Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung gegen Urteil des LG Ravensburg als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 267/98
Datum
17.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Streitpunkt war insbesondere die Strafzumessung und die Erwägung des Landgerichts, mit der Strafe ein Exempel bezogen auf ausländische Sitten setzen zu wollen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, erkennt rechtliche Bedenken an der pauschalen Außendarstellung, sieht aber keinen die Strafe beeinflussenden Fehler; maßgeblich war die hohe Gewaltanwendung. Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach den Regeln der Revisionsrechtfertigung keine rechtserheblichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Verwaltungs- oder generalpräventive Erwägungen, die sich gezielt gegen Angehörige bestimmter Herkunftsgruppen richten, sind bei der Strafzumessung nur zulässig, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten festgestellt ist.

3

Eine rechtswidrige oder rechtlich bedenkliche Strafbegründung wirkt sich nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Strafe aus, wenn die Strafzumessung tragend und überwiegend auf anderen, rechtlich einwandfreien Tatbestandsmerkmalen beruht.

4

Bei Sexualdelikten kann das hohe Maß an angewendeter Gewalt ein tragender Gesichtspunkt der Strafzumessung sein und eine über der Regelstrafe liegende Freiheitsstrafe rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 18. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 267/98 vom 17. Juni 1998

in der Strafsache gegen Rachid Oularbi aus Leutkirch, geboren am 6. Juli 1968 in Miliana (Algerien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **17. Juni 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Februar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Erwägungen des Landgerichts, mit der gegen den Angeklagten festzusetzenden Strafe solle ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass hinsichtlich der Achtung der Geschlechtsehre der Frau für Ausländer in Deutschland die deutschen Gepflogenheiten gelten, unterliegt zwar rechtlichen Bedenken, weil sie nur zulässig wäre, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten festgestellt wäre (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 2). Allein die im Urteil wiedergegebene Äußerung eines Freundes des Angeklagten ist dafür kein ausreichender Beleg.

Doch war für das Landgericht tragender Gesichtspunkt bei seiner Strafzumessung das hohe Maß an Gewalt, das der Angeklagte gegenüber dem Tatopfer angewendet hat; dennoch hat es mit zwei Jahren und sechs Monaten eine Strafe verhängt, die nur wenig über der Mindeststrafe des Regelfalles liegt. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich die beanstandete Erwägung auf die Strafe ausgewirkt hat.

SchaferGranderathLandau
MaulWahl
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