Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung einzelner Verurteilungen wegen Untreue/Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/57
- Datum
- 28.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Beauftragter den Erlös aus einem Verkauf entgegen seiner Treuepflicht für sich verwendet, erfüllt den Tatbestand der Untreue (Treubruchtatbestand).
Betrug setzt voraus, dass die Täuschung beim Getäuschten einen Vermögensschaden bewirkt oder ein Vermögensvorteil für den Täter erstrebenswert herbeigeführt werden soll; bloßes Unterlassen von Beitreibungsmaßnahmen ohne Nachweis eines dadurch eingetretenen Schadens begründet keinen Betrug.
Zur Abgrenzung von Unterschlagung und Betrug ist festzustellen, ob der Täter dem Erwerber Eigentum verschaffen wollte oder ob er wusste, hierzu nicht berechtigt zu sein; das Fehlen dieser Feststellungen ist entscheidungserheblich.
Ist in der Urteilsformel nicht eindeutig feststellbar, welche von mehreren ausgesprochenen Einzelstrafen der Tatrichter anordnen wollte, kann das Revisionsgericht dies nicht berichtigen; der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 19. März 1957
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. März 1957 a) in den Fällen 3, 4 und 6 der Urteilsgründe im vollen Umfang, b) in Fall 2 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen, wegen vier Vergehen des Betrugs, davon eines in Tateinheit mit Unterschlagung begangen, sowie wegen Unterschlagung in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Fälle 1 und 2 im Ergebnis rechtlich zutreffend als Untreue gewertet.
Der Angeklagte hat im Fall 1 nicht lediglich seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises verletzt, wie er geltend macht. Der Zusammenhang der Feststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Firma ██ ███ für einen Personenkraftwagen, den sie von einem ██████ in Zahlung genommen hatte, einen Käufer zu suchen und den erzielten Erlös abzuführen hatte. Der Angeklagte verkaufte den Wagen am 28. Oktober 1953 an den Fabrikanten HC in ███████ für 2.500 DM. Den Betrag, den der Käufer bar bezahlte, verwendete der Beschwerdeführer für sich. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchtatbestand). Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtum dargelegt.
Dasselbe gilt für Fall 2. Der Bäckereimeister ██ übergab dem Angeklagten im September 1953 seinen Kraftwagen mit der Weisung, den Verkaufserlös an die Firma ███ abzuführen, bei der er einen neuen Wagen erworben hatte. Der Beschwerdeführer verkaufte das Fahrzeug an einen Angehörigen der Besatzungsmacht für 2.500 DM, verwendete aber die bis Januar 1954 geleisteten Beträge in Höhe von 500 DM für sich.
Dagegen kann die Verurteilung in den Fällen 3, 4 und 6 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.
Dem Bäckereimeister ██ war der Angeklagte wegen der vorerwähnten Veruntreuung von 500 DM schadensersatzpflichtig. Er übergab dem Geschädigten einen ungedeckten Scheck über 2.500 DM, den dieser für gut hielt. Das Landgericht sieht den Vermögensschaden des ██████ darin, dass er der Firma ███ und ████ für den durch Vermittlung des Beschwerdeführers erworbenen Personenkraftwagen den vollen Kaufpreis bezahlte und Beitreibungsmaßnahmen gegen den Angeklagten wegen der Schadensersatzforderung unterließ. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs nicht (BGHSt 6, 159, 161). Die Bezahlung des Kaufpreises war nicht der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil. Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass „sofortige Beitreibungsmaßnahmen“ ganz oder wenigstens teilweise Erfolg gehabt hätten, ihr Unterlassen also die Schadensersatzforderung gemindert hätte (BGHSt 16, 161, 164).
Zu den Fällen 4 und 6 ist zu bemerken:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung (Fall 4) in Tatmehrheit (§ 74 StGB) mit Betrug (Fall 6) verurteilt.
Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen Bedenken.
Der Beschwerdeführer kaufte von dem Kaufmann Peter Bo einen Kraftwagen unter Eigentumsvorbehalt. Bo händigte den Kraftfahrzeugbrief dem Angeklagten nicht aus. Als ihn der Dreher Philipp ███ zur Bezahlung alter Schulden drängte, gab er ihm, um „den Zeugen von Beitreibungsmaßnahmen abzuhalten“, den von █████████ unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Pkw █████████████████ vor, „das Fahrzeug sei frei von Rechten Dritter, er könne es verkaufen“. Schmidt veräußerte den Wagen und rechnete die erlösten 200 DM an der Schuld des Angeklagten ab.
Hierin und in der Aufwendung für Spesen, die ██ bei dem Verkauf des Wagens entstanden sind, sowie in seinem Verdienstausfall sieht die Strafkammer den Vermögensschaden des ███.
Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer dem ███ Eigentum an dem Wagen verschaffen wollte oder ob er wusste, dass er hierzu nicht in der Lage war. Beide Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, da es davon abhängt, ob der Angeklagte eine Unterschlagung oder einen Betrug begangen hat (BGHSt 2, 262, 264).
Hinsichtlich des Vermögensschadens, den nach der Auffassung des Landgerichts durch die falschen Vorspiegelungen des Angeklagten erlitten haben soll, wird im Übrigen auf die Ausführungen unter 3. hingewiesen.
In den übrigen Fällen bestehen gegen den Schuldspuch keine rechtlichen Bedenken. Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der Beschwerdeführer insoweit nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat.
Im Fall 2 (Untreue gegenüber ███) ist der Strafausspruch zu beanstanden. Hier hat das Landgericht zwei Strafen ausgesprochen, und zwar in verschiedener Höhe: vier Monate Gefängnis, ferner drei Monate Gefängnis und 50 DM Geldstrafe.
Da nicht eindeutig feststeht, auf welche Strafe der Tatrichter erkennen wollte, ist eine Berichtung durch das Revisionsgericht nicht möglich. Da durch die dargelegten Verstöße die Höhe der Einzelstrafen in den übrigen Fällen ersichtlich nicht beeinflusst worden ist, können sie bestehen bleiben; aufzuheben ist jedoch die Gesamtstrafe.
[Unterschriften]
| Dr. Peetz | Mantel | Hübner | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |