Treffer
BGH Urteil

Polizeilicher Schusswaffengebrauch bei Festnahme: Tötungsvorsatz und Rechtfertigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 26/99
Datum
25.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Polizeibeamter, wurde wegen Totschlags verurteilt, nachdem er bei der Festnahme eines flüchtigen Vergewaltigungsverdächtigen mehrfach geschossen und diesen tödlich getroffen hatte. Der BGH beanstandet die rechtliche Würdigung des Schusswaffengebrauchs nach § 127 StPO i.V.m. § 54 PolG BW sowie die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz. Das LG habe wesentliche Tatumstände (u.a. Schussfolge, Zielvorstellung, Kontrollmöglichkeit, Geländesituation) nicht umfassend gewürdigt und unzulässig aus der Gefährlichkeit bzw. dem erlaubten Schusswaffeneinsatz auf das Einverständnis mit dem Tod geschlossen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 54 Abs. 2 PolG Baden-Württemberg (gezielter Todesschuss) ist nicht anwendbar, wenn der Schütze keinen Todesschuss als einziges Mittel zur Abwehr gegenwärtiger Lebensgefahr beabsichtigt und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

2

Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs zur Festnahme sind gezielte Schüsse auf zentrale Körperbereiche wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich unzulässig; zulässig ist nur ein Schusswaffengebrauch, der auf Fluchtunfähigkeit gerichtet ist.

3

Für die Beurteilung von Rechtfertigung und Vorsatz ist die konkrete Zielvorstellung des Schützen bei Beginn der Schussabgabe sowie die Möglichkeit, die Schussfolge unter den tatsächlichen Umständen (u.a. Rückstoß, Schussfrequenz, Gelände) zu steuern, umfassend festzustellen und zu würdigen.

4

Ein nach einer Erlaubnisnorm grundsätzlich zulässiger, auf nicht-tödliche Wirkung gerichteter Schuss verliert seine Rechtmäßigkeit nicht allein deshalb, weil er fehlgeht und dadurch eine tödliche Verletzung ungewollt und unvermeidbar eintritt.

5

Aus dem bloßen Gebrauch einer grundsätzlich zulässigen Schusswaffe zur Festnahme darf nicht ohne Weiteres auf das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes geschlossen werden; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller vorsatzkritischen Umstände einschließlich Motiven, Interessenlage und Hemmschwelle gegenüber der Tötung.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. August 1998

Rubrum

IM NAMEN ███ VOLKES

URTEIL

1 StR 26/99 vom 25. März 1999 in der Strafsache gegen

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

BadWürttPolG § 54 Abs. 1 Nr. 2 StPO § 127 „Polizeilicher Schusswaffengebrauch bei Festnahme.“

BGH, Urt. vom 25. März 1999 – 1 StR 26/99 – LG Stuttgart

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. März 1999 in der Sitzung am 25. März 1999, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Landau, Bundesanwalt, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, – in der Verhandlung vom 23. März 1999 – Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung mehrerer kurzer Freiheitsstrafen und Geldstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Am 22. Oktober 1992 hatte der Angeklagte als Fahrer eines Polizeifunkstreifenwagens gehört, dass wegen einer soeben geschehenen Vergewaltigung eine flüchtige Person, die ein Messer bei sich führe, gesucht werde. Diese und deren Fahrzeug waren beschrieben. Der Angeklagte und sein Beifahrer entdeckten das Fahrzeug. Danach hatte der Flüchtende in wilder Verfolgungsjagd mit seinem Fahrzeug das des Angeklagten bewusst gerammt und war, nachdem er gestellt wurde, trotz Waffendrohung wieder entkommen. Schließlich wurde er bei einer Autobahnausfahrt zum Halten gezwungen. Er sprang aus dem Wagen, überwanden trotz Haltrufen und zwei Warnschüssen des anderen Poli-

