Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen falschem Strafrahmen aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 268/88
Datum
05.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I ein. Der BGH verwirft die Angriffe gegen den Schuldspruch als unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitere Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei der Strafbemessung ein unzutreffender Strafrahmen zugrunde gelegt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen.

2

Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB reicht von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

3

Sind die Feststellungen zur Schuldrechtslage nicht zu beanstanden, sind Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen.

4

Bei teilweiser Stattgabe der Revision kann der BGH über die beanstandeten Teile entscheiden und die übrige Revision verwerfen; eine Zurückverweisung kann auch an eine andere Strafkammer erfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 268/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am ███ 1962 Selcuk in ███ █████████ wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das Landgericht bei der Bemessung der Strafe von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB reicht nicht, wie die Strafkammer irrtümlich angenommen hat (UA S. 12), von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten, sondern lediglich von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

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