe des Angeklagten hinsichtlich seines Heroinlieferanten die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht (UA Seite 13). Bereits dieser Umstand konnte Anlass geben, vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden. Dies hat die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Darin liegt hier ein durchgreifender Rechtsfehler. Die gehandelte Menge mit 24 g Heroingemisch bei einem Hydrochloridanteil von 10 % = 2,4 g war nicht so groß, dass schon deshalb eine Milderung des Strafrahmens ferngelegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1989 – 1 StR 104/89).“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B. 1. führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall B. 2. hat hingegen Bestand.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

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