Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mittelbare Falschbeurkundung bei Fahrzeugzulassung (§271 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 269/92
Datum
01.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte der Zulassungsstelle Kraftfahrzeugbriefe vor und veranlasste so die Ausstellung von Fahrzeugscheinen mit unrichtigen Fahrgestell- und Motornummern. Streitgegenstand war, ob hierin mittelbare Falschbeurkundung (§271 StGB) liegt. Der BGH bestätigt, dass Fahrzeugscheine öffentliche Urkunden sind und die falsche Zuordnung der Identifizierungsnummern den Tatbestand erfüllen kann. Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittelbare Falschbeurkundung (§271 StGB) liegt vor, wenn jemand die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde mit unrichtigem Inhalt veranlasst, indem er der Behörde Unterlagen vorlegt, die zu einer falschen Identifizierung führen.

2

Der Fahrzeugschein ist als öffentliche Urkunde im Sinne des §271 StGB zu qualifizieren; nicht jede Eintragung genießt jedoch öffentlichen Glauben; entscheidend ist, ob die Urkunde fälschlich bescheinigt, dass das beschriebene Fahrzeug das tatsächlich zugelassene ist.

3

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (Fahrgestell-/Motornummer) ist ein wesentliches Kennzeichen des Fahrzeugs; ihre falsche Zuordnung durch vorgelegte Papiere kann die Richtigkeit der Urkunde in entscheidender Weise beeinträchtigen.

4

Zur mittelbaren Falschbeurkundung genügt, dass durch die vorgelegten Dokumente eine falsche Beurkundung bewirkt wird; die tatsächliche Vorführung des Fahrzeugs ist nicht erforderlich, wenn die Verwaltungsbehörde infolge der Unterlagen irrig handelt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 13. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/92 vom 1. Dezember 1992

in der Strafsache gegen ██ Johann, geboren am ███████ 1955 in ████, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1991 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Besonderer Erörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung in den Fällen II 1b, c, 12c, 11b, 9b, 8d, 6c, f.

Das Landgericht hat nicht dargelegt, worin es die Erfüllung des Tatbestandes des § 271 StGB sieht. Die mittelbare Falschbeurkundung kann hier darin liegen, dass der Angeklagte die Ausstellung von Fahrzeugscheinen mit unrichtigem Inhalt bewirkt hat. Insoweit ist anerkannt, dass der Fahrzeugschein eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB ist (BGHSt 20, 186, 188; OLG Hamburg NJW 1966, 1827, 1828). Andererseits genießt nicht jede in dieser Urkunde enthaltene Angabe öffentlichen Glauben.

Der Angeklagte hat der Zulassungsstelle die Fahrzeuge nicht selbst vorgeführt, sondern nur die Kraftfahrzeugbriefe solcher Fahrzeuge zum Zwecke der Zulassung vorgelegt, die er nicht zulassen konnte und wollte, weil sie nach Japan exportiert worden waren. Tatsächlich zugelassen wurden als Schrottfahrzeuge aufgekaufte oder gestohlene Fahrzeuge, an denen jeweils unrichtige, den vorgelegten Briefen entsprechende Fahrgestell- und Motornummern angebracht worden waren.

Damit ist der Tatbestand des § 271 StGB erfüllt. Dabei unterliegt die Eintragung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugscheinen selbst zwar nicht dem öffentlichen Glauben; entscheidend ist, ob falsch beglaubigt wird, dass das in dem Schein nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGHSt 20, 186, 188). Insoweit ist freilich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug kennzeichnendes Merkmal; da hier der Verwaltungsbehörde Kraftfahrzeugbriefe vorgelegt wurden, deren Nummern andere Fahrzeuge betrafen als die tatsächlich zugelassenen, liegt eine Falschbeurkundung vor.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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