Revision wegen unzureichender Feststellungen in mehreren Betrugsfällen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/82
- Datum
- 30.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat bei der Feststellung eines durch Betrug verursachten Vermögensschadens die Berechnung und die hierfür zugrunde liegenden Parameter nachvollziehbar darzulegen.
Ist die Gegenleistung bereits erbracht, kann eine erst danach erfolgte Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit nicht ursächlich für die Leistung sein.
Für die Beurteilung von Vorsatz und Täuschungswirkung ist auf das Wissen und Wollen des Täters zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistung abzustellen, nicht auf frühere Vorstellungen.
Ergeben sich aus den Feststellungen durchgreifende Zweifel an Tatbestandsverwirklichung oder an der Schadenshöhe, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 268/82 50/6
in der Strafsache gegen den aus ████ geborenen ███ Kaufmann Hermann, geboren am ███████████ 1937 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
In einigen der vom Landgericht als Betrug bewerteten Einzelfälle der fortgesetzten Handlung erwecken die hierzu getroffenen Feststellungen durchgreifende Bedenken.
1. Im Fall II 2 b ist unklar, wie sich im Hinblick auf Mietdauer und Höhe des Mietzinses ein Betrag von DM 8.642,– errechnet. Das müsste dargelegt werden.
2. Ähnliches gilt im Fall II 1. Die am 17. November 1980 bestellte Maschine war offenbar noch nicht geliefert, die einstweilen überlassene Maschine kostete monatlich DM 278,30. Da der Angeklagte *„im Januar 1981 verschwand“* (UA S. 6), wird nicht deutlich, wie sich der vom Landgericht auf DM 9.493,56 bezifferte Schaden zusammensetzt.
3. Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte im Fall II 2 o ein Honorar von DM 580,–, nachdem die Gegenleistung schon erbracht war; die in der Vereinbarung liegende Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit war also nicht ursächlich für die geleisteten Dienste.
4. Welche Bedeutung im Fall II 2 p dem Umstand zukommt, dass die reservierten Hotelzimmer vom Angeklagten nicht akzeptiert wurden, und welche Bewandtnis es mit den „Reiseunterlagen“ hatte, die der Angeklagte gegen Hingabe eines ungedeckten Schecks über DM 1.676,20 erhielt (insbesondere, ob in diesem Betrag auch Mietkosten enthalten waren), ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Näherer Erläuterung bedürfen auch die „Stornokosten“, die dadurch entstanden, dass der Angeklagte die Reise nach Gran Canaria nicht antrat.
5. In den Fällen II 2 r, s und v erwecken die Ausführungen des Landgerichts Zweifel, ob es erkannt hat, dass nicht die Vorstellungen des Angeklagten zur Zeit der Scheckhingabe, sondern sein Wissen und Wollen zur Zeit der Entgegennahme der Leistungen maßgebend waren. Diese Zweifel können weder durch die allgemeinen Ausführungen auf UA S. 5 noch durch die Feststellung behoben werden, der Angeklagte habe jeweils seiner „vorgefassten Absicht“ entsprechend gehandelt.
Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.
Foth RiBGH Dr. Ulsamer ist Herdegen in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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