Revision wegen unzureichender Feststellungen zur verminderten Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/87
- Datum
- 28.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer strafmildernden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) genügt eine pauschale Bezugnahme auf psychische Störungen nicht; das Tatgericht hat konkret darzulegen, in welchem Umfang und unter welchen situativen Bedingungen die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war.
Sind ärztliche Befunde über Hirnrindenschäden und chronischen Alkoholmissbrauch vorgelegt, muss das Gericht die kausale Verbindung zwischen diesen Befunden und der zum Tatzeitpunkt bestehenden Steuerungsfähigkeit substantiiert begründen; die bloße Nichtausschließbarkeit erheblicher Beeinträchtigungen reicht nicht aus.
Werden die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv festgestellt, versperrt dies die erforderliche Prüfung von Unterbringungstatbeständen (§ 63 StGB); deswegen müssen Feststellungen so bestimmt sein, dass das Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung vornehmen kann.
Die Feststellung einer geplanten und überlegten Tatausführung kann die Anwendbarkeit des § 21 StGB ausschließen; daher ist bei Hinweisen auf situative Überforderung der genaue Tatplan und der Zeitpunkt der möglichen Überforderung darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 10. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 270/87 URTEIL in der Strafsache gegen Manfred ████ aus W[REDACTED], geboren am [REDACTED] in K[REDACTED]/Mecklenburg, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Kutzer, Schimansky, von Gerlach, Dr. █ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus G[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 10. November 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Schwurgericht die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Nach ihrer Auffassung ist eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht als nicht ausschließbar angesehen worden. Im Übrigen sieht sie die Begründung, mit der die Strafe gemildert worden ist, als rechtsfehlerhaft an. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Beanstandungen zu § 21 StGB vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sind so allgemein gehalten, dass eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
Das Computertomogramm des leicht unterdurchschnittlich intelligenten Angeklagten hat eine gröbere und eine kleinere Hirnrindensubstanzschädigung im Bereich der linken Hemisphäre ergeben. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung gewonnen, dass diese Defekte in Verbindung mit einem langjährigen chronischen Alkoholmissbrauch zu einer emotionalen Abstumpfung, zur Nivellierung ethischer Wertvorstellungen, zu herabgesetzter affektiver Steuerung in Belastungssituationen, zu Kontaktschwierigkeiten und zu mangelnder sozialer Einordnung des Angeklagten führten (UA S. 11, 74). „In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen“ gelangt das Tatgericht zu der Auffassung, es lasse sich vernünftigerweise nicht ausschließen, dass „infolge der als krankhafte seelische Störung zu qualifizierenden Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war“ (UA S. 74). Diese ohne konkreten Bezug zu der begangenen Tat gezogene allgemeine Schlussfolgerung reicht nicht aus (BGH NJW 1983, 350 m. w. N.). Sie lässt hier zudem offen, welchen Grad eine durch die psychischen Auswirkungen des physischen Defektes bedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit allgemein und unter den besonderen Bedingungen zur Tatzeit hatte. Unklar ist bereits, ob die Strafkammer Zweifel daran hatte, dass die psychischen Störungen einen Grad erreicht hatten, der die Annahme erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens rechtfertigen konnte, oder ob sie lediglich tatsächliche äußere Umstände, die zu einer derartigen Herabsetzung des Steuerungsvermögens geführt haben könnten, nicht ausschließen vermochte. Die pauschale Anknüpfung an die Gesamtheit der psychischen Auswirkungen lässt nicht erkennen, ob etwa die situationsunabhängigen – wie z. B. die emotionale Abstumpfung und die Nivellierung ethischer Wertvorstellungen – für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit maßgebend waren oder ob die entscheidende Bedeutung der herabgesetzten affektiven Steuerung in Belastungssituationen beigemessen worden ist. Hat das Tatgericht mit dem Sachverständigen, dessen Erörterungen zu diesem Punkt nicht mitgeteilt werden, auf den letztgenannten Aspekt abgestellt, bleibt unbeantwortet, worin es die die affektive Steuerung beeinträchtigende Belastungssituation sieht.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, als er den Tatentschluss fasste, in einer für ihn nahezu ausweglosen finanziellen Situation. Er war mittellos, verfügte über keine Einkünfte und bemühte sich auch nicht um Sozialhilfe. Er wohnte in einem Hotel, war dort bereits mit zwei Monatsmieten in Rückstand und hatte auch die dritte im Voraus zu entrichtende Miete für den Dezember 1985 nicht aufbringen können. Außerdem hatte er erhebliche Zechschulden. Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, bereits darin sei eine Belastungssituation zu sehen, die ausreichte, das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich zu beeinträchtigen, dann wäre es rechtsfehlerhaft, die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB allein mit dem Hinweis auf die „geplante und überlegte Tatausführung“ (UA S. 74) auszuschließen (vgl. BGHSt 34, 22, 26 m. w. N., ständige Rspr.). Möglich wäre auch, dass die Strafkammer erst der psychischen Belastung durch den mit einem erheblichen Risiko verbundenen Einbruch in das von weiteren Mietern bewohnte Haus die das Hemmungsvermögen wesentlich beeinträchtigende Wirkung beigemessen hat. Da auch diese Umstände geklärt sind, hätte die Annahme, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei lediglich nicht ausschließbar, ebenfalls näherer Begründung bedurft. Sollte die Strafkammer dagegen davon ausgegangen sein, dass der Angeklagte nach dem Eindringen in die Wohnung des Tatopfers möglicherweise mit einer unvorhergesehenen – seine psychische Belastbarkeit übersteigenden Situation konfrontiert worden ist, so käme der Frage, was sie unter „geplanter und überlegter Tatausführung“ verstanden wissen will, besondere Bedeutung zu. Was der Angeklagte im Einzelnen geplant hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. War er von Anfang an entschlossen, den Mord so, wie er ihn ausgeführt hat, zu begehen, wäre kein Raum für die Anwendung des § 21 StGB unter dem Gesichtspunkt, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Verlauf des Tatgeschehens lasse sich nicht ausschließen (BGHSt 21, 381).
Der in den unzureichenden Ausführungen des Landgerichts liegende Rechtsfehler kann sich in zweierlei Hinsicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben: Sind die Voraussetzungen des § 21 StGB fehlerhaft als nicht ausschließbar angesehen worden, entfällt die Grundlage für die Strafmilderung. Sind sie dagegen zu Unrecht nicht positiv festgestellt worden, ist damit der Weg zu der notwendigen Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB versperrt worden. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bereits 1970 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist, kommt diesem Gesichtspunkt nicht nur theoretische Bedeutung zu.
Für die erneute Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt für den Fall, dass § 21 StGB anzuwenden ist, die Bedenken der Revision gegen eine Strafmilderung nicht teilt (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 7).
Kutzer Kuhn Schauenburg Gerlach Schimansky Ve[REDACTED]