Revision teilweise stattgegeben: Rückfallsbegriff (§48 StGB) und Aufhebung der Betrugsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/81
- Datum
- 02.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des Rückfalls gemäß §48 StGB sind frühere Verurteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht der Rückfallverjährung nach §48 Abs.4 StGB unterliegen.
Werden mehrere Verurteilungen in ein späteres Urteil einbezogen und zu einer Gesamtstrafe verbunden, gelten diese als eine einzige Verurteilung im Sinne des §48 Abs.3 S.1 StGB für die Rückfallsprüfung.
Führt die auf fehlerhafter Rückfallsannahme beruhende Festsetzung einer Einzelstrafe dazu, dass die darauf gestützte Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision ist insoweit als begründet anzusehen, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass die tatsächliche oder rechtliche Grundlage der Rückfallsbeurteilung fehlt und dadurch das Strafmaß beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 269/81 in der Strafsache gegen
1. den Industriekaufmann Horst BC____ aus █████, geboren am ██████ 1939 in █████, 2. den Croupier Werner ███████ aus █████, geboren am ███████ 1946 in ████████,
beide zur Zeit in Haft, wegen Verabredung zu einem Verbrechen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten BC____ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 1980, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich der wegen Betrugs verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten BC____ und die Revision des Angeklagten ██████ gegen das genannte Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte █████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Die gegen den Angeklagten BC____ wegen Betrugs verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) bejaht hat.
Die letzte Tat, wegen der der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1966 verurteilt worden war, war ein zwischen dem 25. und 30. Juli 1965 begangener Einmietbetrug. Die verhängte Gesamtgefängnisstrafe verbüßte der Angeklagte bis zum 24. November 1968. Erste Tat, wegen der der Angeklagte am 2. August 1974 durch das Amtsgericht München erneut verurteilt wurde, war eine am 14. Dezember 1973 begangene Urkundenfälschung. Daraus ergibt sich, dass die durch das Urteil vom 24. Februar 1966 abgeurteilten Taten für die Frage des Rückfalls außer Betracht bleiben müssen, weil Rückfallverjährung eingetreten ist (§ 48 Abs. 4 StGB). Ebensowenig lassen sich die Voraussetzungen des Rückfalls aus den Verurteilungen vom 2. August 1974 und 25. Juli 1975 entnehmen, denn das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August 1974 wurde in das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juli 1975 einbezogen und eine Gesamtstrafe gebildet, so dass es sich insoweit nur um eine einzige Verurteilung handelt (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Wegen der Aufhebung der wegen Betrugs verhängten Einzelstrafe kann auch die gegen den Angeklagten BC____ verhängte Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten BC____ und die Revision des Angeklagten ██████ waren als unbegründet zu verwerfen; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrügen keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
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