zeibeamten die seitliche 81 cm hohe Leitplanke und „rannte“ auf das davon 1,4 m entfernte, tiefergelegene Gebüsch zu. Etwa 5 m vor der Leitplanke stehend gab der Angeklagte, der den Flüchtenden erstmals hinter der Leitplanke auftauchend sah, auf diesen „in kurzester zeitlicher Abfolge mindestens vier Schüsse ab“, um ihn „fluchtunfähig“ zu machen. Er traf vor Erreichen des Gebüschs in Hüfthöhe dessen Geldbeutel sowie einmal in den Rücken und zweimal in den Kopf. Die drei letztgenannten Schüsse hatten bereits jeder für sich zum Tode geführt.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Flüchtenden mit bedingtem Vorsatz getötet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Zusammenhang mit der Begründung für die Annahme des Landgerichts, der Schusswaffengebrauch sei unzulässig gewesen, fehlt es an einer umfassenden Würdigung der dafür bedeutsamen Tatumstände und an einer zutreffenden rechtlichen Einordnung (1.). Die Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz lassen zudem besorgen, das Landgericht sei insoweit von unzutreffenden rechtlichen Kriterien ausgegangen (2.).

1. Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der zum Tode führende Schusswaffeneinsatz sei durch § 127 StPO i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2a und b PolG Baden-Württemberg (i.d.F. vom 13. Januar 1992, GBl. S. 1) nicht gedeckt gewesen, hat es nicht alle Aspekte des Gesamtgeschehens erfasst.

a) Die Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegenüber Personen lagen grundsätzlich vor, da der Flüchtende eines Verbrechens dringend verdächtig war und sich der Festnahme durch Flucht entziehen wollte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 PolG Baden-Württemberg).

aa) Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dem Handeln des Angeklagten habe § 54 Abs. 2 PolG entgegengestanden, weil er dem Fliehtenden in Rücken und Kopf geschossen habe. Diese Vorschrift, welche die Zulässigkeit des gezielten Todesschusses regelt, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Deren tatbestandliche Voraussetzungen waren schon deshalb nicht gegeben, weil die Schüsse nicht „das einzige Mittel zur Abwehr gegenwärtiger Lebensgefahr“ und als solche auch gar nicht gewollt waren.

bb) § 54 Abs. 1 Nr. 2 b PolG erlaubt damit jedoch noch nicht jede Art des Schusswaffengebrauchs unterhalb der Schwelle der Ausnahmeregelung des § 54 Abs. 2 PolG. Auch bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen darf von der Schusswaffe nur in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die den Flüchtenden (nur) fluchtunfähig macht (Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg 5. Aufl. § 54 Rdn. 2); dazu hatte sich der Angeklagte entschlossen (UA S. 29). Gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen zum Zwecke der Festnahme sind dagegen wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar; sie sind unzulässig und damit nicht gerechtfertigt.

b) Das Landgericht ist zwar zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte habe erkannt, er werde „mit hoher Wahrscheinlichkeit den Rumpf treffen“, was „nahezu mit Sicherheit zum Tode führen werde“. Diese Feststellung hat es aber nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Denn zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, er habe auf die Beine gezielt, durfte das Landgericht nicht nur auf die drei tödlichen Schüsse abstellen.

aa) Das Landgericht hat den in Hüfthöhe auftreffenden Schuss völlig außer Betracht gelassen und sich bei Prüfung der Vorstellungen des Angeklagten allein auf die Schüsse beschränkt, die in Rücken und Kopf trafen. Der Angeklagte hatte sich in der Dunkelheit an der hellen Hose des Opfers orientiert (UA S. 29). Er konnte infolge der Leitplanke etwa ab Kniehöhe aufwärts treffen. Hatte der Angeklagte bei dem den Geldbeutel treffenden Schuss die Vorstellung, auf die Beine zu schießen und dadurch eine Körperverletzung herbeizuführen, um den Festzunehmenden fluchtunfähig zu machen, war dieser Schuss durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 b PolG Baden-Württemberg gedeckt und das Handeln des Angeklagten insoweit gerechtfertigt (vgl. Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 153). Unter Berücksichtigung des im angegriffenen Urteil mitgeteilten Beweisergebnisses hätte das Landgericht daher zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dass es sich bei diesem Schuss um den ersten der abgegebenen Schüsse handelte. In Anknüpfung daran hätte es der Erörterung der weiteren Schüsse bedurft, insbesondere ob der Angeklagte bei ihnen – ggf. im Unterschied zum ersten Schuss – andere Vorstellungen hatte und aufgrund der konkreten Tatsituation einen tödlichen Treffer für möglich hielt.

