Revision wegen Vergewaltigung gegen Urteil des LG Ravensburg als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach den Regeln der Revisionsrechtfertigung keine rechtserheblichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Verwaltungs- oder generalpräventive Erwägungen, die sich gezielt gegen Angehörige bestimmter Herkunftsgruppen richten, sind bei der Strafzumessung nur zulässig, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten festgestellt ist.
Eine rechtswidrige oder rechtlich bedenkliche Strafbegründung wirkt sich nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Strafe aus, wenn die Strafzumessung tragend und überwiegend auf anderen, rechtlich einwandfreien Tatbestandsmerkmalen beruht.
Bei Sexualdelikten kann das hohe Maß an angewendeter Gewalt ein tragender Gesichtspunkt der Strafzumessung sein und eine über der Regelstrafe liegende Freiheitsstrafe rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 18. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 267/98 vom 17. Juni 1998
in der Strafsache gegen Rachid Oularbi aus Leutkirch, geboren am 6. Juli 1968 in Miliana (Algerien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juni 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Erwägungen des Landgerichts, mit der gegen den Angeklagten festzusetzenden Strafe solle ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass hinsichtlich der Achtung der Geschlechtsehre der Frau für Ausländer in Deutschland die deutschen Gepflogenheiten gelten, unterliegt zwar rechtlichen Bedenken, weil sie nur zulässig wäre, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt wäre (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2). Allein die im Urteil wiedergegebene Äußerung eines Freundes des Angeklagten ist dafür kein ausreichender Beleg.
Doch war für das Landgericht tragender Gesichtspunkt bei seiner Strafzumessung das hohe Maß an Gewalt, das der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer angewendet hat; dennoch hat es mit zwei Jahren und sechs Monaten eine Strafe verhängt, die nur wenig über der Mindeststrafe des Regelfalles liegt. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich die beanstandete Erwägung auf die Strafe ausgewirkt hat.
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