Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung wegen Betrugs mangels wirksamen Strafantrags; Mittäterschaft bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/73
Datum
02.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs bzw. Meineids ein. Die Revision eines Angeklagten wurde verworfen; die Revision des Mitangeklagten führte zur Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs, weil ein wirksamer Strafantrag der als Angehörigen geltenden Geschädigten fehlte. Das Verfahren gegen ihn wird eingestellt, die Frage der Bewährung der Meineidsverurteilung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Betrug gegen Angehörige im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB ist die Verfolgung nur auf Strafantrag zulässig (§ 263 Abs. 4 Satz 1 StGB).

2

Ein Strafantrag ist nur wirksam, wenn er unzweideutig das Verlangen zum Ausdruck bringt, den bezeichneten Täter wegen der benannten Tat strafrechtlich zu verfolgen; bloße belastende Zeugenaussagen ohne ausdrückliches Verfolgungsverlangen genügen nicht.

3

Fehlt ein erforderlicher Strafantrag, ist das Verfahren insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen und entgegenstehende Verurteilungen sind aufzuheben.

4

Mittäterschaft setzt bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mit dem Ziel eines eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteils voraus; Stoffgleichheit zwischen der schädigenden Vermögensverfügung und dem erstrebten Vorteil kann Mittäterschaft begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 270/73 URTEIL in der Strafsache gegen 1. den Geschäftsführer Josef ███ aus ██, geboren am ████████ 1936 in █████, Lkr. █████, 2. den Kraftfahrer Helmut ████████ aus —, geboren ██████████████ ██ in ██, Lkr. ██ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten S█ wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, a) soweit dieser Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Hinsichtlich des Betrugs wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten der Revision sowie die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Verfahren vor dem Landgericht trägt die Staatskasse.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob die rechtskräftige Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen Meineids zur Bewährung auszusetzen ist, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K█ wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs (§§ 263, 47 StGB) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten ███ wegen Meineids und gemeinschaftlich begangenen Betrugs (§§ 154, 263, 47, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten █████████ rügt die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ███ beanstandet mit der auf die Verurteilung wegen Betrugs beschränkten Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung.

I. Die Revision des Angeklagten S█

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass als Hauptgeschäftsführer der Raiffeisenkasse in ██ dem Mitangeklagten ██████ ohne Wissen der Übrigen Vorstandsmitglieder überhöhte Kredite ohne hinreichende Sicherheiten gewährt hatte und deshalb bei einer Revision der Raiffeisenkasse durch den Verbandsprüfer Schwierigkeiten bekam. Er überredete deshalb zusammen mit Schäfer in Ausführung eines gemeinsamen Entschlusses die Eheleute K███████ – Schwester und Schwager ███████ –, für ███ eine Bürgschaftsurkunde in Höhe von 50.000,- DM zu unterzeichnen; zur Unterzeichnung wurden die Eheleute ███ durch das unwahre Vorbringen der beiden Angeklagten bewogen, S█ habe keine Schulden, die Bürgschaft sei nur für die Zukunft von Bedeutung, ein Risiko sei damit nicht verbunden, da das Geschäft ███████ sehr gut gehe und die Eheleute ████ der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen würden.

Aus der am 28. August 1967 unterzeichneten Bürgschaftsurkunde nahm ███████████ die Eheleute K███████ bereits am 1. September 1967 wegen der bisher aufgelaufenen Forderungen der Raiffeisenkasse gegen █████ in Anspruch.

2. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer dieses Verhalten ███ als gemeinschaftlich begangenen Betrug gewertet. Der Angeklagte wollte nicht nur ██████ dabei Hilfe leisten, die Bürgschaft der Eheleute ████ zu erlangen; er erstrebte vielmehr, wie das Urteil irrtumsfrei darlegt (UA S. 14), einen eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil, da er hoffte, mit der durch Vorspiegelungen erschlichenen Bürgschaftserklärung die Regressforderung der Raiffeisenbank wegen der unberechtigt an S█ ausgezahlten Kredite abzuwenden. Insoweit fehlt es auch nicht an der Stoffgleichheit zwischen der schädigenden Vermögensverfügung und dem erstrebten Vermögensvorteil.

