Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verurteilung für nicht angeklagte Tat: Einstellung im Umfang der Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/81
Datum
25.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen eine Verurteilung wegen Untreue, weil das Landgericht ihn für einen in der Anklage nicht ausdrücklich genannten Vorgang verurteilt hatte. Zentral war, ob die streitigen Ereignisse eine einheitliche „Tat“ i.S. des § 264 StPO bilden. Der BGH gab der Revision des Angeklagten statt, hob die Verurteilung insoweit auf und stellte das Verfahren ein, da keine hinreichende innere Verknüpfung der Ereignisse vorlag. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbegriff i.S. von § 264 StPO umfasst nur solche historischen Vorgänge, die nach ihrer rechtlichen und tatsächlichen Bedeutung eine innere Einheit bilden; zeitlich gestreckte oder lediglich zweckmäßigerweise zusammengefasste Vorgänge begründen diese Einheit nicht ohne weiteres.

2

Eine Verurteilung darf nicht auf einen in der Anklage nicht enthaltenen oder nicht hinreichend bezeichneten Tatbestand gestützt werden; erfolgt sie dennoch, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

3

Die bloße Zugehörigkeit von Handlungen zu einem gemeinsamen Aufgabenkreis genügt nicht, um mehrere Ereignisse als eine unteilbare Tat im strafprozessualen Sinne zusammenzufassen; es muss eine verbindende Willensrichtung oder eine der strafrechtlichen Bewertung nachgehende innere Verknüpfung erkennbar sein.

4

Für die Abgrenzung, ob mehrere Vorkommnisse eine Tat bilden, ist die Zweckmäßigkeit der Zusammenverhandlung unbeachtlich; maßgeblich ist, ob eine getrennte Würdigung eine unnatürliche Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs darstellen würde.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Rudolf E., aus F., dort geboren am [REDACTED] 1944, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, ████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Gründe

5. Soweit das Verfahren eingestellt ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Auch die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil wenden sich der Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweit Freisprechung erfolgte. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

Der Angeklagte rügt, er sei wegen einer Tat verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. Die Rüge greift durch.

Der Angeklagte bildete zusammen mit zwei anderen Geschäftsleuten eine Gesellschaft, die von einem Bauunternehmer dessen Maschinen und Geräte gekauft hatte. Als der Bauunternehmer in Konkurs fiel, beschlossen die Gesellschafter, die gekauften (bis dahin an den Bauunternehmer vermieteten) Gegenstände zu veräußern. Der Angeschuldigte erhielt von seinen Mitgesellschaftern den Auftrag, sich um die Verwertung der Gegenstände zu kümmern und dafür Sorge zu tragen, dass die Gelder, die bei der Veräußerung der Gegenstände für die Gesellschaft erzielt werden, der Gesellschaft gutgebracht werden (Anklageschrift Bl. 816 d.A.).

Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, er habe im Rahmen dieser Verwertung von zwei Konten, auf denen die Verkaufserlöse gesammelt wurden, treuwidrig eine Anzahl – im einzelnen aufgeführter Abverfügungen zum Nachteil der Gesellschaft vorgenommen, habe außerdem von einem Betrag, den eine andere Firma auf Grund Vergleichs an die Gesellschaft zu zahlen hatte, einen wesentlichen Teil einbehalten. Insgesamt stelle das ein Vergehen der Untreue (§ 266 StGB) dar, der Gesamtschaden betrage etwa DM 150.000,-.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht für schuldig befunden, durch Abverfügungen von den Gesellschaftskonten und durch teilweise Einbehaltung der genannten Vergleichszahlung Untreue begangen zu haben, und hat ihn insoweit freigesprochen. Nach § 266 StGB verurteilt hat es ihn wegen eines Falles, der in der Anklage nicht ausdrücklich aufgeführt ist: Eine Firma K. hatte von der Gesellschaft ebenfalls Gegenstände erworben. Andererseits hatte diese Firma eine gegen den Angeklagten gerichtete Forderung in Höhe von DM 23.431,40. Eben diesen Betrag setzte die Firma im Einvernehmen mit dem Angeklagten von ihrer an die Gesellschaft zu leistenden Zahlung ab, um auf diese Weise die gegen den Angeklagten persönlich bestehende Forderung zu tilgen. Der Angeklagte unterließ es denentsprechend, die Forderung der Gesellschaft insoweit geltend zu machen.

Das Landgericht meint, auch dieser Vorfall gehöre zu der in der Anklage geschilderten, dem Gericht zur Aburteilung unterbreiteten Tat i.S. von § 264 StPO; er lasse sich in die dort aufgeführten Einzelvorkommnisse „unschwer einreihen und bildet damit eine sinnvolle Einheit“ (UA S. 7). Der Senat vermag dem nicht zuzustimmen.

„Tat“ i.S. von § 264 StPO ist zwar nicht nur das in Anklage und Eröffnungsbeschluss im einzelnen erwähnte Tun des Angeklagten, sondern der ganze, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang. Handelt es sich um mehrere Ereignisse, so bilden sie eine Tat, wenn die ihnen zugrundeliegenden Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung dergestalt innerlich verknüpft sind, dass keine der Beschuldigungen für sich allein verständlich abgehandelt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25/26; 23, 141, 145/146).

