Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter schwerer Diebstahl im Rückfall und Verfahrensfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/57
Datum
06.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Beanstandungen betrafen die Ablehnung einer klinisch-fachärztlichen Untersuchung und Formmängel in der Urteilsdarstellung. Das Gericht hielt das Gutachten für überzeugend, stellte versuchte Diebstähle in einzelnen Fällen fest und monierte ungenaue Rechtsnormangaben, sah aber keine für den Schuldspruch erheblichen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf klinisch-fachärztliche Untersuchung ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn ein überzeugendes Sachverständigengutachten keine Anhaltspunkte für eine relevante Hirnschädigung oder verminderte Zurechnungsfähigkeit ergibt.

2

Ein Urteil muss in jedem einzelnen Fall die zur Anwendung gebrachte Strafnorm bezeichnen; das Unterlassen stellt einen formellen Mangel dar, der die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht erschwert.

3

Ob ein Diebstahl vollendet oder nur versucht ist, bestimmt sich danach, ob der Täter tatsächliche Herrschaft über die Sache begründet hat; fehlt diese Herrschaft, liegt nur ein Versuch vor.

4

Die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt voraus, dass die erschwerenden Umstände (z.B. Schaukästen) sich innerhalb eines Gebäudes befinden; das Urteil muss hierzu tatsächliche Feststellungen enthalten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg, 11. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Monteur Karl H ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ██ ██ 1919 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Nürnberg vom 11. März 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 12. März 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.

I.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer dem Antrag des Verteidigers, den Angeklagten klinisch-fachärztlich auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, nicht entsprochen hat.

Sie meint, es lasse sich nicht ausschließen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer während des Krieges erlittenen Kopfverletzung aufgehoben oder vermindert sei.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag rechtlich einwandfrei mit der Begründung abgelehnt, dass sich nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. Bittner „nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Hirnschädigung bei dem Angeklagten ergeben haben“.

Da es an einer Hirnschädigung fehlt, reichte die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aus.

II.

Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Das Urteil gibt zu folgenden Hinweisen Anlass:

Die rechtliche Würdigung beginnt mit dem Satz:

1. „Der Angeklagte hat somit in 123 Einzelfällen fremde bewegliche Sachen einem anderen in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.“

Dieser genügt nicht nach § 267 Abs. 3 StPO, wonach in jedem einzelnen Fall das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz zu bezeichnen ist. Hierin liegt auch ein sachlicher Mangel, wenn das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob der Tatrichter das Recht richtig angewendet hat.

Indessen lässt sich – abgesehen von den Fällen, in denen offensichtlich nur ein versuchter Diebstahl in Betracht kommt – auch in den Fällen 98, 205, 112 und 113 den Feststellungen entnehmen, dass es dem Angeklagten noch nicht gelungen war, tatsächliche Herrschaft über die Fahrzeuge zu begründen, die er sich zueignen wollte. Es liegt deshalb auch hier nur ein versuchter Diebstahl vor.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass die Strafkammer dies verkannt haben könnte.

2. In den Fällen 38, 74 und 88 hat der Angeklagte aus Schaukästen gestohlen oder zu stehlen versucht.

Die Anwendung des § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt hier voraus, dass sich die Schaukästen innerhalb des Gebäudes befanden (BGHSt 9, 175 f.). Das trifft im Fall 38 zweifelsfrei nicht zu; sonst hätte der Angeklagte nicht versuchen können, den Schaukasten mit einem Meißel „von hinten“ aufubrechen.

In den Fällen 74 und 88 ergibt das Urteil hierzu nichts. Es lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer insoweit zu Unrecht einen schweren Diebstahl angenommen hat. Der Schuldspruch bleibt hiervon unberührt, da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung für gegeben erachtet hat.

Den Strafausspruch kann ein etwaiger Irrtum angesichts der hohen Zahl der Einzelfälle nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Da das Urteil sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Baldus Seibert Werner Hübner Menges

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