bb) Die Vorstellung des Angeklagten bei Beginn der Schussabgabe konnte demnach auch für die Beurteilung der weiteren Schüsse bedeutsam sein. Das gilt umso mehr, als das Landgericht von kürzester Schussfolge ausgegangen ist – mindestens vier Schüsse in weniger als einer Sekunde.

(1) Es hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte nach (ggf.) zulässigem ersten Schuss – objektiv und subjektiv – überhaupt die Möglichkeit hatte, die weiteren Schüsse gezielt zu steuern, oder ob diese in ihrer Zielrichtung nicht gleichsam automatisch dem ersten Schuss folgten. Ohne Korrektur nach dem Rückstoß der Waffe liegen weitere Schüsse allerdings regelmäßig höher. Da der Angeklagte – so die Aussage des Zeugen H. – die Waffe nach jedem Schuss nach unten korrigierte, was mit der an anderer Stelle getroffenen Feststellung kürzester Schussfolge schwer vereinbar ist, hätten grundsätzlich alle Treffer in etwa der Höhe des ersten Schusses liegen müssen. In diesem Fall hätte für das Landgericht weiter Bedeutung gewinnen können, dass die Flucht hinter der Leitplanke in abschüssigem Gelände erfolgte (die Angaben des Landgerichts zum Neigungsgrad differieren). Bei gleichem Standort des Schützen und unveränderter Zielrichtung könnte das entgegen dessen Willen ebenfalls zu immer höher liegenden Treffern am Körper geführt haben. Auch zu der Möglichkeit, dass der Fliehende nach dem ersten auftreffenden Schuss strauchelte, verhält sich das Urteil nicht.

Bei diesen Sachverhaltsvarianten waren Rumpf- und Kopftreffer dann nicht das Ergebnis dorthin gezielter Schüsse. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe erwartet, mit „hoher Wahrscheinlichkeit in den Rumpf zu treffen“, und erkannt, das werde „nahezu mit Sicherheit zum Tode führen“, begegnet daher durchgreifenden Bedenken. Dies ist auch deshalb von Belang, weil ein von einer Erlaubnisnorm gestatteter, beispielsweise auf die Beine gezielter Schuss nicht deshalb seine Rechtmäßigkeit verliert, weil er fehlgeht und auf diese Weise eine tödliche Verletzung ungewollt (vgl. BGHSt 26, 99, 104 m. Anm. Triffterer MDR 1976, 355, 360; 35, 379, 386 f. m. Anm. Dölling JR 1990, 170; BayObLG NStZ 1988, 408; Hirsch aaO Rdn. 154; Roxin, Strafrecht AT Bd. 3. Aufl. § 15 Rdn. 45; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 336) und nicht vermeidbar (vgl. BGHSt 27, 313, 314) hervorruft.

(2) Andererseits wäre für die dem ersten Schuss unmittelbar nachfolgenden Schüsse auch dann, wenn sie ebenfalls in die Richtung des ersten Schusses abgegeben worden sein sollten, die Frage zu erörtern, ob diese angesichts der Tatsituation ihrerseits auch durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 b PolG Baden-Württemberg gedeckt waren. In diesem Zusammenhang waren vor allem ihre Erforderlichkeit (vgl. Hirsch aaO Rdn. 151) und die diesbezügliche Vorstellung des Angeklagten bedeutsam.

