BGH: Aufhebung des Strafausspruchs – unzureichende Begründung zur Strafrahmenverschiebung bei Alkoholeinfluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 26/93
- Datum
- 02.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen selbstverschuldeter Berauschung bedarf konkreter, tatbezogener Feststellungen; bloßer übermäßiger Alkoholgenuss genügt nicht.
Der Tatrichter kann die Strafrahmenverschiebung nur dann versagen, wenn er feststellt, dass der Täter eine Neigung zu Straftaten unter Alkoholeinfluss hatte oder die enthemmende Wirkung kannte und dennoch in unvernünftigem Ausmaß trank.
Die Annahme eines minder schweren Falles nach der 1. Alternative des § 213 StGB wegen Provokation ist unabhängig von einem nach § 21 StGB begründeten Milderungsgrund und kann nicht durch eine Gesamtwürdigung in einen sonstigen minder schweren Fall "verbraucht" werden.
Fehlt es an tragfähiger Begründung der Entscheidung über die Strafzumessung oder deren Ausschlussgründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 20. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/93 vom 2. März 1993 in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██ 1934 in ███ wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da die Begründung, mit der das Landgericht eine Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 1. Alternative StGB bejaht, weil der Angeklagte „ohne eigene Schuld durch die ihm auf der Terrasse zugefügten Misshandlungen und die im Arbeitszimmer erfolgten Beleidigungen sowie das provokative Verhalten des Getöteten („Schieß doch“) zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen“ worden sei. Sodann hat sie eine Gesamtwürdigung – wie sie für die Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles nach § 213 2. Alternative StGB geboten ist, ohne allerdings diese Vorschrift zu erwähnen – aller Umstände der Tat, der Vorgeschichte, der langjährigen belastenden Beziehungen zwischen Täter und Opfer sowie der durch Alkoholgenuss bedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) vorgenommen mit dem Ergebnis, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt. Eine Verschiebung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht ohne weitere Begründung deswegen abgelehnt, weil die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein auf dem genossenen Alkohol beruhe und „der Streit ohne den durch den Angeklagten am Tattag im Übermaß genossenen Alkohol nicht zustande gekommen wäre“.
Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass diese Begründung die Versagung der Strafrahmenverschiebung nicht zu tragen vermag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei alkoholbedingter Einschränkung der Schuldfähigkeit die nach § 21 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung versagt werden, der Täter habe seinen Zustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten, insbesondere Gewaltdelikte, zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewusst war oder doch bewusst hätte sein können. Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wusste oder wissen musste, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluss des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, dass jemand im Übermaß dem Alkohol zuspricht, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände. Ob eine Milderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH NJW 1986, 793 m.w.Nachw.; vgl. auch BGHSt 35, 143 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9 und 20). Dass der Tatrichter dem hier Rechnung getragen hat, lässt sich dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Daher bedarf die Sache der erneuten Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts schied hier eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht schon deshalb aus, weil aus der Sicht der Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit entscheidende Bedeutung für die Anwendung des § 213 StGB gehabt habe. Für die Annahme eines minder schweren Falles nach der 1. Alternative des § 213 StGB genügt es, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden war. Da das Landgericht diese Voraussetzungen angenommen hat, war bereits auf dieser Grundlage der geminderte Strafrahmen des § 213 StGB anzuwenden. Ein auf Alkoholgenuss beruhender Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB kann die Annahme eines Provokationsfalles im Sinne der 1. Alternative des § 213 StGB weder begründen noch mitbegründen. Beide Milderungsgründe stehen rechtlich selbständig nebeneinander; § 50 StGB kann in einem solchen Falle nicht eingreifen. Bei derartiger Sach- und Rechtslage ist es dem Tatrichter verwehrt, zusätzlich aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des besonderen gesetzlichen Strafmilderungsgrundes auch einen sonstigen minder schweren Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB anzunehmen und so doch noch zu einem „Verbrauch“ des besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes zu gelangen.
Gribbohm Ulsamer Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaub verhindert zu unterschreiben.
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