BGH: Volle Anrechnung der Untersuchungshaft bis 15.03.1967
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/67
- Datum
- 04.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist voll vorzunehmen, wenn frühere Rechtsmittelverfahren zu einer Einschränkung des Schuldumfangs oder zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe geführt haben; eine teilweise Verweigerung allein mit dem Hinweis auf den überwiegend erfolglosen Ausgang des Rechtsmittels ist unzulässig.
Erkennbare Fehler der Vorinstanz bei der Anrechnung der Untersuchungshaft können vom Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden werden, ohne Zurückverweisung an das Tatgericht.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO: Der Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit nicht besondere Gründe eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Eine Minderung der Gebühr für das Revisionsverfahren nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO ist nicht schon wegen der nachträglichen vollen Anrechnung der Untersuchungshaft geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 15. März 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer ███████, geboren am ██ 1929 in ███, Bez. ███████████, zur Zeit in Haft, – wegen Betruges u. a. –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1967 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. März 1967 dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer die ganze Untersuchungshaft bis zu diesem Tag auf die Strafe angerechnet wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 16. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, wird ebenfalls auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Senat hat auf die Sachrüge das Urteil ganz geprüft. Dabei ist nur ein Rechtsfehler festgestellt worden.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft zwischen dem ersten, vom Senat aufgehobenen und dem neuen, nunmehr wiederum angefochtenen tatrichterlichen Urteil nur insoweit angerechnet, als sie drei Monate übersteigt, und die volle Anrechnung allein deshalb abgelehnt, weil die erste Revision im Ergebnis im Wesentlichen erfolglos geblieben sei. Dagegen bestehen Bedenken. Jenes Rechtsmittel hat zu einer Einschränkung des Schuldumfangs sowohl bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht als auch bei der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe um einen Monat Gefängnis geführt (vgl. BGH LM StGB § 60 Nr. 5).
Dieser Fehler des Tatrichters nötigt nicht dazu, die Sache nochmals zur Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann vielmehr in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und dem Angeklagten in Übereinstimmung mit dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts die Untersuchungshaft bis zum 15. März 1967, an dem das nun angefochtene tatrichterliche Urteil erlassen worden ist, voll anrechnen (BGH, Urteil vom 29. September 1959 – 5 StR 345/59).
Die Kosten der neuen Revision, mit der das zweite tatrichterliche Urteil angefochten worden ist, hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Gebühr für dieses Revisionsverfahren wegen der nunmehr vollen Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO zu ermäßigen, besteht kein Anlass.
| Seibert | Loesdau | Henning | |||
| Mai | Pikart |