Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Abgrenzung Beihilfe/Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 26/89
Datum
21.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Memmingen ein, das mehrere Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte. Streitpunkte waren die Strafzumessung bei einem Teilstrafmaß und die Frage, ob ein Angeklagter Mittäter oder nur Gehilfe war. Der BGH verwirft die Revision; das Landgericht hat seine Erwägungen zur Strafzumessung hinreichend dargelegt und die Einordnung des Tatbeitrags als Beihilfe ist sachgerecht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung genügt es, wenn das Gericht seine Auswahl des Strafrahmens auf seine umfassenden, nachvollziehbaren Erwägungen stützt; die Festsetzung einer Strafe im unteren oder mittleren Bereich ist für sich kein Revisionsgrund.

2

Die Annahme oder Verwerfung eines minder schweren Falls erfordert eine rechtlich nachvollziehbare Würdigung entlastender Umstände; das Gericht muss nicht jede mögliche mildernde Tatsache gesondert erörtern, wenn andere Umstände die Annahme eines minder schweren Falls fernliegen lassen.

3

Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe richtet sich nach dem Umfang der Beteiligung an Planung und Durchführung; bloße Unterstützungshandlungen wie die Bereitstellung eines Fahrzeugs und die Meldung eines Diebstahls begründen regelmäßig nur Beihilfe.

4

Angriffe der Staatsanwaltschaft auf Strafzumessung oder Teilnehmerqualität sind nur erfolgreich, wenn sich aus der Urteilsbegründung konkrete rechtliche Fehler oder unvertretbare Würdigungen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 23. Juni 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 26/89 in der Strafsache gegen Detlev N. ███ ████, geboren am ██, Bilal █████ aus ██, geboren am ██ 1966 in ██, ██ aus ███, geboren am ██, Ismail ███, geboren am ██ 1966 in ██, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter, ████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. Juni 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten N. und ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten ██ ████ █ wegen Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge █████████ angreift, wendet sich hinsichtlich der Angeklagten ████ und ███████ gegen die Strafzumessung, hinsichtlich des Angeklagten ██ gegen die Annahme von Beihilfe anstatt Mittäterschaft. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Zumessung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren gegen den Angeklagten N. lässt Rechtsfehler zu dessen Vorteil nicht erkennen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe die verhängte Strafe im Hinblick darauf, dass sie unter dem Mittelbereich des Strafrahmens liege, nicht ausreichend begründet, ist offensichtlich unrichtig; das Landgericht hat bei Festsetzung der Strafe in zulässiger Weise auf seine umfassenden Erwägungen zur Wahl des Strafrahmens Bezug genommen (UA S. 18, 16, 17). In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte die Tat mit einer Scheinwaffe ausgeführt hat und die erlangte Beute relativ gering war, kann auch bei Berücksichtigung der erschwerenden Umstände keine Rede davon sein, dass die verhängte Strafe von sechs Jahren der Schuld des Angeklagten nicht gerecht wird.

Auch zum Nachteil des Angeklagten sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zwar hat das Landgericht bei Ablehnung eines minder schweren Falles nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Tat mit einer bloßen Scheinwaffe begangen wurde und deshalb objektiv weniger gefährlich war. In Anbetracht der sonstigen Umstände, welche die Annahme eines minder schweren Falles als fernliegend erscheinen lassen, liegt darin aber kein durchgreifender Mangel des Urteils.

2. Auch bei der Wertung, die Tatbeteiligung des Angeklagten ██ sei als minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung einzustufen, sind der Strafkammer Rechtsfehler nicht unterlaufen. Das Vorbringen der Revision, für die Selbststellung des Angeklagten ██ ███ sei weniger Reue über sein Tun als die Aussichtslosigkeit seiner finanziellen Lage ausschlaggebend gewesen, findet in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

3. Schließlich geht auch der Angriff der Revision fehl, der Angeklagte ██ hätte als Mittäter und nicht nur als Gehilfe der Tat verurteilt werden müssen. Bei seiner Bewertung hat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten ██████████ darauf beschränkte, seinen Pkw zur Verfügung zu stellen und diesen kurz vorher als gestohlen zu melden (UA S. 15); weder an der Planung noch an der Durchführung der Tat war er beteiligt (UA S. 11 bis 13). Bei dieser Sachlage lässt die Einordnung seines Tatbeitrags als Beihilfe Rechtsfehler nicht erkennen.

UlsamerSchauenburgMaul
KuhnGranderath
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