Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Jugendstrafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 267/85
- Datum
- 13.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die teilweise Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger bedarf einer besonderen Ermächtigung; fehlt diese Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO, ist die Revision insoweit mangels der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig.
Fehlt es für einen Verurteilten an klarer Feststellung der Jugendlicheneigenschaft, darf das Gericht Zweifel zwar zu seinen Gunsten unterstellen; eine darauf gestützte Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer ist jedoch unzulässig.
Ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft, kann das Revisionsgericht den Strafausspruch mit den Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch an eine andere Kammer, zurückverweisen.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie nicht substantiiert begründet oder formgerecht eingeschränkt worden ist; formelle Erfordernisse der Begründung sind für die Zulässigkeit maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 12. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 267/85 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Manfred ██ aus ██████, ████████ dort geboren █████████ 1964, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 1 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 12. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision nur zum Strafausspruch begründet. Da der Pflichtverteidiger zur teilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels nicht besonders ermächtigt war, wie es § 302 Abs. 2 StPO verlangt, ist die Revision, soweit sie den Schuldspruch betrifft, mangels der in § 344 StPO vorgeschriebenen Begründung unzulässig.
2. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Jugendkammer hat die Frage, ob der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), nicht positiv bejaht, sondern Zweifel geäußert und dies nur zu seinen Gunsten unterstellt (UA S. 14). Das durfte sie. Sie hätte dann aber nicht Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verhängen dürfen (BGHSt 5, 366, 370; BGH, Beschl. vom 5. März 1975 – 3 StR 43/75).
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