Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittäterschaft bei wiederholter Einfuhr von Betäubungsmitteln bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 268/87
Datum
25.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr und Handel mit Betäubungsmitteln. Kernfrage war, ob sein Verhalten über Anstiftung hinaus Mittäterschaft begründet. Der BGH verwirft die Revision: Ein gemeinsamer Tatplan und die Zuweisung der grenzüberschreitenden Transportaufgabe begründen Mittäterschaft, auch bei Mitwirkung Dritter (z. B. Ehefrau) in Vollziehung des Plans.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatplan und die Übernahme einer tragenden, auf die Tatausführung gerichteten Rolle voraus.

2

Nicht jedes Veranlassen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln begründet Täterschaft; bei bloßer Anstiftung fehlt es am gemeinsamen Tatentschluss und an einer Täterrolle.

3

Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung und die wiederholte Ausführung von Einfuhrakten können den Fortsetzungszusammenhang und damit die gemeinsame Tatausführung begründen.

4

Das Einschalten Dritter zur Vornahme von Transporthandlungen kann Teil des gemeinsamen Tatplans sein und die Verantwortlichkeit als Mittäter begründen, wenn die Tatherrschaft des Beteiligten dadurch Ausdruck findet.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg, 29. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 268/87 in der Strafsache gegen Martin Gerhard ███ aus Köln-B[REDACTED], geboren am ██████ 1961 in F[REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus F[REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. Januar 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte war über seinen Bruder mit dem in Venlo/Niederlande wohnenden, mit Betäubungsmitteln handelnden Mitangeklagten ██████ in Verbindung gekommen. Im März 1986 trafen die drei Genannten in ██████s Wohnung zusammen. Die Brüder kauften ein Kilogramm Haschisch, das von ███ über die Grenze nach Kaldenkirchen gebracht und dort dem Bruder übergeben wurde. Dieser brachte das Betäubungsmittel nach Freiburg, wo er es zusammen mit dem inzwischen unmittelbar dorthin zurückgekehrten Angeklagten verkaufte.

Im April 1986 fuhr der Angeklagte mit dem Personenkraftwagen nach Mönchengladbach, wo er von ██████ abgeholt wurde. Man besprach bei diesem, dass der Bruder des Angeklagten, dessen Wohnung durchsucht worden war, für eine Zeitlang ausscheide und dafür ██████ in Zukunft das Haschisch nach Freiburg liefere. Der Angeklagte bestellte zwei Kilogramm Haschisch und kehrte nach Freiburg zurück. Kurz darauf brachte die Ehefrau ██████s das bestellte Betäubungsmittel, in der Beifahrertür ihres Kraftwagens versteckt, nach Freiburg und blieb zwei Tage dort, bis sie vom Angeklagten den Kaufpreis erhielt und zurückkehrte. Der Angeklagte gab ihr eine Bestellung über zwei Kilogramm Haschisch mit auf den Weg.

Wenige Tage später brachte ██████ in Begleitung seiner Frau und seiner Kinder das bestellte Betäubungsmittel nach Freiburg und verfuhr, als der Angeklagte auf ██████s Angebot hierbei fünf Kilogramm Haschisch bestellte, zwei Wochen später mit dieser Rauschgiftmenge in gleicher Weise.

Die Revision ist der Auffassung, dieser Sachverhalt trage die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr nicht, in Betracht komme allenfalls Anstiftung. Der Senat teilt diese Meinung nicht. Richtig ist – worauf die Revision zutreffend hinweist –, dass nicht jedes Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmitteln schon täterschaftliche Einfuhr ist; das hat der Senat entschieden (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3). Im vorliegenden Fall geschah die Einfuhr jedoch auf Grund eines in Venlo zunächst von beiden Brüdern, später, bei einem erneuten Besuch, vom Angeklagten allein – in abgewandelter Form – mit ██████ besprochenen Gesamtkonzepts, in dem ██████ im Rahmen der eingeleiteten festen Geschäftsverbindung, die den Fortsetzungszusammenhang zwischen den Einzelakten begründet, der Transport über die Grenze zufiel. Seiner Aufgabe, das Betäubungsmittel über die Grenze zu schaffen, unterzog sich ██████ in drei Fällen selbst, in einem Fall schickte er seine Ehefrau.

Bei diesem Sachverhalt durfte das Landgericht den Angeklagten der mittäterschaftlichen Einfuhr schuldig sprechen. Die genannte Entscheidung des Senats steht nicht entgegen (vgl. auch BGH, Urt. vom 10. Juni 1987 – 3 StR 119/87).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SchauenburgMaulGranderath
KuhnFoth
BGH: Mittäterschaft bei wiederholter Einfuhr von Betäubungsmitteln bejaht — Themis