Revision verworfen — Beihilfe/Begünstigung, Notstand und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 270/51
- Datum
- 10.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anforderungen des § 267 StPO reicht die Angabe der vom Gericht für bewiesen erachteten Tatsachen; die wörtliche Wiedergabe von Zeugenaussagen ist nicht erforderlich und die Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt nur eingeschränkter Überprüfung durch die Revisionsinstanz.
Wer einem Täter wissentlich Beistand leistet, um diesem die Vorteile einer Straftat zu sichern, handelt als Begünstiger im Sinne des § 257 StGB; auch das Verstecken oder Mitnehmen des Diebesguts kann Begünstigung darstellen.
Der rechtfertigende Notstand nach § 52 StGB ist ausgeschlossen, wenn der gefährdete Beteiligte der Gefahr durch zumutbare Alternativen (z.B. Verlassen der ehelichen Gemeinschaft, Inanspruchnahme familiären Schutzes) hätte ausweichen können; langjährige Teilnahme an Straftaten steht einem Notstandsverweis entgegen.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen Tatvorsatz voraus, der auf die stückweise Verwirklichung eines von vornherein geplanten Gesamterfolgs gerichtet ist; fehlt ein solcher Gesamtvorsatz, sind die Taten als selbständige Delikte zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 24. Januar 1951
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Franziska ███ geb. █████ aus ███████████████, geboren am █████ in ████, ██ ███ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Lentz, Bundesrichter Liantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glangmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 24. Januar 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte hat von Anfang 1945 bis zum Juli 1947 ihren Ehemann, von dem sie nunmehr geschieden ist, bei der Ausführung von Diebstählen oder nachher beim Verbergen der gestohlenen Sachen unterstützt; sie hat sich auch inres Vorteils wegen entwendete Sachen an sich gebracht.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts, besonders der §§ 52, 73, 74 StGB und des § 267 StPO.
1) Sie greift die Beweiswürdigung insoweit an, als das Landgericht der Aussage des 14-jährigen Sohnes keinen Beweiswert beigelegt hat. Es begründe seine Auffassung nur mit dem Hinweis, dass der Junge offensichtlich nach den Weisungen seiner Mutter ausgesagt habe. Es hätte, um eine Überprüfung dieser Feststellung zu ermöglichen, wenigstens den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage dieses Zeugen in die Urteilsgründe aufnehmen müssen.
Das ist unbegründet. § 267 StPO verlangt nicht, Zeugenaussagen in den Urteilsgründen aufzuführen. Die für erwiesen erachteten Tatsachen hat das Landgericht angegeben und damit den § 267 StPO Genüge geleistet. Im Übrigen greift die Revision nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
2) Die Revision rügt die Anwendung des § 257 StGB in Falle ███████ (II 8 des Urteils). Hier habe die Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt, ihrem Ehemann die Vorteile des Diebstahls zu sichern. Sie habe die Diebesbeute für wertlos gehalten und sich einen Teil davon nur deshalb auf ihr Rad verladen lassen, um mit ihrem Mann keinen Streit zu bekommen.
Das Landgericht hat jedoch Folgendes festgestellt: Josef ███████ sei in der Nacht vom 25. auf den 26. September 1945 in das Haus ████ eingedrungen und habe daraus ein Radioapparat mit Gehäuse entwendet und diese Gegenstände in der Nähe der Ortsgrenze in einem Gebüsch neben der Straße versteckt. Am nächsten Tag habe er seine Frau von dem Diebstahl unterrichtet, das Diebesgut aus dem Gebüsch geholt und seine Frau aufgefordert, einen Teil der Gegenstände auf ihrem Fahrrad unterzubringen. Diese habe auf die Wertlosigkeit der Sachen hingewiesen, sie aber auf Drängen ihres Mannes auf ihr Rad geladen und nach Hause gebracht. Sie habe also ihrem Mann wissentlich Beistand geleistet, um ihm die Vorteile des ihr bekannten Verbrechens zu sichern. Das Landgericht hat diese Handlung als ein Vergehen der Begünstigung nach § 257 StGB gewertet. Einen Rechtsirrtum lässt diese Beurteilung nicht erkennen.
3) Die Revision rügt ferner, dass das Landgericht der Angeklagten nicht den Schuldausschließungsgrund des Notstandes nach § 52 StGB zugestanden hat.
Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe unter dem schlechten Einfluss und wohl unter dem Druck ihres Ehemannes gehandelt und sei von diesem durch gewalttätige Drohungen zu den Straftaten genötigt worden. Auch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 52 StGB habe das Landgericht für sich allein erkannt; es habe jedoch irrig angenommen, dass die Gefahr auf andere Weise als durch die Teilnahme an den Diebstählen hätte abgewendet werden können.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat Zeugen gehört, die bekundet haben, die Angeklagte bei ihrer ersten Straftat, einer Hehlerei (Ziffer II 7 des Urteils), nicht unter dem Druck ihres Mannes gehandelt habe. Damit scheidet für diese Handlung nach der rechtlich zutreffenden Auffassung des Landgerichts § 52 StGB aus. Im Übrigen ist es zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagte von ihrem Ehemann zu den Straftaten durch gewalttätige Drohungen genötigt worden sei, die als Androhung von Gewalthandlungen zu sehen seien, eine Beschädigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit zu bewirken und die freie Willensbestimmung in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen.
Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 52 StGB sei gegeben, aber auf andere Weise als durch die Teilnahme an den Diebstählen nicht abwendbar gewesen.
Das Gericht muss einer Ehefrau nicht zumuten, dass sie gegen ihren Mann polizeilichen oder gerichtlichen Schutz in Anspruch nimmt. Es wären aber der Angeklagten andere Maßnahmen zu Gebote gestanden, den Eintritt des schädlichen Erfolgs auszuschließen. Sie hätte der Gefahr vor allem dadurch entgehen können, dass sie die eheliche Gemeinschaft selbst aufgab, sich von ihrem Mann trennte und – wie es ihr leicht möglich gewesen wäre – bei ihren Eltern oder einer ihrer Schwestern, mit denen sie auf gutem Fuß lebte, Zuflucht gesucht hätte. Von einer Unabwendbarkeit der Gefahr hätte höchstens die Rede sein können, wenn die Angeklagte in einem oder in zwei Fällen dem Druck des Ehemannes erlegen wäre. Innerhalb von drei Jahren hätte sie aber die Möglichkeit gehabt, der Gefahr auszuweichen und sich dem Einfluss ihres Mannes zu entziehen, wenn sie den ernstlichen Willen dazu gehabt hätte. Die Pflicht einer Ehefrau geht nicht so weit, dass sie jahrelang mit ihrem Mann den Weg des Verbrechens mitgeht.
Dass das Landgericht hieraus die Schlussfolgerung gezogen hat, § 52 StGB nicht anzuwenden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt, dass die Angeklagte in der Lage war, die Ausweichmöglichkeiten zu erkennen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch, dass es diese Frage geprüft und bejaht hat. Es führt aus, der Angeklagten wäre es leicht möglich gewesen, zu entfliehen und sich dem Einfluss ihres Mannes zu entziehen, wenn sie den Willen dazu gehabt hätte. Es hat der Angeklagten nicht zu viel zugemutet, wenn es fordert, sie hätte sich nicht jahrelang unter dem Druck ihres Mannes zu strafbaren Handlungen herbeilassen dürfen. Sie hätte sich auch sonst nicht so sehr unter dem Druck ihres Mannes stehend zeigen dürfen, wie die Feststellung des Landgerichts beweist, wonach sie es mit der ehelichen Treue nicht genau genommen habe (UA Seite 3).
4) Die Revision rügt, dass das Landgericht selbständige Entschlüsse der Angeklagten erkannt habe. Es habe festgestellt, dass die Angeklagte im Laufe der Zeit selbst gern in den Genuss von Sachen gekommen sei, die bei den seinerzeitigen Verkäufen für den Normalverbraucher erreichbar gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass sie jedenfalls hinsichtlich der Personen- und Sachhehlerei von vornherein alle Taten bewusst gewollt habe und deshalb Fortsetzungszusammenhang bestehe. Ähnliches gelte auch für die Beihilfehandlungen zu den Diebstählen. Sie habe sich unter dem Druck und der Sorge ihres Mannes dazu entschlossen, soweit ihre Teilnahme von ihrem Mann veranlasst wurde, diesen Verlangen bei jeder von ihm bestellten Gelegenheit zu beugen.
Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist schon durch die Feststellung des Landgerichts ausgeschlossen, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Tatvorsatz der Angeklagten von vornherein auf eine Gesamtbetätigung gerichtet gewesen sei, die eine stückweise Verwirklichung eines von vornherein vorgestellten Gesamterfolgs bezweckt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist, wenn kein einheitlicher Vorsatz vorliegt, der auf eine stückweise Verwirklichung eines von vornherein vorgestellten Gesamterfolgs gerichtet ist, Fortsetzungszusammenhang zu verneinen.
5) Das Urteil lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
III. Die Revision ist daher unbegründet und war zu verwerfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).
| Richter | Glangmann | ||
| Dr. Lentz | Dr. Geier |