Treffer
BGH Urteil

Fremdabtreibung: Minder schwerer Fall (§ 218 Abs. 3 StGB) und Ehrenrechtsaberkennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 268/55
Datum
30.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch zweier wegen mehrerer Fremdabtreibungen verurteilter Angeklagter ein; ein Angeklagter griff zusätzlich die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an. Der BGH verwarf eine § 265 StPO-Rüge als unzureichend ausgeführt. Im Übrigen hob er die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen minder schwerer Fälle nicht anhand einer Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatumstände geprüft, sondern auf einzelne mildernde Gesichtspunkte abgestellt hatte. Zudem sei bei Annahme minder schwerer Fälle die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unzulässig; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen, die Einziehung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 265 StPO ist unzulässig bzw. unbeachtlich, wenn sie nicht konkret darlegt, in welchen Einzelfällen das Tatgericht von der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung abgewichen sein soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Tatumstände zu beurteilen; Täterpersönlichkeit sowie Vor- und Nachtatumstände sind nur insoweit heranzuziehen, als sie Rückschlüsse auf den Grad der Schuld zulassen.

3

Stützt das Tatgericht die Annahme eines minder schweren Falls lediglich auf einzelne mildernde Umstände und lässt wesentliche strafschärfende Gesichtspunkte unberücksichtigt, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und aufzuheben.

4

Bei Bejahung eines minder schweren Falls ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unzulässig.

5

Wird die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgreich angefochten, erstreckt sich die Wirkung der Revision nach § 357 StPO auf Mitangeklagte, soweit dieselbe Rechtsfrage sie betrifft.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 30. November 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Friseurmeister Ludwig Z__ geboren am ███ aus ████, 2. den ███████ geboren am ███████ in ███████

wegen Abtreibung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. █████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████ der Geschäftsstelle, Justizangestellter ███████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Passau vom 30. November 1954 wird bezüglich der Angeklagten Ludwig Z__ und █████ mit den Feststellungen aufgehoben

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch, b) auf die Revision des Angeklagten █████ im Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die ausgesprochene Einziehung (§ des Urteils) bleibt bestehen.

Gründe

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat verurteilt:

den Angeklagten Z__ wegen 10 vollendeter und 4 versuchter Verbrechen der Fremdabtreibung, Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in 2 Fällen und erfolgloser Bereiterklärung zur Fremdabtreibung in 2 Fällen, sämtliche Taten sachlich zusammentreffend, unter Annahme minder schwerer Fälle zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren Gefängnis;

den Angeklagten █████ wegen 6 vollendeter und 3 versuchter Verbrechen der Fremdabtreibung, sämtlich in Tatmehrheit stehend, unter Annahme minder schwerer Fälle und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Verfahren Ls 158/53 des Amtsgerichts Mühldorf zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis.

Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, und zwar Z__ auf die Dauer von 3, █████ auf die Dauer von 2 Jahren. Das Verfahren gegen █████ wegen 2 weiterer Verbrechen der erfolglosen Bereiterklärung zur Fremdabtreibung ist nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Die zur Abtreibung benutzten Gegenstände sind eingezogen worden.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte █████ Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter in vollem Umfang, der Angeklagte █████ unter Beschränkung auf die Aberkennung der Ehrenrechte. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung im Strafausspruch, die Revision des Angeklagten █████ hat Erfolg.

I. Verfahrensrüge.

Das Hauptverfahren ist gegen █████ eröffnet worden wegen vollendeter Fremdabtreibung in 9, versuchter Fremdabtreibung in 7, Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung in 2 und erfolgloser Bereiterklärung zur Fremdabtreibung in 4 Fällen. Verurteilt ist Z__, wie bereits gesagt, wegen vollendeter Fremdabtreibung in 10, versuchter Fremdabtreibung in 4, Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in 2 und erfolgloser Bereiterklärung zur Fremdabtreibung in 2 Fällen (die restlichen 2 Fälle erfolgloser Bereiterklärung zur Fremdabtreibung sind vorläufig eingestellt).

