Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 267/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Bewertung einer im Vollrausch begangenen gefährlichen Körperverletzung; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH stellte fest, dass bloße gleichzeitige Tatbegehung ohne gemeinsamen Tatwillen nicht die Voraussetzung für gemeinschaftliche Tatnachfolge erfüllt. Auch Hinweise für eine versuchte schwere räuberische Erpressung seien nicht ausreichend. Die Revision wurde verworfen; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße gleichzeitige Begehung von Körperverletzungshandlungen durch mehrere Personen begründet noch nicht die Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Tat; für die Qualifikation als Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Tatwille erforderlich (vgl. BGHSt 23, 122).

2

Die Darstellungen des Tatgerichts zur tatsächlichen Ablaufs- und Willenslage sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß gewonnen wurden; auf dieser Basis dürfen eigene, revisionsrechtlich unbeachtliche Schlussfolgerungen der Revisionsführer nicht ersetzt werden.

3

Die Annahme einer weitergehenden Tatbestandsqualifikation (z. B. versuchte schwere räuberische Erpressung) setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Absicht gewaltsamer Zueignung voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

4

Eine Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, wenn die rügeführenden Schlussfolgerungen die richterlichen Feststellungen unzulässig über- oder umbauen, ohne neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder klare Rechtsfehler aufzuzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Dezember 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 267/90

in der Strafsache gegen

1. Michael Horst B., geboren am █████████████████ 1958 in ████, ohne festen Wohnsitz,

2. Anton Georg W., geboren am ███ 1960 in ████/█████,

wegen vorsätzlichen Vollrausches.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen vorsätzlichen Vollrausches zu Freiheitsstrafen verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches beschränkt.

Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe die im Rausch begangene rechtswidrige Tat nicht zutreffend bewertet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte bei der im Vollrausch begangenen gefährlichen Körperverletzung neben der Tatbestandsalternative „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ auch die Alternative „von mehreren gemeinschaftlich begangen“ zugrunde legen müssen. Der Angeklagte W. sei davon ausgegangen und damit einverstanden gewesen, dass der Mitangeklagte B. das Opfer mitverfolgte und verletzte. Damit entfernt sich die Beschwerdeführerin unzulässig von den Urteilsfeststellungen: Denn

███ folgte den beiden, wurde von ihnen aber nicht bemerkt, und „im Moment des Schlages wusste ████ nicht, dass sich B. in der Nähe befand“ (und gleichzeitig einen Gegenstand gegen den Zeugen ██ schleuderte).

Diese gleichzeitige Tatbegehung genügt jedoch noch nicht den Voraussetzungen des § 223a StGB. Die Täter müssen die Tat vielmehr als gemeinschaftliche wollen, also Mittäter sein (BGHSt 23, 122). Das war hier nach den Feststellungen gerade nicht der Fall.

2. Die Urteilsfeststellungen zwangen die Strafkammer nicht zu dem Schluss, dem Vollrausch sei als rechtswidrige Tat zusätzlich zur gefährlichen Körperverletzung eine versuchte schwere räuberische Erpressung zugrunde zu legen. Die Angeklagten hatten den Zeugen H. zunächst angebettelt. Bei der späteren Verfolgung und Verletzung des Zeugen hatten sie kein Wort von sich gegeben und blieben danach auf Aufforderung ohne Widerrede bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort stehen. Mit ihrem Vortrag, dieses Geschehen könne nur so verstanden werden, dass die Angeklagten gewaltsam hätten Geld fordern wollen, gerät die Beschwerdeführerin in revisionsrechtlich unbeachtliche eigene Schlussfolgerungen.

Die Auffassung der Strafkammer, es fehlten (ausreichende) Hinweise auf die Absicht gewaltsamer und rechtswidriger Zueignung, war angesichts der dargelegten Vorgänge jedenfalls möglich. Diese auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise gewonnene Überzeugung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht bindend.

*(Richter am BGH Dr. Maul ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, seine Unterschrift beizufügen)*

Kuhnvon Gerlach
GranderathBrünning
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