Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Zurückweisung von Beweisantrag: Teils Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 270/54
Datum
29.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung in einem der beiden Fälle vollständig auf und sicherte im Übrigen den Strafausspruch mit Feststellungen auf, da das Landgericht einen Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt hatte. Die verweigerte Zeugenvernehmung konnte das Tatgeschehen und die Täterschaft wesentlich betreffen. Mangels tragfähiger Begründung durfte die Kammer vor Abschluss der Beweisaufnahme nicht über die Bedeutung der Aussage entscheiden. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer darf einen auf die Täterschaft gerichteten Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist; liegt Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Aussage vor, ist zunächst ordnungsgemäß zu beweisen.

2

Die Bedeutung einer Zeugenaussage für die Täterschaft ist erst nach ordnungsgemäßer Beweiserhebung zu beurteilen; eine summarische Ablehnung ist unzulässig, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Aussage die Entscheidungsfindung beeinflusst.

3

Bei Feststellung eines Verfahrensfehlers, der die Verurteilung beeinflusst haben kann, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ist durch Aufhebung einer Verurteilung deren Höhe oder die Annahme besonderer strafrechtlicher Merkmale (z. B. Gefährlichkeit, Rückfalltatbestände) beeinflusst, so ist der Strafausspruch insgesamt oder insoweit aufzuheben, damit in der neuen Entscheidung alle einschlägigen Feststellungen und Rechtsfolgen erneut geprüft werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schreiner Eugen ██████ aus ███, dort geboren am ████████████ 1910, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 17. Dezember 1953 im Falle ████████ im vollen Umfang, im Übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines versuchten und eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt. Seine Revision hat im Falle ████████ in vollem Umfang, im Übrigen nur im Strafausspruch Erfolg.

1.) Fall ████████ Dem Beschwerdeführer ist zur Last gelegt worden, dass er am 3. August 1953 zwischen 16:20 und 16 Uhr in der Wohnung der Frau Schiller einen Nachschlüsseldiebstahl ausgeführt habe. Er hat das bestritten und in der Hauptverhandlung beantragt, als Zeugin darüber, dass er sich an dem erwähnten Tag bereits am frühen Nachmittag in der Gastwirtschaft zum Löwen aufgehalten und diese bis 17 Uhr nicht verlassen hat, die Tochter des Gastwirts ███████████, Frau ██ ███ in Berlin-Zehlendorf, zu vernehmen.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; sie stehe zwar in Zusammenhang mit dem abzuurteilenden Ereignis, sei aber ungeeignet, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen; die Zeugen ████████ und ██████ hätten den Angeklagten am 3. August 1953 im Hause der Frau ██████ mit Sicherheit erkannt; etwaige Beobachtungen der Zeugin ██ ████ in der Wirtschaft ihres Vaters könnten nicht ausschließen, dass der Angeklagte während des Aufenthalts in der Wirtschaft für die zur Ausführung der ihm zur Last gelegten Tat erforderliche kurze Zeit die Gaststätte verlassen hat, zumal da ihr Vater, der Zeuge ████████████, bekundet habe, dass sie „als Besuch“ den Vorgängen und Gästen in seiner Wirtschaft noch weniger Aufmerksamkeit gewidmet habe als er.

Mit dieser Begründung durfte das Landgericht, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, den Beweisantrag nicht ablehnen.

Für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte als Täter in Betracht kommt, als den ihn die Zeugen ████████ und ██████ bezeichnen, ist es von wesentlicher Bedeutung, wo er sich zur Zeit des ihm zur Last gelegten Diebstahls aufhielt. Hierzu sollte Frau ██ ██████ nach dem Beweisantrag gehört werden. Es liegen keine Tatsachen vor, die eindeutig erkennen lassen, dass sie über die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wirtschaft keinerlei Angaben hätte machen können, ihre Vernehmung also zweckwidrig gewesen wäre (RGSt 54, 181). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Frau ██ ██████ den Angeklagten, der zunächst der Kellnerin beim Einnähen von Sitzkissen geholfen und dann mit dem Gastwirt Karten gespielt hat, aufmerksam beobachtete und dass ihr seine vorübergehende Abwesenheit und sein Wiedererscheinen in der Wirtschaft aufgefallen wären. Wie die Urteilsgründe ergeben, ist der Tatort von der Gastwirtschaft 2 km entfernt. Selbst wenn der Angeklagte ein Fahrrad benutzte, so beanspruchte die Hin- und Rückfahrt sowie die Durchführung des Nachschlüsseldiebstahls doch immerhin eine gewisse Zeit. Über den Wert der Aussage der Frau ██ ██████ durfte daher die Strafkammer erst nach ordnungsmäßiger Beweiserhebung entscheiden (RGSt 56, 134).

Auf den Rechtsfehler kann die Verurteilung beruhen.

2.) Fall ███ Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben, da die erkannte Strafe durch die Verurteilung im Falle ████████ beeinflusst sein kann.

In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, seine Bedenken gegen die Anwendung des § 20a StGB geltend zu machen.

Dr. HörchnerEngelsDr. Schalscha
MantelHülle
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