Der Eröffnungsbeschluss lässt im einzelnen nicht erkennen, von welcher rechtlichen Beurteilung er bei den dort in Nr. 1 bis 14 aufgeführten insgesamt 16 Abtreibungsfällen ausgeht; der Mangel ist aber nicht gerügt und auch nicht so schwerwiegend, dass er das Bestehen des Eröffnungsbeschlusses in Frage stellt und deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen wäre. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass das Landgericht wegen 9 vollendeter und 7 versuchter Fremdabtreibungen eröffnet, jedoch ohne Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts, wegen 10 vollendeter und 4 versuchter Fremdabtreibungen verurteilt habe. Die Rüge ist unbeachtlich, da sie nicht erkennen lässt, in welchen einzelnen Fällen das Landgericht von der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung abgewichen ist. Die Unvollständigkeit der Rüge dürfte darauf beruhen, dass ebenso wie schon die Anklage der Eröffnungsbeschluss selbst nicht die rechtliche Beurteilung der einzelnen Fälle aufzeigt, sondern nur eine Zusammenstellung bringt, wie sie oben wiedergegeben ist. Diese Unklarheit ist auch bei einer Nachprüfung des Eröffnungsbeschlusses nicht ohne weiteres zu beseitigen. Andererseits sind offensichtlich nicht alle Fälle der Verurteilung rechtlich abweichend vom Eröffnungsbeschluss behandelt. Unter diesen Umständen vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, bezüglich welcher Fälle § 265 StPO verletzt sein soll. Die Rüge muss daher erfolglos bleiben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

Es kann danach unerörtert bleiben, ob die Rüge nicht auch nach § 339 StPO unzulässig gewesen wäre.

In der Hauptverhandlung hat der Oberbundesanwalt die Verletzung des § 265 StPO nicht mehr geltend gemacht, da das Urteil jedenfalls nicht darauf beruhe.

II. Sachrüge.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler des Landgerichts. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich insoweit auch lediglich auf die Annahme minder schwerer Fälle bezüglich der beiden Angeklagten und führt in diesem Umfang zum Erfolg. Sie weist ferner mit Recht darauf hin, dass bei Bejahung minder schwerer Fälle die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte unzulässig gewesen wäre. In diesem Punkt ist die Revision der Staatsanwaltschaft ebenso wie die hierauf beschränkte Revision des Angeklagten █████ ohne weiteres begründet (BGHSt 4, 230).

Die Wirkung der Revision des Angeklagten █████ erstreckt sich nach § 357 StPO auf den Angeklagten Z__.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHSt 4, 8 zu der Frage, wann ein minder schwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB vorliege, ausgesprochen, dies könne nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände beurteilt werden; die Persönlichkeit des Täters und die Umstände, die vor oder nach der Tat liegen, könnten verwertet werden, soweit sie Schlüsse auf den Grad der Schuld des Täters zulassen. Das angefochtene Urteil lässt die hiernach erforderliche Prüfung der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatumstände vermissen und stellt seine Beurteilung, wie die Revision mit Recht rügt, lediglich auf einzelne Gesichtspunkte ab, die die Taten der Angeklagten in milderem Lichte erscheinen lassen. So erwägt es hinsichtlich des Angeklagten Z__, dass er noch nicht einschlägig und auch sonst nur unerheblich vorbestraft ist, dass er nach seiner Rückkehr aus Krieg und Gefangenschaft durch die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse in seinem Beruf mit seiner Familie in eine bedrängte Lage gekommen ist und schließlich, dass er im wesentlichen ein offenes Geständnis abgelegt hat.

Mit dieser Begründung erachtet es die Taten des Z__ als minder schwere Fälle. Es setzt sich zwar anschließend damit auseinander, dass Z__ in 2 Fällen (Urteilsgründe I, 1a und I) von den Frauen teils vor, teils nach dem Eingriff den Geschlechtsverkehr verlangt hat, sieht aber selbst diese Fälle als minder schwer an. Es berücksichtigt im folgenden strafschärfend, dass Z__ aus seinen Verbrechen ein kaltes und glattes Gewerbe gemacht und teils selbst von den Frauen nicht unerhebliche Beträge verlangt und genommen, teils von █████ einen ansehnlichen Betrag abbekommen hat. Insgesamt nahm Z__ durch die Abgabe von Tabletten und die Vornahme bzw. Vermittlung von Eingriffen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mindestens DM 668,50 ein.

Das Landgericht erkennt ihm schließlich die bürgerlichen Ehrenrechte von seinem Standpunkt aus unzulässigerweise, wie schon dargelegt, auf die Dauer von 3 Jahren ab, weil seine Straftaten einer niedrigen Gesinnung entsprachen und schwerer Schaden durch sie angerichtet wurde.

