Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Rückfallbetrugs verworfen; BGH ergänzt fehlende Einzelstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/56
Datum
28.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Rückfallbetrugs verurteilt und legte Revision ein, die er u.a. mit mangelnder Verhandlungsfähigkeit begründete. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, stellte aber einen Rechtsfehler fest, weil für einen versuchten Rückfallbetrug keine Einzelstrafe festgesetzt war. Der Senat setzte die Einzelstrafe (1 Jahr) nach §354 Abs.1 StPO fest, bestätigte die Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und rechnete Untersuchungshaft über drei Monate aus Billigkeitsgründen an.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 74 StGB verlangt die Festsetzung einer für jede Tat gesonderten Einzelstrafe; das Unterlassen ist ein Rechtsfehler.

2

Ist auszuschließen, dass die Ergänzung der fehlenden Einzelstrafe zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führt (§ 358 Abs.2 StPO), kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die Einzelstrafe bestimmen.

3

Eine amtsärztliche Untersuchung zur Abklärung der Zurechnungsfähigkeit ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.

4

Rügen, der Angeklagte habe der Hauptverhandlung nicht folgen können, sind nur dann erfolgreich, wenn sie substantiiert vorgetragen wurden oder konkrete entscheidungserhebliche Anhaltspunkte bestehen.

5

Untersuchungshaft kann aus Billigkeitsgründen über einen Dreimonatszeitraum hinaus auf die Strafaussetzung bzw. Strafe angerechnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 10. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Koch Max S █████, geboren am ████████ 1906 in ██ █████, ohne festen Wohnsitz, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hodrchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. April 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 11. April 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vollendeten Rückfallbetrugs in vier Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von fünfmal 25 DM und einmal 50 DM verurteilt worden. Außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 14. April 1956 „Einspruch“ eingelegt und diesem eine „Begründung“ hinzugefügt. Der Verteidiger des Angeklagten hat in einem von ihm eingereichten Schriftsatz das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie auf die Geltendmachung eines Verfahrensverstoßes gestützt.

1) Mit der Behauptung, er habe der Hauptverhandlung vom 10. April 1956 nur sehr mangelhaft und zeitweise überhaupt nicht folgen können, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil kein Anhalt dafür ersichtlich ist, dass der Tatrichter die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht bejaht hat. Der Beschwerdeführer hat während der Hauptverhandlung selbst nicht geltend gemacht, er könne ihr nicht folgen. Auch sein Verteidiger hat vor der Strafkammer insoweit keine Bedenken geäußert. In den Urteilsgründen wird der Angeklagte ausdrücklich als „gesund“ und „intelligent“ bezeichnet.

2) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in allen Fällen die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des vollendeten oder versuchten Betrugs rechtsirrtumsfrei dargetan.

Auch die Rückfallvoraussetzungen sind ausreichend festgestellt. Bei dem Seite 7, 14 UA als Urteilstag angeführten 17. Februar 1950 (Amtsgericht Edenkoben) handelt es sich ebenso wie bei dem Seite 15 UA angegebenen 2. Februar 1953 (Schöffengericht Baden-Baden) offensichtlich um ein Schreibversehen, wie die Zeitangaben S. 8, 16, 18 und 20 UA ergeben.

Im Fall II 6 des Urteils spricht die Strafkammer in den Gründen von einem fortgesetzten Verbrechen des versuchten Betrugs im Rückfall, obwohl die Sachverhaltsschilderung die Annahme nahe legt, der Angeklagte habe die beiden Briefe, in deren Übergabe der Tatrichter – zu Recht – einen strafbaren Betrugsversuch gesehen hat, dem zur Entlassung kommenden Mitgefangenen ██ gleichzeitig ausgehändigt. In diesem Falle aber läge eine natürliche Handlungseinheit und damit nur ein (nicht fortgesetztes) Verbrechen des versuchten Betruges im Rückfall vor. Indes kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat im Urteilssatz nicht verlautbart und auch auf den Strafausspruch ohne Einfluss geblieben ist (dazu unten).

3) Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers dargelegt hat, die Strafzumessungserwägungen und die Gründe, auf die die Anordnung der Sicherungsverwahrung gestützt ist, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht verpflichtet, den Angeklagten von Amts wegen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, wenn sich ihm kein Anhaltspunkt dafür bot, dass der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sein konnte.

Rechtlich zu beanstanden ist, dass der Tatrichter es entgegen der Vorschrift des § 74 StGB unterlassen hat, für den versuchten Betrug im Rückfall unter II 6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das ist ein Rechtsfehler, der an sich zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe zwingt (u.a. BGHSt 4, 345, BGH 1 StR 180/55 vom 7. Juni 1955, 1 StR 36/56 vom 6. März 1956). Da jedoch der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts für diesen Versuchsfall die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr Zuchthaus (§ 20a Abs. 1 StGB, BGH NJW 1956, 1078 Nr. 17) für angemessen erachtet und andererseits mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Tatrichter die aus sechs statt fünf Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte oder bemessen würde – einer Erhöhung der Gesamtstrafe stünde § 358 Abs. 2 StPO entgegen –, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH 1 StR 554/54 vom 25. Februar 1955).

Der Angeklagte wird demgemäß im Fall II 6 der Urteilsgründe zur Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Die aus den sechs nunmehr vorliegenden Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe wird auf vier Jahre Zuchthaus festgesetzt. Daneben bleiben die vom Landgericht ausgesprochenen Geldstrafen von fünfmal 25 DM und einmal 50 DM, die Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft bestehen.

Die Revision des Angeklagten erweist sich danach im Ergebnis als unbegründet. Aus Billigkeitsgründen wird jedoch die seit dem 11. Mai 1956 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Mantel Martin Dr. Hodrchner Bundesrichter Dr. Hengsberger

Hübner ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Hodrchner
Dr.
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