Revision wegen unzureichender Hinweispflicht bei geänderter Anklage (Mordvorwurf)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/84
- Datum
- 15.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einem anderen als dem in der zugelassenen Anklage angeführten rechtlichen Gesichtspunkt beruhen, ohne dass der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO in hinreichender Weise auf die Änderung hingewiesen wurde.
Begründet die geänderte Vorwurfsrichtung die Einbeziehung neuer Lebenssachverhalte, die eine geänderte oder zusätzliche Verteidigung erforderlich machen, muss der Vorsitzende auch auf die nach den Umständen in Betracht kommende konkrete Begehungsform (bei Mord § 211 Abs. 2 StGB) hinweisen.
Fehlt ein derartiger hinreichender Hinweis, begründet der Verfahrensmangel in der Regel die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Belehrung das Verteidigungsverhalten beeinflusst hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 11. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 269/84 in der Strafsache gegen den Fassadenmonteur Günter H █████ aus Bad █████, geboren am ███ ███ 1949 in ███, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 11. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist begründet.
Die – unverändert zugelassene – Anklage legte dem Angeklagten (unter anderem) einen versuchten Totschlag zur Last. In der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende darauf hin, „dass das Ziehen der Pistole auch als Mordversuch aufzufassen sein könnte bezüglich der Verdeckung eines Vergehens des unerlaubten Führens einer Schusswaffe“ (Protokoll vom 11. Januar 1984, S. 20). Die Verurteilung wegen versuchten Mordes beruht demgegenüber auf der Feststellung, der Angeklagte habe deshalb auf den Polizeibeamten F. schießen wollen, um sein ursprüngliches Vorhaben ausführen zu können: nämlich seine Frau mit Gewalt zurückzuholen und den Nebenbuhler █████ mit der Waffe auszuschalten (UA S. 8, 18, 20).
Der Angeklagte ist somit auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden, ohne zuvor in ausreichender Weise auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden zu sein. Hierzu gehört, wie der Generalbundesanwalt an Hand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargelegt hat, beim Tatbestand des Mordes auch der Hinweis auf die nach den Umständen in Betracht kommende konkrete Begehungsform des § 211 Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 2, 371, 373; 23, 95; 25, 287; BGH bei Dallinger MDR 1975, 545; BGH bei Holtz MDR 1981, 102; BGH NStZ 1983, 34). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – beim Übergang vom Vorwurf des Tötens „um eine andere Straftat zu verdecken“ zum Vorwurf des Tötens „um eine andere Straftat zu ermöglichen“ durch die geänderte Zielrichtung des täterschaftlichen Verhaltens neue Lebenssachverhalte in die Untersuchung einbezogen werden, die auch eine geänderte oder zusätzliche Verteidigung erforderlich machen. Diesen Erfordernissen genügte der vom Vorsitzenden erteilte Hinweis nicht.
Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte nach einem ordnungsgemäßen Hinweis gegenüber dem geänderten Vorwurf erfolgreich verteidigt hätte.
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
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