Überhaupt nicht in Erscheinung treten im Zusammenhang mit dem Strafausspruch die Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte Z__ habe in Bekannten- und Verwandtenkreisen sowie bei Kunden seines Friseurgeschäfts und des Schneidergewerbes seiner Ehefrau (dessen Einnahmen übrigens nicht festgestellt sind) um Zuspruch „bei etwaigem Bedarf“ geworben (UA 5) und er habe bei seiner „Kundschaft“ von sich als „Arzt“ gesprochen (UA 9, 13); weiter seine Zusammenarbeit mit █████ und ████████████, der Mangel an Vorsicht im Falle I 1 n des Urteils, in dem an einer im 7. Monat Schwangeren der Eingriff im Wald vorgenommen wurde (vgl. auch den ebenfalls im Wald spielenden Fall I 1a), schließlich die Fortsetzung der Tätigkeit auch über den Zeitpunkt der ersten Verhaftung des █████ (22. April 1953) hinaus, die doch auch für Z__ eine Warnung hätte bedeuten sollen.

Ähnliches gilt von der Beurteilung der Taten des █████. Hier berücksichtigt das Landgericht zur Begründung der Annahme minder schwerer Fälle, dass er geständig ist, wegen verschiedener Körperschäden, wie Taubheit auf einem Ohr, in seiner Erwerbsfähigkeit 50 % gemindert ist, und dass ihm nicht zu widerlegen ist, dass er psychologisch durch Mitleid mit Z__ und den schwangeren Frauen und durch seine leichte Lebensauffassung zu seinen Fehltritten kam. Eine gewinnsüchtige Absicht lag bei ihm nicht vor. Er hat auch bei Erfolglosigkeit des Eingriffs das erhaltene Geld wieder zurückbezahlt aus einer gewissen falschen sozialen Einstellung heraus. █████ hat seine Mutterspritze nach den erfolglosen Einspritzungen bei █████████████ und ██████████████ im Februar oder März 1953 an Z__ verkauft, den Mutterspiegel weggeworfen und hat von diesem Zeitpunkt ab auch keine weiteren Abtreibungshandlungen mehr vorgenommen.

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine „leichte Lebensauffassung“ geeignet sein soll, die Schuld eines Täters geringer erscheinen zu lassen. Weiter setzt sich das Landgericht, wenn es eine gewinnsüchtige Absicht des █████ verneint, mit seinen nachfolgenden Feststellungen in Widerspruch, dass er die Abtreibungen geschäftsmäßig betrieb und dadurch den nicht unerheblichen Betrag von mindestens 600 DM bezog.

Ferner könnte die Rückzahlung des erhaltenen Geldes bei Erfolglosigkeit des Eingriffs weniger „aus einer gewissen falschen sozialen Einstellung heraus“ als vielmehr aus rein geschäftsmäßigen Gesichtspunkten erfolgt sein.

Schließlich fällt es auf, dass nach den Urteilsfeststellungen (I 1 k) Z__ den █████ noch Ende April 1953 zu einem Eingriff hinzuziehen wollte, obwohl das Landgericht bei █████ (II 4) davon auszugehen scheint, dass █████ im März 1953 sich entschlossen hat, keine Abtreibungen mehr vorzunehmen.

Das Landgericht berücksichtigt anschließend, jedoch erst bei den Erwägungen zur Strafhöhe, zu Ungunsten des █████, dass er „der Lehrmeister für Z__ und ████████████ war, sich als Arzt aufspielte“ und dies ist bereits erwähnt, die Abtreibungen geschäftsmäßig betrieb und mindestens 600 DM dafür bezog. Überhaupt nicht erwähnt ist auch hier die gefährliche Zusammenarbeit des █████ mit Z__ und ████████████; wie planvoll █████ gearbeitet hat, wird beleuchtet durch die Feststellung des Landgerichts, dass █████ sogar die Post des Z__ an ihn über ████████████ laufen ließ, um keinen Verdacht zu erregen. Das Landgericht hat schließlich auch █████ die bürgerlichen Ehrenrechte wegen der sich in seinen Straftaten zeigenden niedrigen Gesinnung aberkannt.

Nach alledem ist das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei den Straftaten der beiden Angeklagten um minder schwere Fälle handelt, offenbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen und mit der Bejahung dieser Frage zu einem Ergebnis gelangt, das bei Zugrundelegung der Rechtssätze der oben erwähnten Entscheidung BGHSt 4, 8 sowie unter Berücksichtigung des vom Landgericht bisher festgestellten Sachverhalts nicht gerechtfertigt erscheint. Das Urteil muss deshalb bei beiden Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden. Lediglich die angeordnete Einziehung kann bestehen bleiben, da sie in jedem Fall begründet ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SeibertHübnerDr. Hengsberger
Dr. PeetzHaager
Fremdabtreibung: Minder schwerer Fall (§ 218 Abs. 3 StGB) und Ehrenrechtsaberkennung — Themis