Sollte die Zielrichtung bei Abgabe der weiteren Schüsse nicht mehr bewusst gesteuert, sondern vom Angeklagten im bereits angesprochenen Sinn nicht mehr kontrolliert gewesen sein, so könnte schließlich unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte zunächst zulässig einen gefährlichen Geschehensablauf in Gang setzte, den er dann nicht mehr beherrschte, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu prüfen sein (vgl. BGHSt 10, 133; 20, 315, 325; Schroeder in LK aaO § 16 Rdn. 141; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 136, 200, 203; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 15 Rdn. 14, 16; Roxin aaO § 24 Rdn. 34; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 580 f.). Maßgebend ist insoweit, ob er das besondere Risiko mindern konnte und dies in vorwerfbarer Weise nicht getan hat (BGHSt 27, 313, 314).

2. Im Übrigen sind die Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht fehlerfrei festgestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Tater vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1, 9 f.).

a) Der vom Landgericht gezogene Schluss von der objektiven Gefahrlichkeit der Tathandlung auf den bedingten Tötungsvorsatz ist grundsätzlich möglich. Es liegt bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Wenn der Angeklagte erkannte (so das Landgericht), dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Beine, sondern den Rumpf des Flüchtenden treffen werde, war daraus die Schlussfolgerung zur „Wissensseite“ des bedingten Vorsatzes – er habe auch mit möglicher Todesfolge gerechnet – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Handelt der Täter, der diese Möglichkeit erkannt hat, gleichwohl, mag der Tatrichter bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen daraus nach Lage des Einzelfalls – insbesondere wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen – häufig auch auf die innere Billigung der Tötung schließen können (BGH, Urt. vom 14. Januar 1997 – 1 StR 649/96). Er muss sich aber bewusst sein, dass die Grenzen beider Schuldformen oft eng beieinander liegen und strenge Anforderungen an die Feststellung des inneren Tatbestandes zu stellen sind (BGH NStZ 1992, 587 f.; 1984, 19). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter „jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten“ (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30, 31). Der Schluss auf den Tötungsvorsatz, insbesondere auf das „Willenselement“ des bedingten Vorsatzes im oben genannten Sinne, ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen können (st. Rspr.; BGH aaO) – warum er also diese Hemmschwelle überwunden hat. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein kein Kriterium für die Entscheidung der Frage ist, ob der Angeklagte mit diesem (tödlichen) Erfolg auch einverstanden war. Es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessenlage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1); das gilt vor allem, wenn der Vorsatz allein aus dem äußeren Tatgeschehen gefolgert werden soll (vgl. Cramer in Schönke/Schröder aaO § 15 Rdn. 87 m.w.Nachw.) und – wie hier – keine (auf der Hand liegenden) Motive für das Einverstandnis mit tödlicher Folge des Handelns festgestellt sind. Es ist nicht selbstverständlich, dass ein Täter mit dem Wissen von der Gefährlichkeit seines Verhaltens den Erfolgseintritt auch akzeptiert, dass er sich innerlich damit abfindet (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 9).

In diesem Sinne ist hier die Willensseite des bedingten Vorsatzes nicht fehlerfrei gewürdigt worden. Zwar geht das Landgericht davon aus, dass der Angeklagte erkannte, „ein solcher Rumpftreffer werde nahezu mit Sicherheit zum Tode führen“. Wenn er aber gleichwohl „darauf vertraute, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, (und) es ihm darum ging, ein Entkommen des Täters zu verhindern“ (UA S. 30), hat das Landgericht damit im Tatsächlichen noch nicht die Unterschiede zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit herausgestellt. Vertraut der Täter darauf, die für möglich gehaltene Todesfolge werde nicht eintreten, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, ob er das ernsthaft konnte. Das könnte das Landgericht hier verneint haben mit dem wiederholten Hinweis, der Angeklagte habe den Tod des Flüchtenden als nahezu sichere Folge seines Handelns erkannt. Maßgebend also wäre gewesen darzulegen, warum der Angeklagte mit dem Tod des Flüchtenden in oben bezeichnetem Sinn (BGHSt 36, 1, 9) auch einverstanden war.