Der Tatrichter hat daher rechtlich zutreffend ███ als Mittäter und nicht nur als Gehilfen ██ ██████████ das bewusste und gewollte Zusammenwirken der beiden Täter hat das Urteil fehlerfrei festgestellt (UA S. 4/5).

3. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen ist.

II. Die Revision des Angeklagten S█

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung, da es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Strafantrags fehlt.

1. Der vom Angeklagten ████ begangene Betrug richtete sich gegen die Eheleute K███████; Gertrud ███ ist die Schwester des Angeklagten, Hubert K███████ deren Ehemann. Da beide Eheleute somit Angehörige des Angeklagten im Sinne des für das gesamte Strafgesetzbuch geltenden § 52 Abs. 2 StGB sind, bedarf es zur Verfolgung des gegen sie begangenen Betrugs, soweit ██████ als Mittäter in Betracht kommt, eines wirksamen Strafantrags (§ 263 Abs. 4 Satz 1 StGB). Ein solcher Antrag ist – entgegen der Meinung der Strafkammer – dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

2. Die im Auftrag der Eheleute ████ von Rechtsanwalt ████████ am 18. September 1967 erstattete Strafanzeige (Bl. 6 d.A.) ist nur gegen ████████ gerichtet; bei der ausführlichen Schilderung des zur Bürgschaftserklärung führenden Sachverhalts wird ██████ ausdrücklich nur als Zeuge bezeichnet. Im Laufe der darauf eingeleiteten Ermittlungen wurden beide Eheleute als Zeugen vernommen; dabei erklärte Hubert K███████: „Ich will zum Sachverhalt Angaben machen, auch wenn meinem Schwager dadurch strafrechtliche Nachteile entstehen können“ (Bl. 13 d.A.); Gertrud ██ ████████ ihre Vernehmung mit der Erklärung: „Damit der wahre Sachverhalt festgestellt werden kann, habe ich mich, wenn auch schweren Herzens, entschlossen, Angaben zu machen, auch wenn sie meinen Bruder belasten sollten“ (Bl. 23 d.A.).

Diese Erklärungen wurden offensichtlich zur Begründung dafür abgegeben, dass von dem gegenüber ███████ bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht kein Gebrauch gemacht wurde. Denn der Sachverhalt ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass zwar das in der Strafanzeige geäußerte Strafverlangen nur gegen ████████ gerichtet war, dass aber in Richtung gegen diesen der Sachverhalt nur geklärt werden konnte, wenn die Eheleute ███ Angaben machten, die auch ███████ belasten mussten; dass die Situation in diesem Sinne richtig verstanden worden ist, kommt deutlich in der Erklärung von Gertrud ██ zum Ausdruck.

Zur Wirksamkeit eines Strafantrags ist es aber erforderlich, dass in ihm unzweideutig das Verlangen zum Ausdruck kommt, der darin bezeichnete Täter solle wegen der in Rede stehenden Tat strafrechtlich verfolgt werden (BGH GA 1957, 17; BGH, Urteil vom 13. Juni 1958 – 2 StR 153/58). Daran fehlt es, wenn der Antragsberechtigte, wie hier, anlässlich der gegen einen anderen Täter gerichteten Zeugenaussage eine Belastung dessen, gegen den sich der Antrag richten müsste, als unvermeidlich in Kauf nimmt, ohne eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass seine Aussage auch insoweit vom Verlangen nach Strafverfolgung bestimmt wird. Einer späteren ergänzenden oder anderslautenden Erklärung in der Hauptverhandlung – nach Ablauf der Antragsfrist – sind die Erklärungen der Antragsberechtigten nicht zugänglich.

3. Das Verfahren ist daher in Richtung gegen ██████ insoweit durch Urteil einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO), als er wegen Betrugs zum Nachteil der Eheleute K███████ verurteilt worden ist. Damit ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, so dass die Einzelstrafe von neun Monaten wegen Meineids als rechtskräftige Verurteilung bestehen bleibt.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, die das Landgericht nach § 23 Abs. 2 StGB zu treffen hatte, entfällt mit der Aufhebung der Gesamtstrafe; sie wird von der Rechtskraft der Verurteilung wegen Meineids nicht erfasst, so dass dem Tatrichter Gelegenheit zu geben ist, sie nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 1 StGB nachzuholen.

PfeifferMöslWoesner
PikartHerdegen
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