Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/65
- Datum
- 06.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie aus der schriftlichen Revisionsbegründung nicht verständlich hervorgeht.
Eine Revision, die im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung angreift, ist unbegründet, soweit nicht konkret dargelegt wird, dass die Beweiswürdigung willkürlich oder rechtsfehlerhaft ist.
Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn der angenommene Beweisgegenstand für die entscheidungserhebliche Frage nach tatrichterlicher Würdigung keinen Beweiswert hat.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach Feststellung der Persönlichkeit als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist rechtlich mit der Strafzumessung vereinbar, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Strafnormen festgestellt sind.
Untersuchungshaft wird auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie die gesetzlich genannten Fristen (hier drei Monate) übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen C. ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1931 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, den Arbeiter Karl-Heinz ██ wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1964 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft seit dem 8. Dezember 1964 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts, kann jedoch keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, dass das Landgericht die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten, in Anlage 2 zum Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführten Beweisanträge auf Anhörung eines Sachverständigen sowie auf Augenscheinnahme als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt habe, ohne den Ablehnungsbeschluss näher zu begründen.
Die Verfahrensrüge ist aus dem Inhalt der schriftlichen Begründung heraus nicht verständlich und daher unzulässig (vgl. BGHSt 3, 213). Das Vorbringen der Revision ist aber auch offensichtlich unbegründet.
2. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in den Ausführungen des Urteils zum Tatmotiv (S. 25/26) einen Verstoß gegen § 261 StPO erblickt. Sie trägt selbst vor, dass das Landgericht von Angaben des Angeklagten ausgeht, die dieser auf Vorhalt gemacht hat. Die Angriffe hiergegen richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
3. Die Revision meint weiter, das Landgericht habe zu Unrecht den Hilfsantrag des Pflichtverteidigers abgelehnt, ihn selbst zum Beweis dafür zu hören, dass zur Nachtzeit wenigstens drei Automaten in der Stadtmitte von Stuttgart aufzufinden seien, die dem vom Angeklagten als Fundort seiner Tasche bezeichneten Automaten entsprechen könnten. Auch dieser Angriff dringt nicht durch. Wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, konnte die Existenz des vom Angeklagten bezeichneten Automaten keine entscheidende Bedeutung haben. Nachdem der Angeklagte schon unmittelbar nach der Tat nicht in der Lage war, den angeblichen Fundort der Tasche anzugeben, obwohl er die ganze in Betracht kommende Gegend eingehend absuchen konnte, durfte das Landgericht annehmen, dass eine spätere etwaige „Wiederentdeckung“ eines Automaten der geschilderten Art für die Frage, ob der Angeklagte die Tasche mit den Einbruchswerkzeugen in der Tatnacht wirklich gefunden hatte oder nicht, ohne jeden Beweiswert sei.
4. Ins Leere geht schließlich die vom Angeklagten selbst erhobene verfahrensrechtliche Rüge, ein Vertagungsantrag des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden. Nach der Niederschrift zur Hauptverhandlung ist die Verhandlung, nachdem der Angeklagte um Vertagung gebeten hatte, mit seiner ausdrücklichen Einwilligung fortgesetzt worden.
II. Sachrüge
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen.
Die tatrichterlichen Feststellungen sind frei von Widersprüchen und sonstigen Verstößen gegen Denk- oder Erfahrungssätze. Insbesondere erscheint es denkgesetzlich möglich, dass der auf Bürodiebstähle spezialisierte, im Umgang mit Einbruchswerkzeugen vertraute und offenbar sehr behendere Angeklagte in der verhältnismäßig kurzen Zeit, die ihm von dem Verlassen des Nachtlokals „Der Kreisel“ (0.30 Uhr) bis zu seiner Begegnung mit der Zeugin Carola ████ im Treppenflur des Hauses ████████████ ███ (kurz vor 0.50 Uhr) zur Verfügung stand, genügend Gelegenheit hatte, im 7. Stock des genannten Hauses, das nicht weit von dem Nachtlokal entfernt war, den Einbruch in den Büroräumen der Firma HCD zu verüben. Auch im Übrigen weist der – sorgfältig gewürdigte – Indizienbeweis keine Unstimmigkeiten oder Lücken auf, welche die richterliche Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den beiden Anklagepunkten hätten in Frage stellen müssen.
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Neben den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB sind auch die Rückfallvoraussetzungen (§ 244 StGB) einwandfrei festgestellt.
Rechtlich unbedenklich sind ferner die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Sinne des § 20a StGB, die Strafzumessung und die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |