Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/98
- Datum
- 10.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 226 Abs. 2 StGB beruht auf tatrichterlicher Wertung und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine sachgerechte Abwägung von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist zu respektieren.
Das Gericht darf in der Gesamtwürdigung nachträgliche falsche Angaben des Beschuldigten gegenüber der Polizei als belastende Umstände berücksichtigen, soweit sie festgestellt sind.
Eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) setzt Vorsatz hinsichtlich der Unterlassung einer erforderlichen Hilfeleistung voraus; die Überzeugung, das Opfer sei bereits verstorben, schließt vorsätzliches Unterlassen aus.
Eine "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" i.S.v. § 223a Abs. 1 StGB erfordert nicht, dass der Täter im konkreten Einzelfall das Leben des Verletzten tatsächlich in Gefahr bringt; maßgeblich ist die Natur der eingesetzten Behandlung.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht bereits verbüßte Untersuchungshaft und die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) als Gründe für eine Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 2. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 26/98 vom 10. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Brüning, Dr. Bötticher, Dr. Landau, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Oktober 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Ihm liegt zur Last, den Vater seiner Lebensgefährtin, mit dem er in Streit in dem gemeinsam bewohnten Haus derart gestoßen geraten war, dass dieser rückwärts die Kellertreppe hinunterfiel und an den Folgen dieses Sturzes verstarb. Gegen das genannte Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie darlegt, zu Unrecht sei ein minder schwerer Fall i. S. d. § 226 Abs. 2 StGB angenommen worden.
Obwohl die Anklagebehörde beantragt hat, das Urteil des Landgerichts „mitsamt den tatsächlichen Feststellungen aufzuheben“, entnimmt der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme, die der Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung abgegeben hat, der Revisionsbegründung, dass lediglich der Strafausspruch angefochten ist. Soweit die Revision auf weitere Tatbestandsverwirklichungen abhebt, begehrt sie nicht eine Änderung des Schuldspruchs, sondern macht lediglich geltend, das Landgericht hätte diese Umstände „zu Lasten des Angeklagten in die Gesamtabwägung“ einbeziehen müssen; das Gericht wäre dann zu dem Ergebnis „daß die mildernden Umstände keinesfalls überwiegen und ein minder schwerer Fall des § 226 StGB nicht vorliegt“ gekommen.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Fall als minder schwer gewertet hat, weisen keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch für die Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 226 Abs. 2 StGB gegebenen Strafrahmens und für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
Zu den von der Revision erhobenen Einwänden bemerkt der Senat:
Die Staatsanwaltschaft rügt, „völlig außer acht gelassen“ habe das Landgericht die Tatsache, dass der Angeklagte 2.500 DM, deren Verschwinden er bei der Vermisstenanzeige „einem Unbekannten in die Schuhe geschoben hatte“, nach der Tat selbst an sich „genommen und zum Kauf von Sitzmöbeln verwendet hat“. Dieses Vorbringen, mit dem auch nicht ein Verstoß gegen § 261 StPO dargetan ist, findet in den allein maßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze. Gleiches gilt für die Behauptung der Revision, das Tatopfer habe sein Enkelkind dem Einfluss des Angeklagten entziehen wollen.
Das Landgericht hat allerdings festgestellt, nach der Tat habe der Angeklagte wie auch seine Lebensgefährtin wider besseres Wissen gegenüber der Polizei angegeben, das Tatopfer sei am Abend des Tattages „von einem unbekannten Mann besucht worden und seither verschwunden“; von dessen Geld „würden etwa 2.000 DM fehlen“.
Diesen Umstand – unabhängig davon, ob er den Tatbestand des § 145d Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht – hat das Gericht ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt.
Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, zu Lasten des Angeklagten hätte ferner berücksichtigt werden müssen, dass auch der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB erfüllt sei. Für diesen Vorwurf war kein Raum: Da der Angeklagte nach den Feststellungen der festen Überzeugung war, dass das Tatopfer „sogleich verstorben war“, hat er jedenfalls nicht vorsätzlich eine erforderliche Hilfe unterlassen (vgl. dazu BGHSt 32, 367, 381).
Angesichts der hier gegebenen Tathandlung durfte das Landgericht dem Angeklagten zugutehalten, dass ein tödlicher Ausgang – wenn er auch vorhersehbar war – „ziemlich fernlag“. Entgegen der Meinung der Revision widerspricht dies nicht der strafschärfend angestellten Erwägung, er habe die Tat „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ i. S. d. § 223a Abs. 1 StGB begangen; denn hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter das Leben des Misshandelten im Einzelfall wirklich in Gefahr bringt (BGHSt 36, 1, 9).
Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, auch die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gebiete hier nicht die Vollstreckung der verhängten Strafe.
Bei seiner Entscheidung durfte das Gericht berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits ca. viereinhalb Monate Untersuchungshaft verbüßt hat.
| Brüning | Granderath | Landau | |||
| Schäfer | Bötticher |