Revision: Tateinheit bei Beihilfe und fehlerhafte Strafzumessung wegen Waffen-Gefährlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/94
- Datum
- 08.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht Identität des jeweiligen Tatbeitrags zwischen mehreren Straftatbeständen, liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.
Ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Urteilstenor offenkundig von der in den Gründen wiedergegebenen Rechtslage abweicht, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.
Bei der Strafzumessung darf die allgemeine Gefährlichkeit von Waffen nicht zusätzlich zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, soweit diese Gefährlichkeit bereits durch spezialgesetzliche Strafvorschriften (z. B. WaffG) zum Ausdruck kommt (§ 46 Abs. 3 StGB).
Führt ein Rechtsfehler in der Bemessung einer Einzelstrafe dazu, dass diese nicht bestehen kann, ist die betroffene Einzelstrafe und insoweit die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über Strafausspruch und Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 6. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/94 vom 8. September 1994 in der Strafsache gegen Romano ██ aus ████, geboren am ██ 1961 ███████ wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1a auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1994 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 1993, soweit es den Angeklagten Kes betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum versuchten Betrug zusammentrifft; b) mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. In den Fällen 6, 8 und 9 der Urteilsgründe besteht wegen der Identität des jeweiligen Tatbeitrags zwischen der Beihilfe zum Vortäuschen einer Straftat und der Beihilfe zum Betrug nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Die entgegenstehende Fassung des Urteilstenors beruht ersichtlich auf einem Versehen. Das ergibt sich auch daraus, dass das Landgericht in diesen Fällen jeweils nur eine Strafe ausgesprochen hat.
2. Im Falle II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG wesentlich auf die Erwägung gestützt, „dass von den Waffen eine große potentielle Gefahr ausgeht“ (UA S. 79). Da die Waffen, um die es hier ging (eine halbautomatische Selbstladepistole, Pistolenteile, weitere Schusswaffenteile sowie 101 Patronen), selbst nicht außergewöhnlich gefährlich waren, verstößt diese Erwägung gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte allgemeine Gefährlichkeit von Waffen ist bereits Grund der Strafbestimmungen des Waffengesetzes. Die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe kann damit keinen Bestand haben; infolgedessen war auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Die weiteren Einzelstrafen sind davon nicht berührt.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Gribbohm | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Granderath |