Das hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt, hat aber im vorliegenden Fall unrichtige Folgerungen daraus gezogen. Mögen auch die in der Anklage aufgeführten Vorfälle ebenso wie die hier interessierende Begebenheit das Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen Mitgesellschaftern im Zusammenhang mit der Verwertung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Maschinen und Geräte zum Gegenstand haben, so kann doch nicht von einem einheitlichen, im Hinblick auf das Strafverfahren unteilbaren Lebensvorgang gesprochen werden. Was vorliegt, ist ein einheitlicher Aufgabenkreis, dessen einheitliche Aburteilung zwar sinnvoll und zweckmäßig, keineswegs aber unabdingbar ist. Die Tilgung der gegen den Angeklagten persönlich bestehenden Forderung durch Verrechnung mit einem Guthaben der Gesellschaft kann strafgerichtlich verständlich verhandelt und beurteilt werden, ohne dass die sonstigen gegen den Angeklagten gerichteten Vorwürfe notwendigerweise mitbehandelt werden müssen. Dass im Fall getrennter Verhandlung gewisse Feststellungen – Rahmen und Hintergrund der Tat betreffend – mehrfach zu treffen sind, ändert hieran nichts; das berührt nur die Zweckmäßigkeit, begründet aber keinen notwendigen Zusammenhang.

Dies alles gilt um so mehr, als sich die in der Anklage geschilderten Vorfälle innerhalb eines längeren Zeitraums (vom 26. Oktober 1976 bis zum 10. Juli 1977) abgespielt haben sollen und von einer Willensrichtung des Angeklagten, die die verschiedenen Vorfälle irgendwie verbinden würde (ohne dass es hierbei auf den sachlichrechtlichen Begriff des Fortsetzungszusammenhangs ankäme), weder in der Anklage noch im Urteil die Rede ist. Deshalb muss das Verfahren, weil ein Verfahrenshindernis besteht, insoweit eingestellt werden.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

1. Dass der Vermittler B. nach dem Willen aller Gesellschafter für durchgeführte Verkäufe 10 % des Erlöses als Vergütung erhalten sollte und erhielt, schloss nicht aus, ihm für die besondere Tätigkeit beim Abschluss eines möglichst günstigen Vergleiches mit der Firma B. ein Erfolgshonorar von 25 % zuzusagen und zu gewähren. Was die Strafkammer hierzu ausführt, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Die Barabhebung vom 4. Juli 1977 über DM 10.000,-- diente dem Ausgleich von Zahlungen, die der Angeklagte für seine beiden Mitgesellschafter geleistet hatte. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe dabei nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigt, soweit sie auf das „Interesse der Gesellschaft“ abstellt, nicht hinreichend die besonderen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte handelte. Von dem Vorgang betroffen waren nur er und die beiden Mitgesellschafter; sie bildeten zu dritt die Gesellschaft. Wenn der Angeklagte davon ausgehen konnte, sein Vorgehen liege im Interesse der beiden Mitgesellschafter, so ist nicht ersichtlich, inwiefern daneben noch ein entgegengesetztes „Interesse der Gesellschaft“ hätte bestehen können.

3. Die Überweisung vom 14. Juli 1977 über DM 4.300,-- geschah, wie das Landgericht als nicht zu widerlegen annimmt, auf Grund eines Versehens der Bank. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft hiergegen erschöpft sich in dem Versuch einer eigenen Beweiswürdigung, die in den Feststellungen des Landgerichts keine hinreichende Stütze findet. Ob die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe die Bank angewiesen, den Betrag auf sein Konto zu überweisen, durch weitere Beweiserhebungen zu belegen gewesen wäre, muss offen bleiben, da die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge offenbar nicht gestellt, jedenfalls entsprechende Rügen nicht angebracht hat.

4. Die Einnahme von DM 37.800,-- aus dem Vergleich Babcock diente, wovon die Kammer ausgeht, dem Ausgleich eines vom Angeklagten der Gesellschaft gewährten Darlehens. Da der Angeklagte, wie das Landgericht auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, eine Kaufpreiszahlung in Höhe von DM 42.000,-- für die Gesellschaft geleistet hatte, da andererseits mangels schriftlicher oder mündlicher Vereinbarung der Gesellschafter nicht festzustellen war, welche Anteile der einzelne Gesellschafter an eben dieser Kaufpreisforderung zu tragen hatte, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausging, der Angeklagte habe sich für berechtigt halten dürfen, durch Einbehaltung jener Zahlung seinen Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft zu befriedigen. Was die Staatsanwaltschaft hiergegen vorbringt, greift nicht durch.

5. Dass das Landgericht – wie die Staatsanwaltschaft meint – allgemein zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter nicht unterschieden habe, trifft nicht zu. Freilich hat es zu Recht – wie schon unter II 2 ausgeführt – die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles berücksichtigt.

Warum schließlich der aus den Maschinenverkäufen erzielte Erlös nicht ausreichte, das von der Bank gewährte Darlehen vollständig zurückzuzahlen, bedurfte zur Beurteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe keiner

Aufklärung.HerdegenMaul
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