Unerlaubte Jagdausübung bei Nachsuche über Jagdbezirksgrenze – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/58
- Datum
- 24.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil das Tatgericht seine Überzeugung tragend auf andere Umstände stützt.
Unerlaubte Jagdausübung (§ 292 StGB) kann auch durch Nachstellen und Fangen eines waidwunden Stücks in fremdem Jagdbezirk in Aneignungsabsicht verwirklicht werden, wenn das Handeln auf Verwertung des Wildbrets gerichtet ist.
Bedingter Vorsatz kann daraus hergeleitet werden, dass ein Jagdberechtigter trotz bestehender Pflicht zur Aufklärung bewusst davon absieht, sich über die Herkunft eines in Rede stehenden Wildstücks zu vergewissern, und die mögliche Verletzung fremden Jagdrechts billigend in Kauf nimmt.
Eine Berufung auf Wildfolge setzt voraus, dass nach den einschlägigen Wildfolgebestimmungen tatsächlich verfahren und in Wildfolgeabsicht gehandelt wird; wer diese Voraussetzungen nicht einhält, kann sich darauf nicht entlastend berufen.
Ein rechtfertigender Notstand bzw. eine Pflichtenkollision zwischen Tierschutzgesichtspunkten und jagdrechtlichen Vorschriften scheidet aus, wenn andere zumutbare Handlungsalternativen bestehen und ein etwaiger Rechtsirrtum bei gebotener Gewissensanspannung vermeidbar ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1) den Forstmeister ████████████████, geboren am █, 2) den ████████████████ Dr. ███, geboren am ██, aus ██████████, wegen verbotener Jagdausübung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten ████████████ wegen Vergehens nach § 292 StGB anstelle verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten ████████████████ und Dr. ███ bleiben erfolglos.
Gelegentlich einer Holzkontrolle, die die drei Angeklagten im Bezirk des von Forstmeister ███████ geleiteten Staatlichen Forstamts Tuttlingen am 19. ██████ 1955 vornahmen, schoss der dem Forstamt im Angestelltenverhältnis zugeteilte Oberforstmeister Dr. ███ ein Reh krank, welches nach mehreren Wundlagern auf dem Gebiet des Forstamts Tuttlingen über die frühere württemberg-badische Landes- und jetzige Jagdbezirksgrenze in das ███████ Jagdgebiet (Pächter ████████ und █████████ aus ██████████) hinüberwechselte. Die drei Angeklagten „waren sich darüber einig, das Tier weiter zu verfolgen und nach Möglichkeit zu erlegen“ (UA 3). ████████████, Revierförster im Bezirk des Forstamts Tuttlingen, umschlug – ob auf Befehl ████████████████ –, lässt das Urteil offen – die in einem Abstand von etwa 10 m jenseits der Landesgrenze sich hinziehende Dickung, um festzustellen, ob das Stück durch diese hindurch weitergeflüchtet war, und drang, da dies nicht der Fall war, in die Dickung ein, um sie zu durchsuchen. Dr. ███ stellte sich währenddessen zunächst an der Grenze mit schussbereitem Gewehr auf, um dem Tier den Fangschuss zu geben, falls es aus der Dickung zurückkäme; als ████████████ längere Zeit ausblieb, legte Dr. ███ seine Büchse ab, überschritt ebenfalls die Grenze, drang seitlich in die Dickung ein und machte nach etwa 10 m das waidwunde Stück hoch, worauf er sich wieder zu seiner Büchse zurückbegab; noch auf dem Wege bemerkte er, wie ████████████ das Reh aus der Dickung heraus „durch den anschließenden durchschaubaren Waldstreifen“ (UA 4) über die Grenze in das eigene Jagdgebiet trug, wo Dr. ███ das Tier abnickte, da ████████████ nach Feststellung des Landgerichts „über diese Fertigkeit nicht verfügte“ (UA 4). ████████████████ hatte zunächst ebenfalls diesseits der Grenze gewartet, dann, als es ihm zu lange dauerte, die Grenze überschritten, angeblich nur, um nach den beiden anderen zu sehen, hatte dann nach seiner unwiderlegten Behauptung etwa 100 m diesseits der Grenze gestanden, aber das Hinüberschaffen des Rehs über die Grenze nicht beobachtet und war hinzugekommen, als Dr. ███ das Tier bereits auf eigenem Jagdgebiet getötet hatte. Er will geglaubt haben, es sei diesseits der Grenze aufgefunden worden. Das Wildbret wurde für die Staatliche Forstkasse verwertet. Die Pächter der fremden Jagd, mit denen keine „Wildfolge“ im Sinne des Badisch-Württembergischen Jagdgesetzes vom 15. März 1954 (GBl. 35) § 15 vereinbart war, erhielten von dem Sachverhalt erst durch einen ähnlichen, etwa 1/2 Jahr später sich ereignenden Vorfall Kenntnis, in den nur ████████████ verwickelt war.
Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten der gemeinschaftlichen unerlaubten Jagdausübung nach §§ 292, 47 StGB begangen in den Formen des „Nachstellens“ und des „Fangens“ in Aneignungsabsicht für schuldig erachtet.
A) Revision ████████████████
Wie das Landgericht dargelegt hat (UA 7), wollte der Angeklagte ████████████████ sich „offenbar“ dahin verteidigen, dass mit der Nachsuche in dem fremden Revier nicht der Zweck verfolgt worden sei und dass er, als er zu dem verendeten Stück hinzutrat, geglaubt habe, dieses sei im eigenen Jagdbezirk gefunden worden. Die Strafkammer sieht seine Verteidigung als widerlegt an. Sie führt aus (UA 8):
„Aus seinem gesamten Verhalten, der Aneignung ohne vorherige Erkundigung, woher das Tier an den Ort, wo es abgenickt lag, gekommen war, obwohl nach seiner Kenntnis von der Nachsuche auf dem fremden Gebiet und seinem Einverständnis damit aller Anlass zur Klärung dieser Frage bestanden hatte, muss geschlossen werden, dass er von Anfang an den Willen der Aneignung und das Bewusstsein und den Willen der Verletzung fremden Jagdrechts hatte. Zur Verschaffung einer Gewissheit über die Herkunft des Tieres war er aber auf Grund jenes vorangegangenen positiven Verhaltens, des Einverständnisses mit der Verfolgung und der Tatsache, dass er auch selbst das fremde Gebiet betrat, verpflichtet. Eine solche Rechtspflicht fließt ebenso aus seiner Stellung als Forstbeamter und Jagdberechtigter im Tuttlinger Staatsforst. Aus der Tatsache, dass er nichts zu einer solchen pflichtmäßigen Aufklärung der Sachlage unternahm, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass er das wissentlich nicht tat, da er vielmehr bewusst in Kauf nahm, dass das Reh auf Grund der Nachsuche auf dem fremden Jagdgebiet von dort herübergekommen war, und dass er demungeachtet die Fortschaffung und anschließende Verwertung auf Rechnung der Staatskasse bewirkte. Es bedurfte deshalb auch nicht mehr der mit dem Eventualantrag des Verteidigers des Angeklagten ████████████████ beantragten Vernehmung des Forstmeisters ████ über die angebliche Äußerung Dr. ███, dass der Hugo gemeint ist, ██ ██ nichts gewusst habe; denn die von den Zeugen █████ und ██████ bekundeten anderslautenden Bemerkungen Dr. ███, zu deren Gegenbeweis der Eventualantrag gestellt war, bilden nicht die Grundlage der Beurteilung.“
I. Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer greift das Urteil, abgesehen von einer Anzahl weiterer formeller Beanstandungen, die sämtlich offensichtlich unbegründet sind, mit der Rüge an, der Hilfsantrag auf Vernehmung des Zeugen ████ sei zu Unrecht abgelehnt worden; das Landgericht habe die „damit verfolgte Verteidigungsabsicht“ verkannt und gegen „§ 244 StPO“ verstoßen.
