Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/89
- Datum
- 06.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Verurteilten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Angeklagten nachteilig trifft.
Bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung auf das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers zugunsten des Angeklagten.
Fehlt eine Revisionsrechtfertigung, ist eine Aufhebung oder Zurückverweisung des Urteils nicht geboten und die Revision wird verworfen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 16. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 269/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Konrad █, dort geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maul Kuhn Ulsamer Granderath Brüning
Vorinstanz: Landgericht Augsburg vom 16. Januar 1989 – Jug KLs 414 Js 41707/88