Revision verworfen: Mord (heimtückisch, aus Habgier) in Tateinheit mit schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 269/52
- Datum
- 28.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 3 StGB ist deutsches Strafrecht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Heimtückische Tötung liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zum Zwecke der Tat ausnutzt; ein vorheriges Arglosmachen des Opfers ist nicht erforderlich.
Habgier liegt vor, wenn der Täter aus Rücksicht auf wirtschaftlichen Vorteil das Leben eines anderen opfert; eine eigene wirtschaftliche Notlage des Täters schließt die Annahme von Habgier nicht aus.
Die vorsätzliche Tötung zum Zweck der Ermöglichung einer anderen Straftat kann zur Tateinheit von Mord mit dieser Straftat führen und die Merkmale des Mordes erfüllen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Lüneburg I, 28. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Josef ███ aus ██████, geboren am ████ 1904 in ████, zeitig in Untersuchungshaft, wegen Mordes,
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Cros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Lüneburg I vom 28. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte, deutscher Staatsangehöriger, hat 1947 in Wien den Kaufmann [REDACTED], um ihn zu berauben, in den Garten seines damaligen Hauses gelockt, den Ahnungslosen hinterrücks mit einer bereitgelegten Flasche niedergeschlagen und dann erdrosselt. Die Leiche verbarg er im Keller. Kurz nach der Tat nahm er aus der Hosentasche des Getöteten 220 Schillinge an sich, etwa 18 Stunden später weitere 3.000 Schillinge. Dann entfloh er. Die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 211, 250 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB) ist nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Nach § 3 StGB war das deutsche Strafrecht anzuwenden. Das Schwurgericht hat die Merkmale „heimtückisch“ und „aus Habgier“ in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewandt (BGHSt 2, 60).
Zu Unrecht will die Revision die heimtückische Tötung auf Fälle beschränken, in denen der Täter das Opfer „arglos gemacht“ oder doch in seiner Arglosigkeit bestärkt habe. Die hier nicht zu bezweifelnde bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit genügt aber zur heimtückischen Tötung (BGHSt 1, 356).
Ebenso kann sich der Angeklagte zur Abwehr des Habgiervorwurfs nicht auf wirtschaftliche Notlage berufen. Dass es ihm, nachdem ihn seine geschiedene Ehefrau verlassen hatte, wirtschaftlich schlecht ging, hat das Schwurgericht nicht verkannt. Wenn es dennoch zur Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte die Tötung begangen hat, um mit der recht hohen Summe, die er bei dem Getöteten vermutete, seine Auswanderung zu bezahlen, dass er also selbst um den Freis des fremden Lebens nach Geld gestrebt habe (OGHSt 1, 51, 136, 356), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden und erfüllt das Merkmal der Habgier, wie es im § 211 StGB zu verstehen ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Übrigen auch vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich den Raub an [REDACTED], zu ermöglichen (BGHSt 4, 740/51 vom 6. Dezember 1951). Die Überprüfung des Urteils lässt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen.
| Dr. Geier | Dr. Jagusch | Dr. Cros | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hille |