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BGH Urteil

BGH: Revisionen wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/77
Datum
19.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft legten Revision bzw. Sachbeschwerde gegen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Rechtsmittel und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Eine Notwehrlage nach Abschluss der ersten Auseinandersetzung lag nicht vor; Mittäterschaft und Strafzumessung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die freie richterliche Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn konkrete Überschreitungen der rechtlichen Grenzen der Beweiswürdigung dargelegt werden.

2

Nach dem Abschluss einer tätlichen Auseinandersetzung besteht grundsätzlich keine Notwehrlage mehr; das Gericht muss einen etwaigen Notwehrexzess nur prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine verbleibende Notwehrlage vorliegen.

3

Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus; simultanes oder vergleichbares eigenständiges Handeln der Beteiligten begründet sie nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

4

Die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung können bereits erfüllt sein, wenn der Täter die Wehrlosigkeit oder Benommenheit des Opfers ausnutzt und mit einem gefährlichen Werkzeug schwerere Verletzungen herbeiführt.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 22. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 270/77 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Haci Ali aus Do, geboren ██ ███ █████ ██ ██████ bei EC (Te),

2. den Arbeiter Izzet ██ aus ████████, geboren am ███ █████ 1948 in ███ bei ███ ██████

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten T(___) und ███████ sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Oktober 1976 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten jeweils einer gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden und den Angeklagten T(___) deshalb zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten ██ ██ zu Geldstrafe verurteilt. Von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Türken Te(___) hat es den Angeklagten ███ freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten T(___)

I. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie keine Angabe der Beweismittel enthält, deren sich das Schwurgericht hätte bedienen sollen.

II. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.

Der Angeklagte T(___) ist im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Schwurgericht stellt dazu fest, dass T(___) die Benommenheit seines Feindes Te(___), den ███ mit einer Kohlenschaufel geschlagen hatte, dazu ausnutzte, sich Te(___) von hinten zu nähern. Obwohl dieser „seinerseits von weiteren Tätlichkeiten abließ“ (UA S. 6), stach der Angeklagte T(___) ihn mit einem Schraubenzieher in den Rücken. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

B. Die Revision des Angeklagten ███████

I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Eine Überschreitung der rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht führt aus, Brotmesser, Schraubenzieher, Hammer und Kohlenschaufel gehörten nach den Aussagen des Betriebsleiters ██████ zum Inventar der Gastarbeiterunterkunft und seien dort im Aufenthaltsraum verwahrt worden (UA S. 8). Ob diese Bekundung in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden ist, ist ohne rechtliche Bedeutung. Der Einnahme eines Augenscheins mit Hilfe des Zeugen ██████ in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht.

II. Entgegen der Annahme der Revision lässt das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten ███████ keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

███████ ist verurteilt, weil er im Fall II 2 a der Urteilsgründe auf seinen Landsmann AK(___) losging, auf ihn mit dem Brotmesser einstach und ihn am linken Schulterblatt verletzte (UA S. 6). Das geschah, nachdem eine frühere tätliche Auseinandersetzung bereits abgeschlossen war. Im Gegensatz zu ██████ und Te(___) betrachteten die Angeklagten die Auseinandersetzung jedoch noch nicht als beendet. Vielmehr suchten sich beide an ihren zwei Gegnern alsbald zu rächen. ███████ bewaffnete sich deshalb mit einem Brotmesser und einer Kohlenschaufel, während T(___) einen Hammer und einen Schraubenzieher an sich nahm. ███████ wollte den Zeugen ████ K(___) seinen Feind Te(___) zusammenschlagen und körperlich verletzen.

Unrichtig ist, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr verkannt habe. Nach Schluss der ersten Schlägerei war eine Notwehrlage für den Angeklagten ███████ ersichtlich nicht mehr gegeben. Unter diesen Umständen war das Landgericht auch nicht gehalten, zu einem etwaigen Notwehrexzess Stellung zu nehmen.

Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

C. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft bleiben gleichfalls erfolglos.

1. Der Freispruch ███ von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil Te(___) (Fall II 2 d) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Tekin griff in die tätliche ██████████████████ zwischen dem Angeklagten ███████ und ████ dadurch ein, dass er den „zurückweichenden ██████ festhielt“. Darin liegt die Feststellung, dass ███████ seine Angriffe gegen ████ nach dem Stich mit dem Brotmesser bereits aufgegeben hatte. Er bezog vielmehr jetzt seinerseits Prügel durch █████ mit einem Montiereisen und versuchte, weiteren Schlägen ████ zu entgehen. Das Eingreifen Te(___) war deshalb zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig. ██████ durfte sich dessen erwehren. Ihm blieb keine andere Wahl, weiteren Angriffen des ███ mit dem Montiereisen auszuweichen, als sich von Te(___) durch einen Schlag mit der Kohlenschaufel zu befreien (UA S. 6, 13).

2. Eine Mittäterschaft der Angeklagten T(___) und ████████ hinsichtlich beider Körperverletzungstaten ist mit hinreichender Begründung verneint.

Beide Angeklagten „handelten als Alleintäter“ (UA S. 13). Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken „konnte ihnen nicht nachgewiesen werden, da beide Angeklagten weder gegenüber dem Zeugen ██████ noch gegenüber dem Zeugen Te(___) gemeinsam tätlich geworden sind. Vielmehr hatte jeder seinen Gegner“ (UA S. 12). ████████ wollte allein den Zeugen █████, T(___) allein seinen Feind Te(___) zusammenschlagen (UA S. 5). Tatmotiv des T(___) war dabei dessen besondere Feindschaft gegenüber Te(___) (UA S. 11).

Die Ausführung des Schwurgerichts, beide Angeklagten seien weder gegenüber dem Zeugen ███████ noch gegenüber dem Zeugen Te(___) gemeinsam tätlich geworden (UA S. 12), ist unter diesen Umständen nicht als einzige tragende Erwägung für die Verneinung der Mittäterschaft, sondern als einer von mehreren Gesichtspunkten zu werten. Die Darlegung ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Das unterschiedliche Strafmaß ist eingehend und rechtlich unangreifbar begründet.

PfeifferMöslWoesner
LoesdauPikart
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