Die in das Zeugnis des Forstmeisters ████ gestellte Äußerung Dr. ███ sollte nach dem Beweisantrag sinngemäß dahin gelautet haben, ████████████████ habe nicht gewusst, dass das Reh aus dem fremden auf das eigene Jagdgebiet herübergebracht worden war (Bl. 90 d. A.). Die Ablehnung des Landgerichts ist so zu verstehen, dass die Vernehmung des Forstmeisters ████ über die behauptete Tatsache „für die Entscheidung ohne Bedeutung“ war (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Begründung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden; denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld ████████████████ nicht auf sein Wissen um das Herüberschaffen des Rehs, sondern darauf, dass er trotz bestehender Rechtspflicht sich wohlweislich nicht erkundigte, wo das Reh gefunden war, also auf bedingten Vorsatz. Die Überzeugung des Landgerichts wäre also durch eine Bekundung des Forstmeisters ████ des Inhalts, wie sie unter Beweis gestellt war, nicht berührt worden. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass die einem Dritten gegenüber geäußerte Meinung Dr. ███ über das Wissen ████████████████ nicht notwendig den Tatsachen zu entsprechen brauchte und dass Dr. ███ nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls in der Hauptverhandlung bemüht war, aus „allgemeinen und kameradschaftlichen Gründen“ nicht zu belasten.
II. Sachrüge
Die Strafkammer führt ohne Rechtsirrtum aus, dass ████████████████ sich der unberechtigten Jagdausübung auf fremdem Gebiet in den Formen des Nachstellens und Fangens, beides in Aneignungsabsicht begangen, schuldig gemacht habe. Seinen Anteil an der in Mittäterschaft begangenen Tat sieht das Landgericht darin, dass er mit der Nachsuche und dem Ergreifen des waidwunden Tieres durch die beiden Mitangeklagten einverstanden gewesen und nicht dagegen eingeschritten sei, obwohl er als dienstlicher Vorgesetzter der beiden anderen Angeklagten und als Jagdherr im Tuttlinger Gebiet hierzu verpflichtet gewesen wäre. Diese Begründung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere unterliegt die Annahme der Mittäterschaft bei ████████████████ keinen Bedenken, denn mindestens Dr. ███ ist, wie noch auszuführen sein wird, nach den Feststellungen des Landgerichts ebenfalls als Täter (und nicht etwa nur als Gehilfe) anzusehen. Die Absicht des Angeklagten, das Tier für das Staatliche Forstamt zu verwerten, stand der Feststellung nicht entgegen, dass er es in „Aneignungsabsicht“ fangen ließ (vgl. OLG Hamm NJW 1956, 881 Nr. 23). Das Vorliegen eines Notstands oder eines ähnlichen Schuldausschließungsgrundes hat die Strafkammer zutreffend schon deshalb verneint, weil nicht gesagt werden könne, dass der Tierschutzgedanke gegenüber den Bestimmungen des Jagdrechts, insbesondere den Wildfolgebestimmungen des Badisch-Württembergischen Landesjagdgesetzes das höherwertige Rechtsgut war, und weil sich außerdem andere und sogar bessere Möglichkeiten angeboten hätten, dem Tierschutzgedanken gerecht zu werden. Einen etwaigen Irrtum über diese Rechtslage sieht das Landgericht zutreffend als nicht entschuldbar an, weil ein solcher Irrtum bei der zu fordernden Gewissensanspannung vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 2, 194). Auch eine Einwilligung des Jagdberechtigten der Nachbarjagd lag nicht vor; darauf, dass die Pächter der genannten Jagd bei nachträglicher Meldung des Geschehenen wahrscheinlich nichts veranlasst hätten, kann sich ████████████████ nach den zu billigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht berufen, weil er auch eine nachträgliche Meldung nicht beabsichtigte, sie auch tatsächlich nicht erstattet hat.
Da gegen das Strafmaß ebenfalls keine Bedenken zu erheben sind, ist die Revision des Angeklagten ████████████████ zu verwerfen.
