BGH: Anwendung des Jugendstrafrechts bei teilweiser Tatbegehung über 21 verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/99
- Datum
- 31.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei teils vor und teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Straftaten ist für die Anwendung des Jugendstrafrechts vorrangig die Ermittlung der Tatursachen und die Persönlichkeitsentwicklung des Täters maßgeblich; nicht allein Zahl oder Unrechtsgehalt der Taten.
Führen nach dem 21. Lebensjahr begangene Taten lediglich die Fortsetzung einer zuvor begonnenen Serie dar, kann das Schwergewicht bei den vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Taten liegen und daher eine einheitliche Beurteilung nach Jugendstrafrecht rechtfertigen (§ 32, § 105 JGG).
Die Frage, wo das Schwergewicht einer Tatserie liegt, ist überwiegend Tatfrage und fällt in die tatrichterliche Beurteilung; das Revisionsgericht überprüft diese Würdigung nur auf Rechtsfehler.
Ob ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleichsteht, ist durch das Tatgericht unter Würdigung aller relevanten Umstände festzustellen; eine bloße andere Auslegung derselben Umstände durch die Revision begründet keinen Aufhebungsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 20. Januar 1999
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL
1 StR 268/99 vom 31. August 1999 in der Strafsache gegen Hüseyin ████ aus ██████, geboren am █████ in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1999, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brining, Dr. Wahl, Schomburg, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████████ als Verteidigerin, ███████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1999 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 75 Fällen – teils als Mitglied einer Bande, teils in nicht geringen Mengen – zur Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision gegen die Anwendung von Jugendrecht. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Der Angeklagte hat die ersten elf Taten im Alter von 20 ½ Jahren begangen, bei Begehung der Übrigen Betäubungsmitteldelikte war er 21 Jahre alt.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei Begehung der Taten im heranwachsenden Alter noch einem Jugendlichen gleichgestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle hierfür bedeutsamen Umstände herangezogen und sie eingehend erörtert. Die Revisionsführerin möchte lediglich aus den gleichen Umständen andere Schlüsse auf die Reife des Angeklagten ziehen als der Tatrichter das getan hat.
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei nach eingehender Prüfung das Schwergewicht bei den Straftaten gesehen, die der Angeklagte vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, und insoweit auch die Voraussetzungen des § 105 JGG bejaht. Danach musste es die Taten des Angeklagten einheitlich nach Jugendstrafrecht beurteilen (§ 32 JGG). Die Beurteilung der Frage, wo das Schwergewicht der Taten liegt, die teils vor, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sind, ist im Wesentlichen Tatfrage und daher grundsätzlich der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH NStZ 1986, 219). Bei der Abwägung darf nicht allein auf die Zahl der Tathandlungen und ihren Unrechtsgehalt abgestellt werden. Es kommt vor allem auf die Ermittlung der Tatursachen und die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an. Ist eine nach dem 21. Lebensjahr begangene Straftat nur die Folge und der Ausfluss der früheren Taten, so kann daraus geschlossen werden, dass das Schwergewicht bei diesen liegt. Von diesen Grundsätzen ist die Jugendkammer ausgegangen. Da es sich um eine einheitliche Serie von Straftaten handelte, konnte die Ursache für die nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen weiteren Betäubungsmittelgeschäfte in dem Beginn der Serie im Heranwachsendenalter gesehen werden. Die Bandenabrede nach Vollendung des 21. Lebensjahres stellt im Tatsächlich keine Zäsur dar; auch war der Angeklagte hier eher Mitläufer.
Auch im Übrigen enthält das Urteil im Rechtsfolgenausspruch keinen
| Rechtsfehler. | Granderath | Schomburg | |||
| Brining | Maul | Wahl |