Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/91
- Datum
- 11.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist binnen einer Woche ab Kenntnis der Versäumung zu stellen; bei Fristüberschreitung ist er unzulässig.
Die Kenntnis der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist tritt mit der Zustellung des die Revision verwerfenden Beschlusses ein.
Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist kann nicht von Amts wegen gewährt werden; der Antragsteller muss darlegen, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft.
Ein Vorbringen, das die Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 StPO nicht erfüllt, begründet keinen Erfolg eines Antrags nach dieser Vorschrift.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 19. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 268/91
in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ███ 1954 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1991
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juli 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er verspätet ist. Dem Angeklagten war jedenfalls mit der Zustellung des seine Revision verwerfenden Beschlusses des Landgerichts am 13. Dezember 1990 bekannt geworden, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Von diesem Zeitpunkt an hatte er binnen einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müssen. Tatsächlich ist ein formgerechter Wiedereinsetzungsantrag erst am 19. März 1991 eingegangen.
Einen Antrag, ihm auch gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren, hat der Angeklagte nicht gestellt. Auch von Amts wegen kann insoweit Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte an der mehrmonatigen Fristüberschreitung kein eigenes Verschulden trägt.
Schließlich könnte das Vorbringen des Angeklagten auch als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO keinen Erfolg haben.
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