Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/66
- Datum
- 19.07.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 51 Abs. 2 StGB ist so auszulegen, dass bei affektiver Bewusstseinseinengung allein das Hemmungsvermögen erheblich vermindert sein kann, ohne dass zugleich die Einsichtsfähigkeit erheblich gemindert sein muss.
Eine gleichzeitige, inhaltsverschiedene Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf dieselbe Tat kommt nicht in Betracht.
Die Versagung mildernder Umstände ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung und bei tragfähiger Würdigung der Umstände nicht rechtlich angreifbar.
Bei der Strafzumessung dürfen innerhalb des gesetzlichen Rahmens auch Erwägungen der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe, 12. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 268/66 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gennaro ███ aus ████████, geboren am ██ 1925 in ██ █████, Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,
Seibert Bundesrichter
Dr. Loesdau Bundesrichter
Mai Bundesrichter
Pikart Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe vom 12. November 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. November 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der verheiratete Angeklagte unterhielt mit der Ehefrau Renate █████████ ein Liebesverhältnis. Eines Abends gab Frau ███████, die Gewissensbisse bekommen hatte, dem sie mit Zärtlichkeiten bedrängenden Angeklagten in schroffer Form zu verstehen, dass sie nichts mehr von ihm wissen wolle. Darauf stach der unter Alkoholeinfluss stehende, sehr erregte Angeklagte mit einem Fahrtenmesser auf sie ein. Frau █████ erlitt Stichwunden am Becken, am linken Daumen (dies bei der Abwehr) und unterhalb des Brustkorbs. Anschließend stieß er sich die Spitze des Dolchs in den Leib, wobei eine gewisse Theatralik mitspielen mochte (S. 7 UA).
Das Schwurgericht hielt nicht für hinreichend nachweisbar, dass der Angeklagte Frau ███████ hatte töten wollen. Es hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die gegen den Strafausspruch gerichtete Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Prof. Dr. Rauch (Heidelberg) angenommen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit „das Einsichts- und Hemmungsvermögen“ erheblich vermindert war (S. 7 UA). Nun ist allerdings, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (Urt. v. 13. Mai 1964 – 2 StR 528/63; vgl. auch Urt. v. 2. Februar 1966 – 2 StR 529/65 = NJW 1966, 1275 Nr. 14 und Schröder JZ 1966, 451), eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht möglich. Die knappen Ausführungen des Tatrichters sind indes dahin zu verstehen, dass bei dem Angeklagten die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zwar eingeengt, aber nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert, dass jedoch sein Hemmungsvermögen wesentlich beeinträchtigt war; wie dies bei affektiver Bewusstseinseinengung – wenn auch nur in extremen Fällen – vorkommen kann. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht beschwert.
Das Schwurgericht hat eine Anwendung des § 228 StGB nach Sachlage nicht für angemessen gehalten. Dass der Tatrichter in diesem Zusammenhang von einem milderen Fall spricht, ist nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Gemeint war die Versagung mildernder Umstände. Diese Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter war weder durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB noch angesichts der nicht sehr schwerwiegenden Tatfolgen dazu genötigt, mildernde Umstände anzunehmen. Innerhalb des Strafrahmens des § 223a StGB hat das Schwurgericht die genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei dieser Abwägung durften auch Gedanken der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden (BGHSt 7, 28, 32).
Der Strafausspruch ist daher rechtlich einwandfrei, und die Revision als unbegründet zu verwerfen. Doch erscheint es angemessen, dem Angeklagten die ganze weitere Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
| Hüibner | Loesdau | Pikart | |||
| Seibert | Mai |