Die vom Landgericht herangezogene Begründung wird dem nicht gerecht: Dass der Angeklagte den Tod „billigte“, ihn „hinnahm“, es „dem Zufall überließ“, wird auch dem Umstand entnommen, dass er den Flüchtenden „auf jeden Fall, gegebenenfalls auch unter Einsatz seiner Schusswaffe als letztes Mittel“ festnehmen wollte – „dessen Entkommen hätte in seinen Augen Versagen bedeutet“ (UA S. 66). Damit war aber nur das Motiv für den Gebrauch der Schusswaffe überhaupt belegt. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht, wenn es den Schluss aus der Gefährlichkeit des Tuns auf das Einverständnis mit der tödlichen Folge zieht, bedenken müssen, dass hier ein Schuwaffengebrauch gegenüber dem eines Verbrechens dringend verdächtigen Flüchtenden grundsätzlich zulässig war (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 b PolG Baden-Württemberg), womit – unabhängig von Sicht- und Entfernungsverhältnissen bei einem sich schnell bewegenden Menschen – das Risiko der Verletzung oder gar Tötung notwendig verbunden ist (BGHSt 26, 99, 104). Geht aber der Polizeibeamte das mit zulässigem Schusswaffeneinsatz verbundene Risiko ein, so kann nicht daraus, dass sich die tödliche Gefahr verwirklichte, geschlossen werden, er sei damit auch einverstanden gewesen. Aus dem bloßen Gebrauch der Schusswaffe zur Festnahme dürfen daher keine Schlüsse auf das Einverständnis mit der Tötung gezogen werden. Der Schusswaffeneinsatz – auch als „letztes Mittel“ – zum Zwecke der Festnahme belegt noch nicht das Einverständnis mit der Tötung. Andernfalls könnte jeder auch im Grundsatz erlaubte Schusswaffeneinsatz als wenigstens versuchter Totschlag gewertet werden.

3. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins ist nicht ordnungsgemäß als Verfahrensfehler gerügt. Sollte das (neu) erkennende Gericht zusätzlichen Aufklärungsbedarf durch Besichtigung des Tatortes haben, so darf dieser nicht außerhalb der Hauptverhandlung gedeckt werden.

b) Nicht veranlasst ist es, ein umfassendes Bild der persönlichen Verhältnisse des Tatopfers zu geben. So ist es für Schuld- und Strafausspruch ohne jede Bedeutung, dass der Getötete erheblich vorbestraft war – um so weniger eine (niemals veranlasste) wörtliche Wiedergabe der diese Vorstrafen betreffenden Urteile. Maßgebend könnte allein sein, was der Angeklagte wusste, und das war nicht mehr, als dass er eine mit einem Messer bewaffnete Person wegen Verdachts der Vergewaltigung festnehmen sollte.

Sinn der Urteilsgründe ist es, die für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände festzustellen und dann mitzuteilen, aus welchen Gründen der Tatrichter diese Feststellungen so getroffen hat. Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten soll (nur) mitgeteilt werden, ob er im Sinne der Feststellungen ausgesagt hat und in welchen (wesentlichen) Punkten er wie abweicht. Eine breite Wiedergabe seiner Einlassung – über weite Strecken eine Wiederholung der Feststellungen – überlässt es den Prozessbeteiligten, etwaige Unterschiede herauszufinden.

c) Sollte wiederum eine Verurteilung des Angeklagten wegen des über sechs Jahre zurückliegenden Verhaltens im Raum stehen, wird zu prüfen sein, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3, 6; vgl. auch BGHSt 35, 137, 140).

Schäfer Granderath Brünning Richter am BGH Landau ist für die Dauer der 15. Legislaturperiode des Hessischen Landtags beurlaubt und beim Bundesgerichtshof als Richter ausgeschieden.

Bötticher
Schäfer
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