Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Kindesentzug: Kurzes Vorenthalten und List – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 269/57
Datum
13.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Kindesentzug verurteilt, weil er einer Mutter telefonisch riet, das Kind außerhalb der vereinbarten Zeit nach Villingen zu bringen. Streitgegenstand war, ob auch ein nur stundenweises Vorenthalten als Entziehen i.S.v. § 235 StGB und ob List vorliegt. Der BGH hält kurzzeitiges Vorenthalten bei nur stundenweiser Besuchsberechtigung für tatbestandsmäßig und bejaht List durch Ausnutzung eines Irrtums; die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorenthalten eines Kindes ist nach § 235 StGB bereits dann als Entziehen zu werten, wenn dem Berechtigten nach gerichtlicher Anordnung nur vorübergehend (auch stundenweise) persönlicher Verkehr zusteht und diese Zeit durch das Vorenthalten unbrauchbar gemacht wird.

2

Bei der Beurteilung des Entziehens ist die Dauer im Lichte der besonderen Umstände und des Zwecks des § 235 StGB zu prüfen; auch kurzfristiges Vorenthalten kann den Tatbestand erfüllen.

3

Handeln "durch List" kann darin bestehen, einen Irrtum des Sorgeberechtigten auszunutzen oder ein verschleierndes, klug gewähltes Mittel anzuwenden; es ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits bei einer Zusage die feste Absicht zum späteren Vorenthalten hatte.

4

Beihilfe setzt die Kenntnis von der tatbestandsmäßigen Ausführung und ein förderndes Verhalten (z. B. Rat, Bestärkung, Unterstützung) voraus; wer durch Beratung oder Bestärkung die Haupttat fördert, macht sich der Beihilfe strafbar.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 14. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geboren am ████ in █████, den Rechtsanwalt Otto ███, geboren am ████ 1921 in ███, wegen Beihilfe zum Kindesentzug hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 235

1. Das Vorenthalten des Kindes für kurze Zeit ist ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB, wenn das Kind dem Erziehungsberechtigten nach der Anordnung des Gerichts nur vorübergehend zum persönlichen Verkehr zur Verfügung stehen soll.

2. Handeln „durch List“ kann auch darin liegen, dass der Täter einen Irrtum des Erziehungsberechtigten ausnutzt, um ihm das Kind vorzuenthalten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Ehescheidungsverfahren der Eheleute ███ war das Sorgerecht für die Person ihres am ████ 1951 geborenen Sohnes Wolfgang der Mutter übertragen worden. Durch Beschluss vom 14. März 1955 ordnete das Amtsgericht Freiburg an, dass Frau ███████ das Kind in der Zeit vom 21. März 1955, 9 Uhr, bis zum 22. März 1955, 18 Uhr, ihrem Ehemann zu überlassen habe, der es bei der Mutter in ███ abholen und dorthin zurückbringen solle. Frau ███ gab Wolfgang nicht heraus. Das Amtsgericht Donaueschingen ordnete daraufhin am 21. März 1955 die zwangsweise Durchführung des Beschlusses vom 14. März 1955 an. Von einer Vollstreckung sah man ab, nachdem seine Ehefrau sich am Abend des 21. März 1955 bereit erklärt hatte, ihm Wolfgang am 22. März von 9 bis 18 Uhr zu überlassen. Am nächsten Morgen früh fuhr Frau ███ mit dem Kinde nach Donaueschingen. Dort hatte sich schon der Angeklagte auf dem Amtsgericht vergeblich bemüht, eine Einstellung der Vollstreckung zu erreichen. Dies teilte er Frau ███ gegen 8 1/2 Uhr fernmündlich mit. Sie fragte ihn darauf, ob sie trotzdem mit dem Jungen nach Villingen fahren könne, um ihn so ihrem Ehemann bis zum Abend vorzuenthalten. Der Angeklagte bejahte dies und gab Frau ██ den ausdrücklichen Rat, nach Villingen zu fahren, weil dann nichts passieren könne. Frau ███ folgte diesem Rat.