B) Revision Dr. ███
Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere in vier Punkten, die im Nachstehenden mitbehandelt werden. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Der Anteil Dr. ███ am höheren Geschehen des „Nachstellens“ und „Fangens“ liegt klar zutage. Seine „Aneignungsabsicht“ stellt die Strafkammer im Sinne bedingten Vorsatzes fest (UA 9). Zwar lässt das Urteil eine Würdigung der vom Mitangeklagten ████████████ bekundeten Äußerung Dr. ███ vermissen, „das Stück sei aber von oben herübergeschafft worden“. Es bleibt mithin offen, ob das Landgericht diese Äußerung für erwiesen oder zugunsten Dr. ███ für widerlegt erachtet hat oder ob es der Meinung war, die Äußerung sei überhaupt nicht gefallen. Das ist aber im Ergebnis unschädlich, denn unter Berücksichtigung aller vom Landgericht festgestellten näheren Tatumstände ist der Äußerung, sollte sie gefallen sein, allenfalls zu entnehmen, Dr. ███ habe vielleicht damit gerechnet, ████████████████ nachträglich eine Einigung mit den Pächtern der fremden Jagd herbeizuführen versuchen. Denn eine Einwilligung der Nachbarjagdberechtigten lag weder vor, noch hat Dr. ███ sich darauf berufen, an eine solche geglaubt zu haben; ob eine nachträgliche Einigung erzielt werden konnte, blieb offen; wurde sie nicht erzielt, so hatten die Angeklagten ihre Strafverfolgung verwirkt. Alles dies hat auch das Landgericht ersichtlich seiner Feststellung eines bedingten Aneignungsvorsatzes bei Dr. ███ (zugunsten der Forstkasse) zugrunde gelegt. Allerdings hätte sich, wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten war, dass er glaubte, ████████████████ werde eine nachträgliche Einigung mit den Pächtern der Nachbarjagd versuchen, eine entsprechende Einschränkung des Umfangs seiner Schuld ergeben; doch bliebe der Schuldspruch als solcher bestehen und eine Einwirkung dieser Verminderung des Schuldumfangs auf den Strafausspruch (80,- DM Geldstrafe anstelle verwirkter 4 Tage Gefängnis) ist mit Sicherheit auszuschließen.
Ähnliches gilt für die vom Landgericht offengelassene Frage, ob Dr. ███ damit den Jagdberechtigten der ███████████ keine Wildfolge vereinbart war. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA 8), Dr. ███ könne sich auf seinen angeblichen Glauben an vereinbarte Wildfolge „nicht mit entlastender Wirkung“ berufen, weil auch von ihm selbst nicht nach den Wildfolgebestimmungen (§ 15 Abs. 2 des Badisch-Württembergischen Landesjagdgesetzes) verfahren wurde, sind ersichtlich so zu verstehen, dass in tatsächlicher Hinsicht dahingestellt bleiben soll, ob Dr. ███ an vereinbarte Wildfolge glaubte, weil er sich jedenfalls rechtlich nicht darauf berufen kann, da er nicht in der Absicht, Wildfolge zu üben, gehandelt habe – so wie sich auf Notwehr nicht berufen kann, wer nicht in Verteidigungsabsicht gehandelt hat. Richtig ist, dass sich, wenn man Dr. ███ den von ihm unwiderlegt behaupteten Glauben an vereinbarte Wildfolge zugutehält, ebenfalls eine entsprechende Einschränkung des Schuldumfangs ergibt; doch ändert auch dies am Schuld- und Strafausspruch nichts.
Im Übrigen gelten für Dr. ███ die zur Revision des ████████████████ gemachten Ausführungen.
Auf die etwaige Annahme einer „Pflichtenkollision“ zwischen „Tierschutz und Jagdvorschriften“ kann sich auch Dr. ███ nicht berufen, weil sein Irrtum zumindest nicht entschuldbar war. Das Unterordnungsverhältnis zwischen ████████████████ und Dr. ███ hat das Landgericht, wie die Strafzumessungsgründe ergeben, nicht übersehen; die Möglichkeit einer Mittäterschaft zwischen diesen beiden ███████████ wird durch das Vorgesetztenverhältnis ████████████████ zu Dr. ███ nicht in Frage gestellt. Ob die Rechtslage insoweit bei ████████████ anders zu beurteilen gewesen wäre, kann unerörtert bleiben, da ████████████ keine Revision eingelegt hat.
Dr. Dotterweich Dr. Geier
Bundesrichter Dr. Sauer ist im Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
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