Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 269/89
Datum
06.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Vergewaltigung ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der dem Angeklagten nachteilig ist. Eine solche Revisionsrechtfertigung ergab sich nicht, weshalb die Revision als unbegründet verworfen wurde. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Verurteilten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der den Angeklagten nachteilig trifft.

2

Bei der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich die Überprüfung auf das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers zugunsten des Angeklagten.

3

Fehlt eine Revisionsrechtfertigung, ist eine Aufhebung oder Zurückverweisung des Urteils nicht geboten und die Revision wird verworfen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem Beschwerdeführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 269/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Konrad █, dort geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Ulsamer Granderath Brüning

Vorinstanz: Landgericht Augsburg vom 16. Januar 1989 – Jug KLs 414 Js 41707/88

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