Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei versuchtem Versicherungsbetrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 269/94
Datum
08.09.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchten Betrugs auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte aus der einverständlichen Überlassung des Pkw geschlossen, die Angeklagten hätten von Anfang an einen Versicherungsbetrug geplant. Der BGH bemängelt die fehlende Erörterung möglicher alternativer Erklärungen für die unrichtigen Einlassungen und sieht zudem keine Grundlage für einen Fahrerlaubnisentzug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Strafurteils ist geboten, wenn die Beweiswürdigung des Tatgerichts Rechtsfehler enthält und das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass bei fehlerfreier Würdigung ein anderes Ergebnis zu erreichen gewesen wäre.

2

Der Umstand, dass Beschuldigte ein Fahrzeug einverständlich überlassen haben und diese Einlassung später abstreiten, rechtfertigt nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen die Annahme eines von Anfang an geplanten Versicherungsbetrugs.

3

Das Tatgericht hat mögliche alternative Erklärungen für unrichtige oder widersprüchliche Einlassungen der Angeklagten zu erörtern, insbesondere solche, die aus irrigen Annahmen über die Durchsetzung eines Versicherungsanspruchs resultieren können.

4

Ein Entzug der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder in Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen wurde; bloße Versicherungsbetrugsvorwürfe reichen hierfür nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 6. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/94 vom 8. September 1994 in der Strafsache gegen ████████ Angelika geboren am ███ 1942 in ██ aus ██████ ███ █████ Peter geboren am ███ 1939 in ██, wegen versuchten Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. September 1994 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Juli 1993, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung der Eheleute ████████ wegen versuchten Betrugs und Vortäuschens einer Straftat hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist.

Die Angeklagte Angelika ████████ hat sich dahin eingelassen, sie habe █████ den Pkw ohne Wissen ihres Mannes geliehen, aber gemeint, der Wagen sei ███ gestohlen worden, während ████ ihn eigenmächtig unterschlagen habe. Der Angeklagte Peter ████████ hat sich dahin eingelassen, er habe weder etwas davon gewusst, dass seine Frau █████ den Pkw geliehen, noch dass ████ ihn unterschlagen habe.

Das Landgericht hält beide Einlassungen im Wesentlichen mit der Begründung für widerlegt, dass der Angeklagte Peter ████████ am 4. April 1992, als der Wagen nach ██ gebracht wurde, zu Hause in ██████████ gewesen sei und deshalb seine Frau das Fahrzeug nur mit seinem Einverständnis habe weggeben können.

Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, aus dem rechtsfehlerfrei erwiesenen Umstand, dass die Angeklagten dem Mitangeklagten ████ den Wagen einverständlich überlassen haben, dieses aber jetzt abstreiten, folge ohne weiteres, dass sie von Anfang an einen Betrug gegenüber der Versicherung geplant und von der Verschiebung des Wagens gewusst hätten. Das versteht sich indes nicht von selbst, sondern hätte näher erörtert werden müssen, zumal das Landgericht ein Tatmotiv nicht festgestellt und es nur für nicht ausgeschlossen erachtet hat, Peter ███████████ habe den Pkw nicht mehr haben und eine Preisdifferenz durch die Geltendmachung eines Anspruchs gegen die Versicherung ausgleichen wollen (UA S. 63).

Das Landgericht hätte insbesondere mögliche Gründe erörtern müssen, welche die unrichtige Einlassung, Peter ████████ habe von der Überlassung des Fahrzeugs an ███ nichts gewusst, verständlich machen könnten, auch wenn die beiden Angeklagten bei der Geltendmachung des Anspruchs gegen die Versicherung geglaubt haben sollten, der Wagen sei ████ gestohlen worden. Diese Einlassung kann z. B. damit zusammenhängen, dass die Angeklagten bei der Diebstahlsanzeige und Schadensmeldung fälschlich (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl. § 12 AKB Rdn. 39) angenommen haben, die einverständliche Überlassung an ████ erschwere die Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs aus der Kaskoversicherung oder schließe ihn gar aus.

Zu bedenken gewesen wäre insoweit auch, dass es für einen geplanten Betrug nicht erforderlich gewesen wäre vorzubringen, die Übergabe des Fahrzeugs sei gegen den Willen und ohne Wissen des Angeklagten Peter ███ erfolgt. Vielmehr war dieses leicht zu widerlegende und auch tatsächlich widerlegte, weil mit den tatsächlichen Abläufen nicht übereinstimmende Aussageverhalten geeignet, gegen die Angeklagten Verdacht hervorzurufen und so die Geltendmachung des Anspruchs zu gefährden.

Insgesamt kann der Senat daher nicht ausschließen, dass die Erörterung dieser Fragen durch das Tatgericht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bezüglich der Angeklagten ███ in den bisher getroffenen Feststellungen keine Stütze findet. Die Tat ist von den Angeklagten weder im Zusammenhang mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung ihrer Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen worden. Die Angeklagten haben weder das Fahrzeug tatbezogen gefahren, noch zählt die Wahrung der Interessen der Kaskoversicherung zu den Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (vgl. BGHSt 22, 328, 329; BayObLG VRS 69, 281, 282).

GribbohmMaulWahl
UlsamerGranderath
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