Die Strafkammer findet in dem Verhalten der Frau ██████████ am 22. März 1955 eine mit List durchgeführte Entziehung des Sohnes Wolfgang und in dem anwaltlichen Rat des Angeklagten eine Beihilfe hierzu. Sie hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum Kindesentzug verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer meint, das kurze Vorenthalten des Kindes sei kein Entziehen im Sinne des § 235 StGB. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ein Entziehen ist schon dann gegeben, wenn das Sorgerecht eines Elternteils, wozu auch die Befugnis zum persönlichen Verkehr gehört (RGSt 66, 254), „auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, dass es nicht ausgeübt werden kann“ (BGHSt 1, 200 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Ob im Einzelfalle das Entziehen des Kindes lange genug gedauert hat, um das Elternrecht zu beseitigen oder wesentlich zu beeinträchtigen, ist nach dessen besonderen Umständen und dem Zweck des § 235 StGB zu entscheiden (RG JW 1935, 3108 Nr. 18; RG JW 1938, 1388 Nr. 3). Eine Befugnis zum persönlichen Verkehr, die aus dem Sorgerecht folgt, räumt das Vormundschaftsgericht einem Elternteil in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum ein, der sich meist nur nach Tagen oder sogar nur nach Stunden bemisst. Wer dem Elternteil das Kind während eines solchen Zeitraums entzieht, in der dieser allein in der Lage ist, sein Erziehungsrecht auszuüben, macht es ihm schlechthin unmöglich, sein Recht gegenüber dem Kinde wahrzunehmen. Es ist aber gerade der Zweck des § 235 StGB, dieses Erziehungsrecht zu schützen. Infolgedessen ist das Vorenthalten des Kindes auch nur für einige Stunden ein Entziehen im Sinne des § 235 StGB, wenn dem Erziehungsberechtigten nur diese kurze Zeit für den Verkehr mit seinem Kinde zur Verfügung steht. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der umstrittenen Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1940, 2060 Nr. 7 beizutreten ist.

Frau █████████ hat sich auch des Mittels der List bei dem Entziehen bedient. Die Strafkammer kann zwar nicht feststellen, dass diese bereits am Abend des 21. März 1955, als sie ihrem Ehemann die Herausgabe des Kindes für den nächsten Tag zusagte, die Absicht hatte, ihr Versprechen nicht zu halten. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn zum Begriff der List gehört nicht, dass der Täter den Sorgeberechtigten überlistet. Es genügt, dass er die Anwendung eines mit einem gewissen Grade von Klugheit gewählten Mittels geflissentlich verbirgt, z. B. das Kind „an einen verschlagen gewählten Ort bringt, welchen der Vater nicht kennt, und wo es der Vater nicht suchen kann“ (RGSt 17, 90 ff., bestätigt in BGHSt 1, 199 ff.). So ist hier Frau ████████ vorgegangen. Sie hat klug und geschickt die durch ihr Versprechen geschaffene Lage ausgenutzt, indem sie vor dem verabredeten Eintreffen ihres Ehemannes mit ihrem Kinde verschwand, für diesen unbekannt wohin.

Der Angeklagte hat Frau ███ durch seinen Rat in ihrem Entschluss, nach Villingen zu fahren, mindestens bestärkt und dadurch die Haupttat gefördert. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, dass ihm „durch die beiden Telefongespräche mit seiner Mandantin die von dieser begangene Tat in vollem Umfange bekannt war, also auch die Abrede, die sie mit ihrem Ehemann am 21. März 1955 für den 22. März getroffen hatte“. Ohne Rechtsirrtum folgert die Strafkammer aus der fernmündlichen Erklärung des Angeklagten am Morgen dieses Tages, dass er Frau █████████ bei ihrem Kindesentzug unterstützen wollte.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

WernerBaldusHübner
ScharpenseelDr. Hengsberger
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